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CO₂-Steuer aufteilen

Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Angaben zu Ihrem Objekt im Zusammenhang mit der Aufteilung des CO₂-Preises relevant sind.

CO₂-Steuer ausweisen

Wenn für die Abrechnung eine gesetzliche Pflicht zur CO₂-Kostenaufteilung besteht und keine Ausnahme vorliegt, müssen die CO₂-Emissionen und CO₂-Kosten gemäß § 7 Abs. 3 CO₂KostAufG an dieser Stelle ausgewiesen werden.

Hier können Sie im Schnellcheck prüfen, ob für Ihr Gebäude eine gesetzliche Pflicht zur CO₂-Kostenaufteilung besteht.

Die Ausweisung basiert auf den zuvor unter "Einnahmen und Ausgaben" hinterlegten Verbrauchs- und Kostendaten sowie der in der Einheit hinterlegten Flächendaten und dient dazu, die Aufteilung der CO₂-Kosten in der Betriebskostenabrechnung nachvollziehbar darzustellen.

Über den Schalter „Ausweis der Aufteilung der CO₂-Steuer“ kann die Ausweisung deaktiviert werden, wenn für die jeweilige Abrechnung keine CO₂-Kostenaufteilung erforderlich ist.

Wenn Sie unsicher sind, ob die CO₂-Kosten in Ihrer Abrechnung ausgewiesen werden müssen, können Sie anhand weniger Fragen im Schnellcheck zur CO₂-Kostenaufteilung prüfen, ob die Ausweisung erforderlich ist oder ob eine Ausnahme greift:

Schnellcheck, ob eine Aufteilung notwendig ist

Ausweis der Aufteilung der CO₂-Steuer in der Übersicht prüfen

In der Übersicht können die CO₂-Emissionen in kg, die CO₂-Steuer sowie die zugrunde gelegte Wohnfläche geprüft und bei Bedarf angepasst werden.

Diese Möglichkeit dient dazu, die Berechnung anhand der vorliegenden Unterlagen nachzuvollziehen und verschiedene Berechnungsgrundlagen einfach zu vergleichen. So lässt sich z. B. erkennen, wie sich ein niedrigerer CO₂-Ausstoß auf die Einstufung und die Aufteilung der CO₂-Kosten auswirken würde.

Verlinkung der Rechtsgrundlage und relevanter Gesetzesvorgaben

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