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# Bankkonto, Kontoführungsgebühren

<figure><img src="/files/gQdmV9cDhFkL6vvlyiAv" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie für **Bank- und Kontoführungsgebühren, die durch Ihre Vermietungstätigkeit entstehen**.

Ein typischer Anwendungsfall ist ein separates Mietkonto, über das beispielsweise Mieten eingehen und laufende Ausgaben für Ihre vermieteten Immobilien bezahlt werden.

### Was kann hier gebucht werden?

Hier können insbesondere laufende Gebühren eines Bankkontos erfasst werden, **soweit das Konto für Ihre Vermietung genutzt wird**.

Dazu können beispielsweise gehören:

* monatliche oder jährliche Kontoführungsgebühren,
* Gebühren für einzelne Überweisungen,
* Gebühren für Buchungsposten,
* Kosten für Kontoauszüge,
* Gebühren für Zahlungsverkehr,
* sonstige unmittelbar mit dem vermietungsbezogenen Bankkonto zusammenhängende Bankgebühren.

{% hint style="warning" %}
Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist, dass die Kosten wirtschaftlich mit Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zusammenhängen.
{% endhint %}

§ 9 EStG definiert Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Aufwendungen sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind.

### Beispiel: separates Mietkonto

Sie führen für Ihre vermieteten Wohnungen ein eigenes Bankkonto.

Auf dieses Konto gehen ausschließlich ein:

* Kaltmieten,
* Betriebskostenvorauszahlungen,
* Nachzahlungen Ihrer Mieter.

Von diesem Konto bezahlen Sie beispielsweise:

* Handwerker,
* Versicherungen,
* Grundsteuer,
* Betriebskosten,
* Hausverwaltungsrechnungen.

Die Bank berechnet für dieses Konto **10 € Kontoführungsgebühren pro Monat**. Damit entstehen im Jahr: **10 € × 12 Monate = 120 € Kontoführungsgebühren.** Diese 120 € können grundsätzlich als Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung berücksichtigt werden.

### Separates Mietkonto

Ein eigenes Konto ausschließlich für die Vermietung ist für die steuerliche Dokumentation besonders übersichtlich.

Wenn über das Konto ausschließlich vermietungsbezogene Zahlungen laufen, lässt sich der Zusammenhang der Kontoführungsgebühren mit der Vermietung in der Regel eindeutig nachvollziehen.

{% hint style="info" %}
[**Hier**](https://a.partner-versicherung.de/click.php?partner_id=188330\&ad_id=15\&deep=girokonto)**\*** können Sie kostenlos verschiedene Mieteingangskonten miteinander vergleichen.
{% endhint %}

### Privat und für Vermietung genutztes Konto

Besondere Vorsicht ist erforderlich, wenn Sie Ihr normales Privatkonto gleichzeitig für Ihre Vermietung verwenden.

Beispielsweise gehen auf dasselbe Konto ein:

* Arbeitslohn,
* private Zahlungen,
* Mieteinnahmen.

Gleichzeitig werden sowohl private Ausgaben als auch Kosten Ihrer vermieteten Immobilie von diesem Konto bezahlt.

{% hint style="warning" %}
In diesem Fall sind die gesamten Kontoführungsgebühren nicht automatisch vollständig Werbungskosten aus Vermietung.
{% endhint %}

Es ist nur der Anteil abzugsfähig, der durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Die Finanzverwaltung weist bei gemischt genutzten Konten im Werbungskostenbereich darauf hin, dass pauschale Kontoführungsgebühren gegebenenfalls entsprechend der privaten und einkunftsbezogenen Kontobewegungen aufzuteilen sind.

### Nicht mit Dispozinsen verwechseln

Zinsen, die entstehen, weil Ihr Konto überzogen ist, sind **keine** normalen Kontoführungsgebühren. Buchen Sie daher beispielsweise **Dispozinsen oder sonstige Kontokorrentzinsen nicht in dieser Kategorie**.

Immodio verfügt dafür über die separate Kategorie: [**"Zinsen auf Kontokorrentkonten, Bankkonto (z.B. Dispozinsen)"**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10152300-zinsen-auf-kontokorrentkonten-bankkonto-z-b-dispozinsen.md)

### Darlehenskosten und Schuldzinsen gehören nicht hierher

Nicht als normale Kontoführungsgebühren sollten Kosten erfasst werden, die unmittelbar mit einer Immobilienfinanzierung zusammenhängen.

Dazu gehören insbesondere:

* Darlehenszinsen,
* Dispozinsen,
* Kreditprovisionen,
* bestimmte Geldbeschaffungskosten,
* Gebühren, die unmittelbar für die Aufnahme oder Bereitstellung eines Darlehens entstehen.

Verwenden Sie hierfür die Kategorie: "[**Aufnahme eines Bankdarlehens, Darlehens, Kredits**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10012300-aufnahme-eines-bankdarlehens-darlehens-kredits.md)"

### Nicht auf die Mieter umlegbar

Kontoführungsgebühren des Vermieters dürfen bei einer normalen Wohnraumbetriebskostenabrechnung **nicht als Betriebskosten auf die Mieter verteilt werden**.

Die Betriebskostenverordnung schließt Verwaltungskosten ausdrücklich von den Betriebskosten aus. Dazu gehören die Kosten der für die Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Einrichtungen und Tätigkeiten.

Der Schalter **„Umlegbar auf Betriebskostenabrechnung“** sollte bei dieser Kategorie deshalb deaktiviert bleiben.

### Nicht hier buchen

Diese Kategorie sollte insbesondere nicht verwendet werden für:

* private Kontoführungsgebühren ohne Vermietungsbezug,
* Dispozinsen,
* Darlehenszinsen,
* Tilgungen,
* Kreditprovisionen,
* Geldbeschaffungskosten,
* Verwahrentgelte,
* Steuerberatungskosten,
* Buchführungskosten,
* Kosten einer Hausverwaltung,
* andere Ausgaben, für die Immodio eine speziellere Kategorie anbietet.

### Welche Unterlagen sollten Sie aufbewahren?

Bewahren Sie insbesondere auf:

* Kontoeröffnungsunterlagen beziehungsweise Kontovertrag,
* Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank,
* monatliche oder jährliche Gebührenabrechnungen,
* Kontoauszüge,
* Nachweise über die tatsächliche Zahlung der Gebühren,
* bei gemischt genutzten Konten die Berechnung des vermietungsbezogenen Anteils.

Bei einem ausschließlich für Vermietungszwecke verwendeten Konto sollte außerdem nachvollziehbar sein, dass tatsächlich nur vermietungsbezogene Zahlungsvorgänge über dieses Konto abgewickelt werden.

## Rechtlich wichtig

Abziehbar als Werbungskosten, soweit ein objektiver Zusammenhang mit vermieteten Immobilien besteht, siehe [EStG §§ 9, 21](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html). Bei umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen sind Rechnung und Vorsteuer nach [UStG §§ 14, 15](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html) zu prüfen.

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