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# Arbeitszimmer, Homeoffice

<figure><img src="/files/yrj6GQVoudZP4ftQ1sOX" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie für **steuerlich abziehbare Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers**, das Sie für Ihre Vermietungstätigkeit nutzen.

Hierunter fallen nicht allgemein alle Tätigkeiten, die Sie zu Hause für Ihre Immobilien erledigen. Für diese Kategorie muss steuerlich tatsächlich ein **häusliches Arbeitszimmer** vorliegen und dieses muss die Voraussetzungen für den Abzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG erfüllen.

### Wann liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor?

Ein häusliches Arbeitszimmer ist grundsätzlich ein **abgetrennter Raum innerhalb Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses**, der vorwiegend für Büro-, Verwaltungs- oder organisatorische Tätigkeiten genutzt wird.

Der Raum muss ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich beziehungsweise zur Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte genutzt werden. Eine private Mitbenutzung von weniger als 10 % ist nach den Vorgaben der Finanzverwaltung unschädlich.

Bei Vermietern können dort beispielsweise folgende Tätigkeiten erledigt werden:

* Mietverträge vorbereiten und verwalten,
* Schriftverkehr mit Mietern bearbeiten,
* Rechnungen und Belege prüfen,
* Einnahmen und Ausgaben erfassen,
* Betriebskostenabrechnungen vorbereiten,
* Kommunikation mit Handwerkern oder Hausverwaltungen führen,
* Unterlagen für die Steuererklärung vorbereiten,
* Vermietungsanzeigen und Neuvermietungen verwalten.

Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer, ein Schreibtisch im Schlafzimmer oder ein Raum, der in erheblichem Umfang auch privat genutzt wird, gilt dagegen **nicht als häusliches Arbeitszimmer**.

### Besonders wichtig für Vermieter: Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit

Seit 2023 können die tatsächlichen Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers grundsätzlich nur noch dann abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den **Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung** des Steuerpflichtigen bildet.

Entscheidend ist dabei nicht allein, wie viele Stunden Sie dort verbringen. Maßgeblich ist insbesondere, wo sich der qualitative Schwerpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeiten befindet.

Das ist für private Vermieter wichtig, die neben ihrer Vermietung beispielsweise noch einer nichtselbstständigen Beschäftigung nachgehen.

#### Beispiel

Sie arbeiten hauptberuflich fünf Tage pro Woche in einem Unternehmen und verwalten zusätzlich zwei vermietete Wohnungen von Ihrem Arbeitszimmer zu Hause aus.

Dass Sie sämtliche Vermietungsangelegenheiten in diesem Raum erledigen, bedeutet nicht automatisch, dass das Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer **gesamten** beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ist.

Die Finanzverwaltung betrachtet bei mehreren Tätigkeiten grundsätzlich die Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen. Bildet das Arbeitszimmer lediglich für eine einzelne Tätigkeit den Mittelpunkt, für die übrigen Tätigkeiten aber nicht, liegt der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit regelmäßig nicht im häuslichen Arbeitszimmer.

In einem solchen Fall kommt häufig statt der tatsächlichen Arbeitszimmerkosten die **Tagespauschale für Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung** in Betracht.

Verwenden Sie dafür in Immodio die separate Kategorie: **„**[**Homeoffice Pauschale, Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10076900-homeoffice-pauschale-tagespauschale-fuer-die-taetigkeit-in-der-haeuslichen-woh.md)**“**

### Welche Kosten können hier berücksichtigt werden?

Wenn die Voraussetzungen für ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer erfüllt sind, können insbesondere die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten berücksichtigt werden.

Dazu gehören nach den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums beispielsweise:

* Miete,
* Gebäudeabschreibung bei einer eigenen Immobilie,
* Schuldzinsen für die Finanzierung der Wohnung oder des Hauses,
* Strom und Heizkosten,
* Wasser,
* Reinigungskosten,
* Grundsteuer,
* Müllgebühren,
* Schornsteinfegerkosten,
* Gebäudeversicherungen,
* Renovierungskosten des Arbeitszimmers.

Kosten, die ausschließlich das Arbeitszimmer betreffen, können grundsätzlich vollständig in die Berechnung der Arbeitszimmerkosten einfließen.

Kosten für die gesamte Wohnung beziehungsweise das gesamte Gebäude werden dagegen regelmäßig anteilig berücksichtigt. Die Finanzverwaltung stellt hierfür grundsätzlich auf das Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche ab.

#### Beispiel

Ihre Wohnung hat 100 m² Wohnfläche.

Das ausschließlich als Arbeitszimmer genutzte Zimmer hat 10 m².

Damit entfallen grundsätzlich:

**10 m² ÷ 100 m² = 10 %**

der berücksichtigungsfähigen allgemeinen Wohnungskosten auf das Arbeitszimmer.

Ob dieser Anteil anschließend tatsächlich steuerlich abziehbar ist, hängt davon ab, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Arbeitszimmer erfüllt sind.

### Alternative: Jahrespauschale von 1.260 €

Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, können Sie anstelle der tatsächlichen Kosten eine **Jahrespauschale von 1.260 €** ansetzen.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, reduziert sich die Jahrespauschale um ein Zwölftel.

Die Jahrespauschale gilt **pro Person und nicht pro Immobilie oder Tätigkeit**. Sie kann daher nicht für jedes vermietete Objekt erneut angesetzt werden.

Tatsächliche Arbeitszimmerkosten und Jahrespauschale sind Alternativen. Sie werden nicht nebeneinander angesetzt.

### Unterschied zur Homeoffice-Tagespauschale

Die Begriffe „Arbeitszimmer“ und „Homeoffice“ werden im Alltag häufig gleich verwendet, steuerlich handelt es sich aber um unterschiedliche Regelungen.

Für die **Tagespauschale** benötigen Sie kein separates Arbeitszimmer.

Die Tagespauschale beträgt **6 € pro Tag und höchstens 1.260 € pro Kalenderjahr**. Das Bundesfinanzministerium nennt ausdrücklich auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als möglichen Anwendungsfall.

Das BMF verwendet hierzu sogar ein Beispiel, bei dem ein Steuerpflichtiger Tätigkeiten für seine Vermietung in der häuslichen Wohnung erledigt und hierfür die Tagespauschale berücksichtigt.

Die Tagespauschale gehört jedoch **nicht auf diese Buchungskategorie**, sondern auf die separate Immodio-Kategorie für die Homeoffice-/Tagespauschale.

Für denselben Zeitraum können nicht gleichzeitig Arbeitszimmerkosten beziehungsweise die Jahrespauschale und die Tagespauschale geltend gemacht werden.

### Arbeitsmittel gehören nicht zu den Arbeitszimmerkosten

Ein wichtiger Unterschied besteht bei Gegenständen, die selbst Arbeitsmittel darstellen.

Nicht zu den eigentlichen Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers gehören beispielsweise:

* Computer und Laptop,
* Bildschirm,
* Drucker,
* beruflich genutztes Smartphone,
* Schreibtisch,
* Bürostuhl,
* Bücherschrank,
* Telefon- und Internetkosten.

Solche Arbeitsmittel können steuerlich unabhängig von den besonderen Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer berücksichtigt werden, soweit sie durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind. Das gilt auch, wenn lediglich eine Arbeitsecke vorhanden ist oder die Tagespauschale verwendet wird.

Verwenden Sie dafür die jeweils passendere Immodio-Kategorie, zum Beispiel für Computer, Büroeinrichtung oder Telefon und Internet.

### Zuordnung in Immodio

Wählen Sie bei der Zuordnung **„Eigentümer“** und anschließend den Eigentümer aus, dem die Aufwendungen steuerlich zuzurechnen sind.

### Nicht hier buchen

Verwenden Sie diese Kategorie insbesondere nicht für:

* einen Schreibtisch im Wohn- oder Schlafzimmer ohne separates Arbeitszimmer,
* Computer, Laptop oder Drucker,
* Schreibtisch oder Bürostuhl,
* Telefon- und Internetkosten,
* private Wohnkosten ohne steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer,
* Kosten, die einem einzelnen Vermietungsobjekt direkt zugeordnet werden können und für die eine speziellere Kategorie vorhanden ist.

### Welche Unterlagen sollten Sie aufbewahren?

Wenn Sie tatsächliche Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers geltend machen, sollten Sie insbesondere dokumentieren:

* Größe des Arbeitszimmers,
* gesamte Wohnfläche,
* ausschließliche beziehungsweise nahezu ausschließliche berufliche Nutzung,
* Berechnung des Flächenanteils,
* Mietvertrag beziehungsweise Eigentumsunterlagen,
* Jahresabrechnungen und Nebenkosten,
* Strom- und Heizkosten,
* Grundsteuer und Versicherungen,
* Renovierungsrechnungen,
* Berechnung der auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten,
* Tätigkeiten, für die das Arbeitszimmer genutzt wird.

Gerade wenn neben der Vermietung weitere berufliche oder betriebliche Tätigkeiten ausgeübt werden, sollte außerdem nachvollziehbar sein, weshalb das Arbeitszimmer gegebenenfalls den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt.
