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# Quadratmeter und zeitanteilig

Neben der Aufteilung über **Zähler und Zählerstände** können Sie den Wasserverbrauch auch nach **Quadratmetern und zeitanteilig** aufteilen. Verwenden Sie diese Option, für **mindestens eine Einheit kein Wasserzähler vorhanden ist** oder mindestens ein Zählerstand nicht abgelesen wurde.

Der Gesamtwasserverbrauch wird dann nach dem Flächenanteil der jeweiligen Einheiten verteilt. Immodio erkennt automatisch, ob im Abrechnungsjahr für ein Mietverhältnis ein Einzug, Auszug oder Leerstand dokumentiert wurde, und berechnet den jeweiligen Anteil zusätzlich **zeitanteilig**.

{% hint style="info" %}
Wenn für alle Einheiten verwertbare Wasserzähler vorhanden sind, sollte die Abrechnung grundsätzlich verbrauchsbezogen erfolgen.
{% endhint %}

<figure><img src="/files/KXXzt9YmamnHUZUeSf0T" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

### Was bedeutet „Quadratmeter und zeitanteilig“?

Bei dieser Methode wird der Gesamtwasserverbrauch des Gebäudes nicht nach individuellen Zählerständen verteilt, sondern nach dem Flächenanteil der jeweiligen Einheit.

Die Berechnung erfolgt grundsätzlich nach folgendem Prinzip:

> Anteil der Einheit = Wohn- oder Nutzfläche der Einheit ÷ gesamte Wohn- oder Nutzfläche des Gebäudes

Wenn eine Einheit nicht während des gesamten Abrechnungszeitraums genutzt oder vermietet war, wird zusätzlich zeitanteilig gerechnet. Die Einheit wird dann nur für den Zeitraum berücksichtigt, in dem sie dem jeweiligen Nutzer zugeordnet war.

Beispiel:

> Eine Wohnung hat 80 m².\
> Das Gebäude hat insgesamt 400 m².\
> Die Wohnung war 6 von 12 Monaten vermietet.\
> Der Flächenanteil beträgt 20 %, dieser wird anschließend zeitanteilig auf 6 Monate reduziert.

### Wann darf nach Quadratmetern verteilt werden?

Die Verteilung nach Quadratmetern ist nach der BetrKV (Betriebskostenverordnung) zulässig, wenn der Wasserverbrauch nicht für alle Einheiten vollständig erfasst wird. Der BGH hat entschieden, dass Vermieter nicht zur verbrauchsabhängigen Umlage verpflichtet sind, solange nicht alle Mietwohnungen eines Gebäudes mit Wasserzählern ausgestattet sind. In diesem Fall kann Wasser und Entwässerung nach Wohnfläche verteilt werden.

{% hint style="info" %}
Das gilt entsprechend dann, wenn **fast** alle Einheiten einen Wasserzähler haben, aber **mindestens eine Einheit nicht**. Solange keine vollständige Verbrauchserfassung für alle Mieter vorliegt, muss nicht zwingend nach Einzelverbrauch abgerechnet werden.
{% endhint %}

### Wann sollte diese Option verwendet werden?

Verwenden Sie **„Quadratmeter und zeitanteilig“**, wenn:

* keine Einzelwasserzähler für alle Einheiten vorhanden sind,
* einzelne Einheiten nicht zuverlässig gemessen werden können,
* Zählerstände fehlen oder nicht verwertbar sind,
* der Mietvertrag oder die bisherige Abrechnung eine flächenbezogene Verteilung vorsieht,
* der Wasserverbrauch als allgemeiner Gebäudeverbrauch verteilt werden soll.

{% hint style="warning" %}
Diese Methode ist relevant für **Kaltwasser** und gegebenenfalls damit verbundene **Entwässerungskosten**. Sie ersetzt **nicht** die besonderen Regeln für Heiz- oder Warmwasserkosten.
{% endhint %}

### Wann darf diese Option nicht verwendet werden?

Diese Option sollte nicht als reine Flächenverteilung verwendet werden, wenn der Wasserverbrauch aller Einheiten vollständig und zuverlässig erfasst wird. Dann muss der Abrechnungsmaßstab den unterschiedlichen Verbrauch angemessen berücksichtigen. § 556a BGB verlangt bei erfasstem Verbrauch einen verbrauchsbezogenen oder zumindest verbrauchsgerechten Maßstab.

### Leerstände

Leerstehende Einheiten dürfen nicht einfach aus der Gesamtfläche herausgerechnet werden. Der auf leerstehende Einheiten entfallende Anteil ist grundsätzlich dem Eigentümer bzw. Vermieter zuzuordnen. Der BGH betont, dass das Leerstandsrisiko nicht unzumutbar auf die übrigen Mieter verlagert werden darf.

In der Praxis bedeutet das: Auch leerstehende Wohnungen bleiben Teil der Gesamtfläche. Ihr Anteil wird nicht auf die übrigen Nutzer verteilt, sondern dem Eigentümer bzw. Vermieter zugeordnet. Immodio übernimmt diese Zuordnung für Sie ganz automatisch.

### Was ist bei Gewerbe oder Sondernutzungen zu beachten?

**Was ist bei Gewerbe oder Sondernutzungen zu beachten?**\
Bei gemischt genutzten Gebäuden, zum Beispiel bei Wohnungen und Gewerbeeinheiten, kann ein Vorwegabzug erforderlich sein. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Gewerbeeinheit einen deutlich höheren Wasserverbrauch verursacht und die Wohnraummieter durch eine Verteilung nach Fläche erheblich mehr belastet würden.

Der BGH hat entschieden (vgl. **BGH, VIII ZR 188/07**), dass ein Vorwegabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten zulässig bzw. geboten ist, wenn die gewerbliche Nutzung zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führt. Das kann etwa bei wasserintensiven Nutzungen wie

* Restaurants,
* Friseuren,
* Waschsalons
* oder vergleichbaren Gewerben relevant sein.

{% hint style="info" %}
Ein Vorwegabzug ist jedoch nicht automatisch bei jedem Gewerbe erforderlich. Entscheidend sind die konkrete Betriebskostenart, die tatsächliche Nutzung und die Frage, ob dadurch erhebliche Mehrkosten entstehen.
{% endhint %}

### Entwässerung

Die Betriebskostenverordnung unterscheidet zwischen **Wasserversorgung** und **Entwässerung**. Wasserversorgung ist § 2 Nr. 2 BetrKV, Entwässerung ist § 2 Nr. 3 BetrKV.

Auch wenn sich die Schmutzwassergebühren häufig am Frischwasserverbrauch orientieren, hängen Niederschlagswasser bzw. Regenwassergebühren nicht zwingend vom individuellen Wasserverbrauch ab und sollten entsprechend gesondert behandelt werden.

{% hint style="info" %}
In Immodio können Sie hierfür die Kategorie **"Kosten für Niederschlagswasser"** verwenden.
{% endhint %}

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