Heizkosten- und Warmwasserabrechnung nicht benötigt

Heizkosten- und Warmwasserabrechnung vorhanden
Unterjährige Mieterwechsel
Heizkosten- und Warmwasserabrechnung nicht benötigt
Heizkosten- und Warmwasserabrechnung erstellen
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In diesem Bereich finden Sie weiterführende Informationen zur korrekten Anlage von Buchungen, wenn für das Objekt keine Heizkosten- und Warmwasserabrechnung benötigt wird.
Eine separate verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung ist nicht erforderlich, wenn die Heizkostenverordnung für das Objekt nicht gilt oder eine gesetzliche Ausnahme vorliegt. Das betrifft insbesondere:
Wohnungen mit eigener Heizung oder Warmwasserbereitung, bei denen die Nutzer ihre Energiekosten direkt mit dem Versorger abrechnen,
Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, sofern vertraglich eine andere Abrechnung vereinbart wurde,
Gebäude mit einem Heizwärmebedarf unter 15 kWh/(m²·Jahr),
Fälle, in denen eine Verbrauchserfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unverhältnismäßig ist,
bestimmte Wohn-, Pflege-, Studenten- oder Lehrlingsheime sowie
behördlich genehmigte Sonderfälle und bestimmte überwiegend solar-, abwärme- oder wärmerückgewinnungsversorgte Gebäude.
Wichtig: Auch wenn keine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung erforderlich ist, kann weiterhin eine jährliche Betriebskostenabrechnung notwendig sein, wenn Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart wurden.
Stand: Juli 2026. Im Zweifelsfall sollte die konkrete Vertrags- und Versorgungssituation rechtlich geprüft werden.
In diesem Fall können Sie die später folgenden Schritte für die Heizkostenabrechnung überspringen und es ist auch nicht notwendig, die entsprechenden Buchungen für Heiz- und Warmwasserkosten anzulegen.
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