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# Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen, Konzessionen)

<figure><img src="/files/IkEdssT8kfyj6IdSA7UU" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie für **zeitlich befristete Nutzungsrechte, Lizenzen oder Konzessionen**, die Sie für Ihre Vermietungstätigkeit benötigen und für die in Immodio keine speziellere Buchungskategorie vorhanden ist.

Sie erwerben dabei das betreffende Recht **nicht dauerhaft**, sondern dürfen es nur für einen bestimmten Zeitraum oder entsprechend einer vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer verwenden.

{% hint style="info" %}
Kosten für **Software-Abonnements und Cloud-Dienste (SaaS)**, bei denen Sie die Software nicht dauerhaft kaufen, sondern nur für die Dauer Ihres Abonnements genutzt werden auf die Kategorie "[**Softwarelizenzen, Software, SaaS, Immodio, Softwaremiete**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10107700-softwarelizenzen-software-saas-immodio-softwaremiete.md)" gebucht.
{% endhint %}

### Was kann hier gebucht werden?

Für Vermieter können beispielsweise folgende Aufwendungen in Betracht kommen:

* zeitlich befristete Nutzungsrechte an Fotografien,
* zeitlich befristete Nutzungsrechte an Grafiken oder Visualisierungen,
* Nutzungsrechte an Grundrissen oder Plänen,
* Nutzungsrechte an Karten- oder anderem geschützten Datenmaterial,
* zeitlich begrenzte Urheberrechte,
* zeitlich begrenzte Marken- oder Kennzeichenrechte,
* vertraglich eingeräumte Konzessionen,
* sonstige zeitlich begrenzte Rechte, die unmittelbar für die Vermietungstätigkeit benötigt werden.

Entscheidend ist immer, dass für die **Nutzung eines fremden Rechts** bezahlt wird und dieses Recht nur zeitlich begrenzt überlassen wird.

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§ 50a EStG nennt als Beispiele für Rechte insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, Pläne, Muster, Verfahren sowie gewerbliche, technische oder wissenschaftliche Erfahrungen und Kenntnisse.
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#### Beispiele

**Nutzungsrechte an Immobilienfotos:** Sie lassen professionelle Fotos eines Mietobjekts erstellen. Zusätzlich zur Erstellung der Bilder berechnet der Fotograf beispielsweise 250 € für das Recht, die Bilder für drei Jahre auf Ihrer eigenen Internetseite und in Vermietungsunterlagen zu verwenden. Wenn das Nutzungsrecht als eigene Leistung beziehungsweise als gesonderter Lizenzbestandteil ausgewiesen wird und keine speziellere Immodio-Kategorie einschlägig ist, kann dieser Betrag grundsätzlich unter dieser Kategorie erfasst werden. Wird dagegen lediglich eine normale Fotografenrechnung für die Erstellung von Vermietungsfotos gestellt und das Nutzungsrecht ist nur Bestandteil der Gesamtleistung, sollte geprüft werden, ob eine speziellere Kategorie für Werbung, Inserate oder sonstige Dienstleistungen besser passt.

**Zeitlich begrenzte Nutzung eines Grundrisses oder einer Visualisierung:** Sie erhalten von einem Architekten, Planersteller oder Rechteinhaber gegen Entgelt das Recht, einen geschützten Grundriss oder eine Visualisierung für einen bestimmten Zeitraum in Vermietungsunterlagen zu verwenden. Bezahlen Sie ausdrücklich für dieses zeitlich begrenzte Nutzungsrecht, kann die Zahlung unter diese Kategorie fallen. Die Erstellung eines neuen Grundrisses oder einer neuen Visualisierung als Dienstleistung ist davon zu unterscheiden. Entscheidend ist also, ob Sie für die **Erstellung einer Leistung** oder für die **Überlassung eines bereits bestehenden Rechts** bezahlen.

### Zeitlich befristetes Recht oder dauerhafter Erwerb?

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer **vorübergehenden Nutzung** und dem **dauerhaften Erwerb eines Rechts**.

#### Zeitlich befristete Nutzung

Beispiele:

* Nutzungsrecht für zwei Jahre,
* jährlich verlängerte Lizenz,
* Nutzung eines Bildes für einen bestimmten Zeitraum,
* zeitlich begrenzte Markenlizenz,
* befristete Konzession.

Solche Aufwendungen können grundsätzlich auf das DATEV-Konto 4964 00 gehören.

### Zusammenhang mit der Vermietung

Damit die Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können, müssen sie wirtschaftlich mit Ihrer Vermietungstätigkeit zusammenhängen.

Nach § 9 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind.

Ein solcher Zusammenhang kann beispielsweise bestehen, wenn das Nutzungsrecht benötigt wird, um:

* eine vermietete Immobilie zu vermarkten,
* Vermietungsunterlagen zu erstellen,
* eine vermietungsbezogene Internetseite zu betreiben,
* geschützte Pläne oder Darstellungen eines Mietobjekts zu verwenden,
* ein für die Vermietung erforderliches geschütztes Recht zu nutzen.

Private Nutzungsrechte ohne Zusammenhang mit der Vermietung gehören nicht hierher.

### Gemischte Nutzung

Wird ein Recht sowohl für Ihre Vermietung als auch für andere Zwecke verwendet, darf nicht automatisch der gesamte Betrag den Vermietungseinkünften zugerechnet werden.

**Beispiel:** Sie erwerben ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht an Bildmaterial, das Sie sowohl für Ihre vermieteten Immobilien als auch für eine andere selbstständige Tätigkeit einsetzen. Dann muss geprüft werden, welcher Anteil tatsächlich auf die Vermietung entfällt. Werbungskosten können nur insoweit berücksichtigt werden, wie ein Zusammenhang mit der jeweiligen Einkunftsart besteht.

### Vorauszahlungen über mehrere Jahre

Bei längerfristigen Nutzungsrechten ist außerdem der Zahlungszeitraum wichtig.

Grundsätzlich werden Ausgaben bei den Überschusseinkünften in dem Kalenderjahr berücksichtigt, in dem sie bezahlt wurden.

Werden jedoch Aufwendungen für eine **Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus** bezahlt, schreibt § 11 Abs. 2 EStG grundsätzlich vor, den Betrag gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wurde.

**Beispiel:** Sie zahlen 12.000 € im Voraus für ein Nutzungsrecht mit einer Laufzeit von sechs Jahren. Der vollständige Betrag darf dann grundsätzlich nicht einfach als Werbungskosten des ersten Jahres behandelt werden. Die Vorauszahlung ist grundsätzlich auf den vereinbarten Nutzungszeitraum zu verteilen. Bei normalen kurzfristigen oder jährlich verlängerten Nutzungsrechten spielt diese Sonderregelung regelmäßig keine Rolle.

### Besonderheit bei Rechteinhabern aus dem Ausland

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Sie Lizenz- oder Nutzungsrechtsgebühren an einen **im Ausland ansässigen Rechteinhaber** zahlen.

Bei bestimmten Vergütungen für die Nutzung von Rechten kann in Deutschland ein Steuerabzug nach § 50a EStG erforderlich werden.

Das Bundeszentralamt für Steuern nennt ausdrücklich unter anderem:

* Filmrechte,
* Musikrechte,
* Persönlichkeitsrechte,
* Urheberrechte,
* Markenrechte,
* Patentrechte,
* Know-how.

In entsprechenden Fällen kann der deutsche Zahlungspflichtige verpflichtet sein, Steuer einzubehalten, anzumelden und an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.

Durch ein Doppelbesteuerungsabkommen oder eine Freistellung können sich Abweichungen ergeben. Das BZSt sieht hierfür ein besonderes Entlastungsverfahren nach § 50c EStG vor.

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Für normale Zahlungen an einen deutschen Rechteinhaber ist diese Besonderheit nicht relevant.
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### Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer sollte anhand der konkreten Rechnung geprüft werden und nicht allein anhand dieser Kategorie.

Bei einem in Deutschland ansässigen Rechteinhaber kann beispielsweise deutsche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

Bei einem im Ausland ansässigen Rechteinhaber kann dagegen unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG greifen, bei dem der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.

Ob die Umsatzsteuer anschließend als Vorsteuer abgezogen werden darf, hängt wiederum von der umsatzsteuerlichen Verwendung ab. Die klassische Vermietung von Grundstücken ist grundsätzlich nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei; ein Vorsteuerabzug kann deshalb bei typischer steuerfreier Wohnraumvermietung ausgeschlossen sein.

Eine pauschale Aussage wie **„immer 19 % Vorsteuer“** sollte deshalb vermieden werden.

### Zuordnung in Immodio

Wählen Sie bei der Zuordnung **„Eigentümer“** und anschließend den Eigentümer aus, für dessen Vermietungstätigkeit das Nutzungsrecht erworben wurde.

Die Zuordnung zum Eigentümer ist insbesondere dann sinnvoll, wenn das Recht für mehrere Immobilien desselben Eigentümers verwendet wird.

Bezieht sich das Nutzungsrecht ausschließlich auf eine einzelne Immobilie, können Sie als Zuordnung auch "**Objekt**" oder "**Einheit**" verwenden.

### Nicht auf Mieter umlegbar

Solche Lizenz- und Nutzungsrechtskosten sind regelmäßig Kosten der Vermietungs- oder Verwaltungstätigkeit des Eigentümers und keine laufenden Betriebskosten des Gebäudes.

Sie dürfen deshalb **nicht** über die normale Wohnraum-Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden.

### Nicht hier buchen

Verwenden Sie diese Kategorie insbesondere nicht für:

* Software,
* SaaS,
* Immodio,
* Cloud-Dienste,
* Software-Abonnements,
* dauerhaft gekaufte Software,
* dauerhaft erworbene Lizenzen oder Schutzrechte,
* Computer oder andere Hardware,
* normale Dienstleistungen,
* Fotografenleistungen ohne gesonderte Lizenz- oder Nutzungsrechtsvergütung,
* Rechts- und Beratungskosten,
* private Lizenzen und Nutzungsrechte,
* Miete oder Pacht von körperlichen Gegenständen.

### Welche Unterlagen sollten Sie aufbewahren?

Bewahren Sie insbesondere auf:

* Lizenz- oder Nutzungsvertrag,
* Rechnung,
* Zahlungsnachweis,
* genaue Beschreibung des eingeräumten Rechts,
* Beginn und Ende der Nutzungsdauer,
* Umfang der erlaubten Nutzung,
* Nachweis des Zusammenhangs mit Ihrer Vermietung,
* gegebenenfalls Aufteilung bei gemischter Nutzung,
* bei ausländischen Rechteinhabern Unterlagen zum Sitz des Vertragspartners und zur steuerlichen Behandlung.

Aus den Unterlagen sollte insbesondere erkennbar sein, dass Sie das Recht **nur zeitlich befristet nutzen dürfen** und es nicht dauerhaft erworben haben.

## Rechtlich wichtig

Abziehbar als Werbungskosten, soweit ein objektiver Zusammenhang mit vermieteten Immobilien besteht, siehe [EStG §§ 9, 21](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html). Bei umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen sind Rechnung und Vorsteuer nach [UStG §§ 14, 15](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html) zu prüfen.
