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CO₂-Steuer aufteilen

Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Angaben im Zusammenhang mit der Aufteilung der CO₂-Steuer relevant sind.

In diesem Schritt berechnet Immodio die Aufteilung der CO₂-Kosten für die Betriebskostenabrechnung.

Grundlage sind die CO₂-Menge und die CO₂-Kosten der unter "Einnahmen und Ausgaben" hinterlegten Verbrauchs- und Kostendaten sowie die in der Einheit hinterlegten Flächendaten. Daraus ermittelt Immodio automatisch die CO₂-Emissionen pro m², ordnet das Objekt in die gesetzliche Stufe ein und berechnet den Anteil für Mieter und Vermieter.

CO₂-Steuer ausweisen oder deaktivieren

Der Schalter "Ausweis der Aufteilung der CO₂-Steuer" ist standardmäßig aktiviert. Lassen Sie ihn aktiviert, wenn für Ihre Abrechnung CO₂-Kosten ausgewiesen und zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden sollen.

Wenn für Ihre Betriebskostenabrechnung eine CO₂-Kostenaufteilung nicht erforderlich ist, können Sie die CO₂-Kostenaufteilung deaktivieren. Beachten Sie hierbei die gesetzlichen Bestimmungen. Die drei in diesem Schritt aufgeführten gesetzlichen "Ausnahmen von der CO₂-Kostenaufteilung" berücksichtigt Immodio automatisch – hierfür müssen Sie die CO₂-Kostenaufteilung nicht deaktivieren.

Ausnahmen von der CO₂-Kostenaufteilung

Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz sieht dabei drei gesetzliche Ausnahmen vor, welche die Aufteilung der CO₂-Kosten beeinflussen können.

Immodio berücksichtigt diese Ausnahmen automatisch in der Berechnung, sobald Sie die entsprechenden Angaben hinterlegen. Hierzu fragt Immodio die möglichen gesetzlichen Ausnahmen ab. Standardmäßig ist jeweils "Nein" ausgewählt.

Wählen Sie "Ja", wenn die jeweilige Voraussetzung auf Ihr Objekt zutrifft. Immodio passt in diesem Fall im Hintergrund automatisch die CO₂-Kostenaufteilung an.

Darüber hinaus wird Ihrem Mieter in Schritt 8 der Betriebskostenabrechnung zusätzlich dargestellt, welcher CO₂-Kostenanteil auf die einzelnen Mietverhältnisse entfällt. Wenn eine Ausnahme ausgewählt wurde, erscheint dort ein entsprechender Hinweis, weshalb der Vermieteranteil reduziert wurde oder warum keine CO₂-Kostenaufteilung erfolgt (vgl. Bild "Begründung zur CO₂-Kostenaufteilung in der Betriebskostenabrechnung" weiter unten).

Verhindern öffentlich-rechtliche Vorgaben, z. B. Denkmalschutz oder eine Erhaltungssatzung, eine wesentliche energetische Verbesserung des Gebäudes?

Beantworten Sie diese Frage mit „Ja“, wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben dazu führen, dass eine wesentliche energetische Verbesserung des Gebäudes nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist.

Gemeint sind insbesondere Beschränkungen an der Gebäudehülle, zum Beispiel an Fassade, Dach oder Fenstern. Typische Fälle sind:

  • eine Fassadendämmung ist aus Denkmalschutzgründen nicht zulässig,

  • historische Fenster dürfen nicht durch energetisch bessere Fenster ersetzt werden,

  • Vorgaben zum Schutz eines Baudenkmals oder Ensembles verhindern wesentliche Änderungen an der Gebäudehülle,

  • eine Erhaltungssatzung bzw. deren konkrete Vorgaben verhindern eine wesentliche energetische Sanierungsmaßnahme.

Allein die Tatsache, dass ein Gebäude denkmalgeschützt ist oder in einem Erhaltungsgebiet liegt, bedeutet noch nicht automatisch, dass "Ja" auszuwählen ist. Entscheidend ist, ob die öffentlich-rechtliche Vorgabe eine wesentliche energetische Verbesserung tatsächlich verhindert. Kleinere Einschränkungen reichen nach der Gesetzesbegründung nicht aus. Als Beispiel für eine wesentliche Einschränkung nennt der Gesetzgeber ausdrücklich das Verbot einer energetischen Fassadendämmung.

Der Vermieter muss die Voraussetzungen gegenüber dem Mieter nachweisen können. Als Nachweis kommen beispielsweise eine Auskunft der Denkmalschutzbehörde, die einschlägige Satzung oder ein ablehnender Genehmigungsbescheid in Betracht. § 9 Abs. 3 CO₂KostAufG schreibt diese Nachweispflicht ausdrücklich vor.

Wo kann ich das prüfen? Prüfen Sie die Denkmalliste bzw. wenden Sie sich an die zuständige Denkmalschutzbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Ob für das Grundstück eine Erhaltungssatzung gilt, erfahren Sie bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Die Erhaltungssatzung ist in § 172 BauGB geregelt.

Auswirkungen in Immodio

Wenn "Ja" ausgewählt wurde, halbiert Immodio den gesetzlichen Vermieteranteil. Der restliche Anteil wird dem Mieter zugeordnet.

Weiterführende Informationen:

Verhindern öffentlich-rechtliche Vorgaben, z. B. die Pflicht zur Abnahme von Fernwärme, eine wesentliche Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung?

Beantworten Sie diese Frage mit "Ja", wenn eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung verhindert, dass Sie die Heiztechnik oder die Art der Wärmeversorgung wesentlich verändern können.

Ein typischer Fall ist ein kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang für Nah- oder Fernwärme. Besteht ein solcher Zwang und dürfen Sie deshalb beispielsweise nicht von Fernwärme auf eine Wärmepumpe oder ein anderes Heizsystem wechseln, liegt grundsätzlich eine relevante Beschränkung im Sinne von § 9 CO₂KostAufG vor.

Typische Fälle sind:

  • eine kommunale Fernwärmesatzung verpflichtet das Gebäude zur Nutzung des Wärmenetzes,

  • eine andere öffentlich-rechtliche Regelung untersagt den Wechsel auf eine alternative Heiztechnologie,

  • eine Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang ist nicht möglich oder wurde abgelehnt.

Beantworten Sie die Frage dagegen mit "Nein", wenn Sie trotz vorhandener Fernwärme rechtlich frei entscheiden können, auf eine andere Heiztechnologie umzusteigen.

Wichtig: Die bloße Tatsache, dass die Kommune das Gebiet in ihrer kommunalen Wärmeplanung als Wärmenetzgebiet vorgesehen hat, begründet noch keinen Anschlusszwang. Nach Angaben des Bundes kann ein Anschluss- und Benutzungszwang nur aufgrund einer entsprechenden kommunalen Regelung, insbesondere einer Fernwärmesatzung, entstehen.

Auch ein bloßer privatrechtlicher Vertrag mit einem Wärmeversorger ist nicht ohne Weiteres mit einer öffentlich-rechtlichen Vorgabe im Sinne des § 9 CO₂KostAufG gleichzusetzen. Maßgeblich ist, ob eine gesetzliche, behördliche oder kommunale Regelung Ihre Wahlmöglichkeit tatsächlich beschränkt.

Wo kann ich das prüfen? Prüfen Sie die Satzungen Ihrer Stadt oder Gemeinde oder fragen Sie dort nach, ob für das Grundstück ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Gemeinden können auf Grundlage des Landesrechts einen solchen Zwang für öffentliche Fernwärme- oder Fernkältenetze vorsehen.

Auswirkungen in Immodio

Wenn "Ja" ausgewählt wurde, halbiert Immodio den gesetzlichen Vermieteranteil. Der restliche Anteil wird dem Mieter zugeordnet.

Weiterführende Informationen:

Unterliegt die Wärmeerzeugungsanlage dem Europäischen Emissionshandel und erhielt das Gebäude erstmals nach dem 1. Januar 2023 einen Wärmeanschluss?

Diese Frage ist nur mit "Ja" zu beantworten, wenn beide Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. Die für das Gebäude gelieferte Wärme stammt aus einer Wärmeerzeugungsanlage, die dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) unterliegt, und

  2. das Gebäude hat erstmals nach dem 1. Januar 2023 einen Wärmeanschluss erhalten.

Für solche Neuanschlüsse sieht § 2 Abs. 4 CO₂KostAufG eine besondere Ausnahme vor: Die Erweiterung des CO₂KostAufG auf Wärmelieferungen aus EU-ETS-Anlagen gilt für diese Gebäude nicht.

Beispiel: Ein Gebäude wurde bislang mit einer eigenen Gasheizung versorgt und nach dem 1. Januar 2023 erstmals an ein Fernwärmenetz angeschlossen. Wird dieses Wärmenetz aus einer dem EU-ETS unterliegenden Wärmeerzeugungsanlage gespeist, ist die Frage grundsätzlich mit "Ja" zu beantworten.

Hat das Gebäude dagegen bereits vor oder spätestens zu Beginn des Jahres 2023 einen entsprechenden Wärmeanschluss besessen, greift diese Ausnahme nicht. Ebenso ist "Nein" auszuwählen, wenn die Wärmeerzeugungsanlage nicht dem EU-ETS unterliegt.

Wie kann ich prüfen, ob die Wärmeerzeugungsanlage dem EU-ETS unterliegt?

Ob eine konkrete Wärmeerzeugungsanlage am Europäischen Emissionshandel (EU-ETS 1) teilnimmt, können Sie öffentlich im Unionsregister der Europäischen Kommission prüfen. Das Register enthält die stationären Anlagen, die am EU-ETS teilnehmen, unter anderem mit Anlagenname, Betreiber, Standort, Tätigkeit und Genehmigungsdaten.

Bei einem Fernwärmenetz reicht es nicht immer aus, nur nach dem Namen des Versorgers zu suchen. Ein Wärmenetz kann von mehreren unterschiedlichen Erzeugungsanlagen gespeist werden. Dabei können einzelne Anlagen dem EU-ETS unterliegen und andere nicht.

Wenn Sie nicht eindeutig feststellen können, aus welchen Anlagen Ihr konkretes Wärmenetz gespeist wird, wenden Sie sich an Ihren Wärmelieferanten. Fragen Sie dabei möglichst konkret:

„Wird das Wärmenetz, aus dem die Liegenschaft [Adresse] versorgt wird, ganz oder teilweise aus Wärmeerzeugungsanlagen gespeist, die dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS 1) nach dem TEHG unterliegen? Falls ja, welche Wärmeerzeugungsanlagen sind dies?“

Auswirkungen in Immodio

Wenn "Ja" ausgewählt wurde, ordnet Immodio die CO₂-Kosten vollständig dem Mieter zu. Es wird kein Vermieteranteil berechnet.

Weiterführende Informationen:

Begründung zur CO₂-Kostenaufteilung in der Betriebskostenabrechnung

Ausweis der Aufteilung der CO₂-Steuer in der Übersicht manuell prüfen

In der Übersicht können die CO₂-Emissionen in kg, die CO₂-Steuer sowie die zugrunde gelegte Wohnfläche manuell geprüft und angepasst werden.

Diese Möglichkeit dient dazu, die Berechnung anhand der vorliegenden Unterlagen nachzuvollziehen und verschiedene Berechnungsgrundlagen einfach zu vergleichen. So lässt sich z. B. erkennen, wie sich ein niedrigerer CO₂-Ausstoß auf die Einstufung und die Aufteilung der CO₂-Kosten auswirken würde.

Für eine vertiefende Prüfung und Recherche finden Sie hier die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen zur CO₂-Kostenaufteilung:

Verlinkung der Rechtsgrundlage und relevanter Gesetzesvorgaben
Sonderfall: Aufteilung der CO₂-Kosten, wenn vorhandene Heizkostenabrechnung einen Mieterwechsel nicht berücksichtigt

In der Regel können Sie die Heiz- und Warmwasserabrechnung einer WEG-Verwaltung oder eines Messdienstleisters übernehmen, wenn dort der Abrechnungszeitraum und ein möglicher Mieterwechsel bereits korrekt berücksichtigt wurden.

Wenn Ihnen jedoch zwar eine fertige Heizkostenabrechnung vorliegt, diese aber nur für die Einheit bzw. den gesamten Abrechnungszeitraum erstellt wurde und einen unterjährigen Mieterwechsel nicht gesondert aufteilt, muss die Aufteilung der Heizkosten manuell in Immodio nachvollzogen werden.

Prüfen Sie in diesem Fall auch, ob in der externen Heizkostenabrechnung bereits ein Vermieteranteil an den CO₂-Kosten ausgewiesen ist. Dieser Vermieteranteil darf nicht auf den Mieter umgelegt werden. Er muss daher von den Heizkosten abgezogen werden, bevor der verbleibende Betrag auf die Mieter verteilt wird.

Beispiel:

In der externen Heizkostenabrechnung sind für die Einheit Heizkosten in Höhe von 1.000 € ausgewiesen. Darin enthalten sind CO₂-Kosten, von denen 30 € als Vermieteranteil ausgewiesen werden.

Der Vermieteranteil von 30 € darf nicht auf den Mieter umgelegt werden. Für die Betriebskostenabrechnung dürfen daher nur 970 € als umlagefähige Heizkosten berücksichtigt werden.

Da es im Abrechnungsjahr einen Mieterwechsel gab und die externe Heizkostenabrechnung diesen Wechsel nicht berücksichtigt, teilen Sie diese 970 € anschließend manuell auf die betroffenen Mietverhältnisse auf, beispielsweise indem Sie die Kosten auf die Kategorie "Sonstige Betriebskosten (umgelegt auf Mieter)" buchen.

Für diesen Sonderfall können Sie den automatischen Ausweis der CO₂-Steuer deaktivieren und die Berücksichtigung des Vermieteranteils im Freitextfeld Mitteilung an Mieter der Abrechnung erläutern. Legen Sie außerdem die externe Heizkostenabrechnung und Ihre manuelle Aufteilung als Anhang zur Betriebskostenabrechnung bei.

Beispieltext für eine Erläuterung im Freitextfeld:

Die Heizkostenabrechnung der WEG-Verwaltung bzw. des Messdienstleisters wurde für den Gesamtzeitraum der Einheit erstellt und berücksichtigt den Mieterwechsel zum [Datum] nicht gesondert. In der externen Heizkostenabrechnung sind Heizkosten in Höhe von [Betrag] ausgewiesen. Der darin enthaltene Vermieteranteil an den CO₂-Kosten beträgt [Betrag] und wurde nicht auf den Mieter umgelegt. Für die Betriebskostenabrechnung wurde daher nur der verbleibende Betrag in Höhe von [Betrag] berücksichtigt und manuell über die Position "Sonstige Betriebskosten" auf die betroffenen Mietverhältnisse aufgeteilt. Die externe Heizkostenabrechnung sowie die manuelle Aufteilung sind im Anhang beigefügt.

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