Enthaltene Lohnkosten nach § 35a EStG
In diesem Abschnitt werden die in der Betriebskostenabrechnung enthaltenen Lohn- und Arbeitskosten nach § 35a EStG für das ausgewählte Mietverhältnis ausgewiesen.

Diese Beträge sind keine zusätzlichen Betriebskosten. Sie erhöhen also weder die Nachzahlung noch vermindern sie ein Guthaben. Die Kosten sind bereits in den jeweiligen Betriebskostenpositionen enthalten und werden hier nur zusätzlich dargestellt, damit der Mieter sie gegebenenfalls in seiner Einkommensteuererklärung verwenden kann.
Rechtlicher Hintergrund
§ 35a EStG ermöglicht Steuerpflichtigen eine Steuerermäßigung für bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen können 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 € jährlich, berücksichtigt werden. Für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können ebenfalls 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 € jährlich, berücksichtigt werden. Für die Absätze 2 und 3 gilt dabei: Begünstigt sind nur Arbeitskosten, und Voraussetzung ist grundsätzlich eine Rechnung sowie eine Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.
Auch Mieter können diese Steuerermäßigung nutzen, obwohl sie die Handwerker oder Dienstleister nicht selbst beauftragt haben. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Mieter § 35a EStG auch dann geltend machen können, wenn die Verträge mit den Leistungserbringern vom Vermieter, Verwalter oder einer Eigentümergemeinschaft abgeschlossen wurden.
In der Betriebskostenabrechnung werden die steuerlich relevanten Kostenanteile nachvollziehbar ausgewiesen, sodass der Mieter erkennen kann, welcher Anteil auf ihn entfällt.
Typische Beispiele sind:
Nur Arbeitskosten ausweisen, keine Materialkosten
Wichtig ist, dass für den Ausweis nach § 35a EStG nicht einfach vollständige Rechnungsbeträge übernommen werden. Begünstigt sind grundsätzlich nur die Arbeitskosten. Dazu zählen auch in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten und gelieferte Waren bleiben grundsätzlich außer Ansatz.
Der Arbeitskostenanteil muss aus der Rechnung oder aus einer nachvollziehbaren Aufteilung hervorgehen. Eine prozentuale Aufteilung durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Eine bloße Schätzung durch den Steuerpflichtigen ist dagegen nicht ausreichend. Bei Wartungsverträgen kann der Arbeitskostenanteil auch aus einer Anlage zur Rechnung hervorgehen.
Zahlung muss unbar erfolgt sein
Für die steuerliche Anerkennung verlangt § 35a EStG grundsätzlich eine Rechnung und eine Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen werden dagegen nicht anerkannt.
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