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# Alle Kosten für Wasserversorgung inkl. Wartung, keine Reparaturen (umgelegt auf Mieter)

<figure><img src="/files/ToACk5bEm8ABZHWYycBc" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie für Kosten, die im Zusammenhang mit der **Versorgung des Objekts mit Frischwasser bzw. Kaltwasser** entstanden sind und auf die Mieter umgelegt werden sollen.

Dazu gehören insbesondere:

* Kosten für den tatsächlichen Wasserverbrauch
* Wartungskosten für Wasserzähler
* Grundgebühren des Wasserversorgers
* Kosten für die Lieferung von Frischwasser
* laufende Kosten einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage
* laufende Kosten einer Wasseraufbereitungsanlage, z. B. Filteranlage oder Enthärtungsanlage
* Aufbereitungsstoffe, z. B. Filtermaterial oder Enthärtungsmittel
* Wartungskosten für Wassermengenregler oder Anlagen der Wasserversorgung
* Kosten für Druckerhöhungsanlagen, wenn diese für die Wasserversorgung des Gebäudes erforderlich sind

Diese Kategorie gehört zum Bereich **Wasser und Abwasser**, betrifft aber nur die **Wasserversorgung**. Abwasser, Entwässerung und Niederschlagswasser buchen Sie auf die dafür vorgesehene Kategorie "[Alle Kosten für Entwässerung, Abfluss, Abwasser, Wartung, **keine** Reparaturen](#alle-kosten-fur-entwasserung-abfluss-abwasser-wartung-keine-reparaturen)".

#### Nicht in diese Kategorie buchen

Buchen Sie hier **keine** Reparaturen, Instandhaltungen oder Erneuerungen. Nicht umlagefähig sind zum Beispiel:

* Reparatur einer Wasserleitung
* Beseitigung eines Rohrbruchs
* Austausch defekter Anlagenteile
* Sanierung oder Erneuerung der Wasserinstallation
* erstmalige Anschaffung oder Einbau neuer Wasserzähler
* Wasserverbrauch, der durch Baumaßnahmen oder einen Rohrbruch entstanden ist

Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind **keine** Betriebskosten und dürfen daher **nicht** auf die Mieter umgelegt werden.

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Auch Mehrkosten durch einen Wasserrohrbruch gelten **nicht** als regulärer Wasserverbrauch und sind deshalb grundsätzlich **nicht** umlagefähig.
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#### Besonderheiten

Wenn im Objekt Wasserzähler vorhanden sind und der Verbrauch je Einheit erfasst wird, sollten die Wasserkosten verbrauchsabhängig verteilt werden. § 556a BGB sieht vor, dass verbrauchsabhängige Betriebskosten nach einem Maßstab umzulegen sind, der dem unterschiedlichen Verbrauch Rechnung trägt.

Grundgebühren und andere verbrauchsunabhängige Bestandteile der Wasserversorgung dürfen im Regelfall gemeinsam mit den Verbrauchskosten verteilt werden. Der BGH hat dies für die Kaltwasserversorgung grundsätzlich zugelassen, weist aber darauf hin, dass dies nicht uneingeschränkt gilt, insbesondere bei erheblichem Leerstand.

{% hint style="info" %}
Wasserzählerkosten wie Miete, Eichung oder Wartung sind zwar grundsätzlich Teil der Wasserversorgung. Da Immodio hierfür jedoch eine eigene Kategorie anbietet (siehe [Miete, Eichung, Wartung für Wasserzähler](#miete-eichung-wartung-fur-wasserzahler)), sollten diese Kosten dort gebucht werden.
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## Rechtlich wichtig

Umlagefähig sind nur laufende Betriebskosten nach wirksamer Vereinbarung mit dem Mieter. Maßgeblich sind [BGB § 556](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html) und [BetrKV §§ 1, 2](https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html).

## Immodio-Einordnung

* **Buchungsart:** Ausgabe
* **DATEV V+V Konto:** 4243 00
* **Immodio-ID:** 10006100
* **Umsatzsteuer-Vorgabe:** 19 %
* **Zuordnung:** Objekt
* **Steuerformular-Hinweis:** 73, Wasserversorgung
