Quadratmeter
Auf dieser Seite erfahren Sie, wann Sie die Heiz- und Warmwasserverbräuche quadratmeterbezogen auf die einzelnen Mietverhältnisse umlegen können.

Grundsätzlich erfolgt die Abrechnung nach Verbrauch. Dafür müssen für alle relevanten Einheiten geeignete Zähler und Zählerstände vorliegen. Diese Variante entspricht dem Regelfall der Heizkostenverordnung und sorgt dafür, dass der individuelle Heiz- und Warmwasserverbrauch in der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt wird.
Wenn jedoch für mindestens eine Einheit keine verwertbaren Verbrauchswerte vorliegen, kann die Abrechnung stattdessen nach Quadratmetern und zeitanteilig erfolgen.
Stattdessen berechnet Immodio den Kostenanteil der einzelnen Einheiten anhand der in der Einheit hinterlegten Fläche und der jeweiligen Nutzungsdauer im Abrechnungszeitraum. Das bedeutet, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte der einzelnen Einheiten für die Kostenverteilung nicht berücksichtigt werden und Einheiten mit größerer Fläche automatisch einen entsprechend höheren Kostenanteil tragen.
Bei einem Mieterwechsel innerhalb des Abrechnungszeitraums wird die Nutzungsdauer zeitanteilig berücksichtigt.
Wann ist diese Option sinnvoll?
Diese Option kann sinnvoll sein, wenn eine verbrauchsabhängige Abrechnung im konkreten Fall nicht möglich oder nicht erforderlich ist. Das kann z. B. der Fall sein, wenn:
für das Gebäude eine gesetzliche Ausnahme von der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung vorliegt,
keine geeigneten Erfassungsgeräte vorhanden sind und die Abrechnung deshalb nicht nach tatsächlichem Verbrauch erstellt werden kann,
mehrere Verbrauchswerte nicht ordnungsgemäß erfasst werden konnten und keine belastbare verbrauchsabhängige Verteilung möglich ist,
die Heizkostenverordnung im konkreten Gebäude nicht oder nur eingeschränkt anwendbar ist,
oder eine Abrechnung nach Verbrauch aus anderen rechtlich anerkannten Gründen nicht erfolgen kann.
Wann sollte diese Option nicht gewählt werden?
Wählen Sie diese Option nicht, wenn für alle Einheiten vollständige und verwertbare Zählerstände oder Verbrauchswerte vorliegen. In diesem Fall sollte die Abrechnung grundsätzlich nach Verbrauch erfolgen.
Sollten tatsächlich nur einzelne Zählerstände fehlen, können Sie zunächst prüfen, ob die fehlenden Werte nach den gesetzlichen Vorgaben ersetzt oder geschätzt werden können, z. B. anhand früherer Verbrauchswerte, vergleichbarer Räume oder des Durchschnittsverbrauchs.
Kürzungsrecht des Mieters
Wenn Wärme- oder Warmwasserkosten entgegen der Heizkostenverordnung nach § 12 Abs. 1 nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden und kein Ausnahme- oder Sonderfall vorliegt, hat der Mieter das Recht, den auf ihn entfallenden Anteil um 15 % zu kürzen.
Das Kürzungsrecht betrifft nicht die gesamte Betriebskostenabrechnung, sondern den betroffenen Anteil der Heiz- oder Warmwasserkosten, der entgegen der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurde.
A. Sonder- und Ausnahmefälle
Die Abrechnung nach Quadratmetern kann passend sein, wenn im konkreten Fall keine Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung besteht oder ein gesetzlicher Ausnahme- oder Sonderfall vorliegt.
Wichtig ist dabei: Die Heizkostenverordnung geht grundsätzlich von einer verbrauchsabhängigen Abrechnung aus. Eine vollständige Abrechnung nach Fläche ist daher nicht der Normalfall, sondern kommt nur in bestimmten Fällen in Betracht.
Das kann insbesondere in folgenden Fällen relevant sein:
Eichung der Zähler
Auch wenn nach Quadratmetern abgerechnet wird, müssen die Zähler für die Ermittlung des Gesamtverbrauchs grundsätzlich eichrechtlich verwendbar sein. Nach § 37 MessEG dürfen Messgeräte nach Ablauf der Eichfrist nicht ungeeicht verwendet werden.
In Immodio können Sie in den Zählerdaten in Objekt und Einheit jeweils das Datum der letzten Eichung vermerken. Darüber hinaus haben Sie unter "Aufgaben" die Möglichkeit, sich eigenständig Aufgaben für Eichungen oder Zählerwechsel anzulegen.

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