Heizkosten- und Warmwasserabrechnung nicht benötigt

In diesem Schritt können Sie auswählen, ob für das Objekt keine separate Heizkosten- und Warmwasserabrechnung benötigt wird.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn keine zentralen Heizkosten auf mehrere Einheiten verteilt werden müssen oder wenn ein gesetzlicher Sonderfall vorliegt.
Die Heizkostenverordnung gilt grundsätzlich für die Verteilung der Kosten zentraler Heizungsanlagen, zentraler Warmwasserversorgungsanlagen sowie für Wärme- oder Warmwasserlieferungen auf die versorgten Nutzer.
Wann wird keine Heizkostenabrechnung benötigt?
Eine separate Heizkostenabrechnung wird in der Regel nicht benötigt, wenn keine Heiz- oder Warmwasserkosten auf mehrere Nutzer verteilt werden müssen.
Typische Fälle sind:
die Mieter zahlen ihre Heizkosten direkt an den Energieversorger
jede Einheit verfügt über eine eigene Etagenheizung oder ein eigenes Heizsystem
der Mieter hat einen eigenen Gas-, Strom- oder Wärmeliefervertrag
es gibt keine zentrale Heizungsanlage oder zentrale Warmwasserversorgung
das gesamte Objekt wird nur von einem Nutzer bzw. einer Mietpartei genutzt
Heizkosten werden nicht über den Vermieter abgerechnet
es liegt ein gesetzlicher Ausnahmefall vor
Beispiel: Eigene Heizung je Einheit
Eine Heizkostenabrechnung ist idR. nicht erforderlich, wenn jede Einheit ihr eigenes, separaktes Heizungssystem hat.
Das ist z. B. bei einer Gasetagenheizung häufig der Fall. In diesem Fall schließt der Mieter oft selbst einen Vertrag mit dem Gasversorger ab und zahlt die Kosten direkt an den Energieversorger. Der Vermieter verteilt dann keine Heizkosten über die Betriebskostenabrechnung.
Beispiel: Einfamilienhaus oder nur ein Nutzer
Bei einem Einfamilienhaus oder einem Objekt, das vollständig an eine Mietpartei vermietet ist, gibt es in der Regel keine Verteilung auf mehrere Nutzer.
Da die Heizkostenverordnung auf die Verteilung von Kosten auf Nutzer abstellt, ist eine klassische Heizkostenabrechnung in diesem Fall nicht erforderlich. Eine Abrechnung kann trotzdem notwendig sein, wenn der Vermieter bestimmte Kosten zunächst bezahlt und anschließend gegenüber dem Mieter abrechnet. Dann erfolgt dies jedoch meist nicht als verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung mit Aufteilung auf mehrere Einheiten.
Sonderfall: Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen
Ein weiterer Sonderfall betrifft Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn eine davon vom Vermieter selbst bewohnt wird.
In diesem Fall können Vermieter und Mieter von den Vorgaben der Heizkostenverordnung abweichende Vereinbarungen treffen.
Allein die Tatsache, dass es zwei Wohnungen gibt, reicht dabei nicht aus. Wichtig ist, dass eine der beiden Wohnungen vom Vermieter selbst bewohnt wird, und diese abweichende Regelung vertraglich vereinbart wurde.
Gesetzliche Ausnahmefälle nach Heizkostenverordnung
Die Heizkostenverordnung enthält weitere Ausnahmefälle, in denen bestimmte Vorschriften zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung nicht angewendet werden müssen.
Dazu gehören insbesondere:
Gebäude mit einem sehr niedrigen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/(m² · a)
Fälle, in denen Verbrauchserfassung oder Kostenverteilung technisch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre
Gebäude, die vor dem 01.07.1981 bezugsfertig waren und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann
Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime
vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile mit besonderer Nutzung
Räume, die überwiegend mit Wärme aus Wärmerückgewinnungsanlagen oder Solaranlagen versorgt werden
bestimmte Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird
Einzelfälle, in denen eine zuständige Landesbehörde wegen besonderer Umstände eine Befreiung erteilt hat
Diese Ausnahmefälle ergeben sich aus § 11 HeizkostenV.
Auch wenn keine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung erforderlich ist, können einzelne Heizungs- oder Warmwasserkosten trotzdem als Betriebskosten relevant sein.
Wichtig: Wärmepumpen sind kein allgemeiner Ausnahmefall mehr
Früher gab es für bestimmte Gebäude mit Wärmepumpen eine Ausnahme von der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung. Diese Ausnahme ist seit dem 01.10.2024 entfallen.
Seitdem sind auch Gebäude mit Wärmepumpen grundsätzlich in die verbrauchsabhängige Abrechnung einzubeziehen. Für Bestandsgebäude, bei denen der Verbrauch am 01.10.2024 noch nicht erfasst wurde, galt eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2025 zur Installation der Verbrauchserfassung.
Wählen Sie „Keine Heizkostenabrechnung erforderlich“ daher nicht allein deshalb aus, weil das Gebäude mit einer Wärmepumpe beheizt wird.
Wählen einer Option
Wählen Sie „Keine Heizkostenabrechnung erforderlich“, wenn:
keine Heiz- oder Warmwasserkosten über den Vermieter verteilt werden
die Mieter ihre Heizkosten direkt selbst zahlen
jede Einheit über eine eigene Heizungsanlage verfügt
das Objekt nur von einer Mietpartei genutzt wird
ein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt
keine externe Heizkostenabrechnung vorhanden ist und immodio auch keine Heizkostenabrechnung erstellen soll
Wählen Sie diese Option nicht, wenn:
eine zentrale Heizungsanlage mehrere Einheiten versorgt
Warmwasser zentral erzeugt und auf mehrere Einheiten verteilt wird
Heizkosten über die Betriebskostenabrechnung auf Mieter umgelegt werden
eine externe Heizkostenabrechnung vorliegt
immodio die Heizkostenabrechnung erstellen soll
ein Mieterwechsel in einer externen Heizkostenabrechnung nicht korrekt berücksichtigt wurde
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