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# Betriebsstrom, Strom für Heizung

<figure><img src="/files/JFftq0yUIJXD0tqS2ih9" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Der BGH hat entschieden (BGH, Urteil v. 3.6.2016, V ZR 166/15), dass der Betriebsstrom der Heizungsanlage **nicht einfach als Teil des Allgemeinstroms abgerechnet werden darf**. Als Vermieter müssen Sie somit den Betriebsstrom für die Aggregate, von denen die Wärmeerzeugung abhängt, **gesondert ermitteln**. Gibt es keinen Zwischenzähler, ist eine Schätzung zulässig, aber die Grundlagen der Schätzung müssen offengelegt werden.

Betriebsstrom ist der Strom, der für den laufenden Betrieb der Heizungsanlage benötigt wird. Dazu gehören zum Beispiel Stromkosten für Brenner, Pumpen, Steuerung, Regelung, Gebläse oder andere technische Komponenten der Anlage.

Am genauesten ist ein eigener Zwischenzähler für die Heizungsanlage. Dann kann der tatsächliche Stromverbrauch direkt erfasst und als Betriebsstrom gebucht werden.

Wenn kein Zwischenzähler vorhanden ist, kann der Betriebsstrom geschätzt werden. Die Schätzung muss nachvollziehbar sein, zum Beispiel anhand der Anschlusswerte der Pumpen und Steuergeräte, der geschätzten Laufzeiten und des Strompreises. Alternativ kann eine fachliche Einschätzung durch einen Heizungsfachbetrieb oder Messdienstleister verwendet werden.

{% hint style="info" %}
Wenn der Betriebsstrom zunächst in der Hausstromrechnung enthalten ist, sollte er dort abgezogen und separat als Betriebsstrom der Heizungsanlage erfasst werden.
{% endhint %}

**Beispiel einer Schätzmethode:**

Eine Umwälzpumpe hat eine Leistung von 80 Watt und läuft geschätzt 4.000 Stunden im Jahr.

```
80 W = 0,08 kW
0,08 kW × 4.000 Stunden = 320 kWh
Bei einem Strompreis von 0,35 €/kWh ergeben sich 112,00 € Betriebsstrom.
```

Wenn keine genaueren Daten vorliegen, kann der Betriebsstrom in der Praxis häufig anhand eines angemessenen Prozentsatzes der Brennstoffkosten geschätzt werden oder eine fachliche Einschätzung durch den Heizungsfachbetrieb oder den Messdienstleister eingeholt werden.

## Rechtlich wichtig

Umlagefähig sind nur laufende Betriebskosten nach wirksamer Vereinbarung mit dem Mieter. Maßgeblich sind [BGB § 556](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html) und [BetrKV §§ 1, 2](https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html). Für Heizkosten gelten zusätzlich Verbrauchserfassung und Verteilung nach [§ 7 HeizkostenV](https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__7.html).
