Betriebskostenabrechnung für WEG
Besonderheiten bei WEG-Abrechnungen
Bei vermieteten Eigentumswohnungen basiert die Betriebskostenabrechnung normalerweise auf der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Maßgeblich ist dabei die Einzelabrechnung der jeweiligen Einheit.
Die Heizkosten + Warmwasser + Kaltwasserverbrauch werden grundsätzlich durch die WEG-Verwaltung bzw. einen beauftragten Messdienstleister gemessen und in der Jahresabrechnung ausgewiesen. Gesamtverbräuche sind daher nicht relevant.
Die dort enthaltenen umlagefähigen Kosten werden grundsätzlich in die Betriebskostenabrechnung übernommen. Ergänzend kommen noch direkt beim Vermieter anfallende Kosten hinzu (z. B. Grundsteuer).
Umlageschlüssel bei WEG
Gesetzliche Ausgangslage
§ 556a Abs. 1 BGB:
„Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.“
Sondersituation bei WEG
§ 556a Abs. 3 BGB:
„Ist Wohnungseigentum vermietet und haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten abweichend von Absatz 1 nach dem für die Verteilung zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umzulegen. Widerspricht der Maßstab billigem Ermessen, ist nach Absatz 1 umzulegen.“
Die WEG-Reform führt zu einer Angleichung von Mietrecht und WEG-Recht. Der Vermieter kann sich grundsätzlich auf die WEG-Abrechnung stützen und deren Umlageschlüssel übernehmen.
Nach bisheriger Rechtslage war der Eigentümer dazu verpflichtet, die Betriebskosten nach Wohnfläche umzulegen. Probleme entstanden, wenn in der Teilungserklärung oder durch Beschluss abweichende Kostenverteilungen bestimmt wurden.
Mit der Neufassung des § 556a Abs. 3 BGB werden diese Probleme beseitigt. Maßgeblich für die Umlage der Betriebskosten ist somit seit dem 01.12.2020 der zwischen den Wohnungseigentümern vereinbarte Verteilungsmaßstab, sofern dieser nicht billigem Ermessen widerspricht.
Durch § 556a Abs. 3 BGB wird der Umlageschlüssel der WEG grundsätzlich auf das Mietverhältnis übertragen. Damit dürfen insbesondere folgende Maßstäbe verwendet werden:
Miteigentumsanteile
sonstige in der WEG beschlossene Verteilungsschlüssel
Was bei der Erstellung zu beachten ist
1. Keine eigene „Neuberechnung“ der Kosten
Es dürfen keine eigenen Gesamtwerte berechnet werden
Maßgeblich ist immer die Einzelabrechnung der Einheit
Gesamtverbräuche des Gebäudes sind irrelevant
2. Nur umlagefähige Kosten übernehmen
Nicht alle Positionen der WEG-Abrechnung sind umlagefähig
Insbesondere nicht umlagefähig:
Instandhaltung
Instandsetzung
Rücklagenzuführung
3. Umlageschlüssel korrekt übernehmen
Grundsätzlich gilt der WEG-Umlageschlüssel
Nur bei Unbilligkeit → Rückfall auf Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 BGB)
Keine Mischung verschiedener Schlüssel ohne Grundlage
4. Ergänzende Kosten sauber hinzufügen
Zusätzlich zur Jahresabrechnung kann der Vermieter folgende Kosten umlegen:
Grundsteuer (da diese der Vermieter direkt erhält und sie sich immer nur auf die Unit bezieht)
Weitere mögliche Kosten, sofern nicht bereits in der WEG enthalten:
Versicherungen außerhalb der WEG
Wartung innerhalb der Wohnung
Kabelanschluss / Breitbandversorgung
Keine Doppelabrechnung (WEG + Vermieter)
6. Vollständigkeit der Abrechnung
Die Abrechnung muss enthalten:
Gesamtkosten je Position
Verteilerschlüssel
Anteil des Mieters
Vorauszahlungen
Typische Fehlerquellen
Übernahme nicht umlagefähiger WEG-Kosten
Falscher Umlageschlüssel (Wohnfläche statt WEG oder umgekehrt)
Doppelansatz von Kosten
Fehlende Trennung zwischen Heizkosten und sonstigen Betriebskosten
Verwendung von Gesamtwerten statt Einzelabrechnung
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