Heizkosten- und Warmwasserabrechnung nicht benötigt

Wann ist keine Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung erforderlich?
Eine separate verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung ist nicht erforderlich, wenn die Heizkostenverordnung für das Objekt nicht gilt oder eine gesetzliche Ausnahme vorliegt. Das betrifft insbesondere:
Wohnungen mit eigener Heizung oder Warmwasserbereitung, bei denen die Nutzer ihre Energiekosten direkt mit dem Versorger abrechnen,
Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, sofern vertraglich eine andere Abrechnung vereinbart wurde,
Gebäude mit einem Heizwärmebedarf unter 15 kWh/(m²·Jahr),
Fälle, in denen eine Verbrauchserfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unverhältnismäßig ist,
bestimmte Wohn-, Pflege-, Studenten- oder Lehrlingsheime sowie
behördlich genehmigte Sonderfälle und bestimmte überwiegend solar-, abwärme- oder wärmerückgewinnungsversorgte Gebäude.
Im Zweifelsfall sollte die konkrete Vertrags- und Versorgungssituation rechtlich geprüft werden.
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