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# Betriebsausstattung

<figure><img src="/files/EtIQ6TnSJQ9KErXmXKoR" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

## Betriebsausstattung

Diese Kategorie verwenden Sie für die **Anschaffung langlebiger, beweglicher Ausstattungsgegenstände**, die Ihrer Vermietungstätigkeit dienen, über mehrere Jahre genutzt werden und für die in Immodio keine passendere spezielle Kategorie vorhanden ist.

### Was ist Betriebsausstattung?

Zur Betriebsausstattung können bewegliche Wirtschaftsgüter gehören, die der Eigentümer längerfristig für seine Vermietung oder Immobilienverwaltung verwendet und die nicht Bestandteil des Gebäudes sind.

Für Vermieter können das beispielsweise sein:

* höherwertige, frei bewegliche Ausstattungsgegenstände für die Vermietung,
* mobile technische Geräte,
* mobile Klima- oder Lüftungsgeräte,
* mobile Heizgeräte,
* Einrichtungen eines Lager- oder Arbeitsbereichs,
* sonstige langlebige Geräte oder Ausstattungsgegenstände, die ausschließlich oder überwiegend der Vermietung dienen.

Die amtliche AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums führt im Bereich der Betriebs- und Geschäftsausstattung beispielsweise mobile Klimageräte, mobile Belüftungsgeräte, mobile Raumheizgeräte sowie Werkstatt- und Lagereinrichtungen auf.

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In Immodio sollte diese Kategorie aber vor allem als **allgemeine Auffangkategorie für Betriebsausstattung** verstanden werden. Gibt es eine speziellere Kategorie, sollte diese verwendet werden.
{% endhint %}

### Speziellere Immodio-Kategorien haben Vorrang

Buchen Sie einen Gegenstand nicht pauschal als „Betriebsausstattung“, wenn Immodio bereits eine genauere Kategorie anbietet.

Beispielsweise sollten Sie verwenden:

**Computer, Laptop, PC, Tablet, Smartphone oder Drucker**\
→ Kategorie „[Computer, Laptop, PC, Tablet, Smartphone, Drucker](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10024400-computer-laptop-pc-tablet-smartphone-drucker.md)“

**Schreibtisch, Bürostuhl oder andere Büromöbel**\
→ Kategorie „[Büroeinrichtung (Möbel, Schreibtische, Stühle etc.)](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10024300-bueroeinrichtung-moebel-schreibtische-stuehle-etc.md)“

**Rasenmäher, Heckenschere, Kehrmaschine oder andere Werkzeuge**\
→ Kategorie „[Werkzeuge](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung/werkzeuge.md)“

**Fahrzeuge**\
→ entsprechende Fahrzeug-Kategorie wie bsw. "[Fahrzeugkosten](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10051100-fahrzeugkosten.md)" oder "[Fahrzeug-Reparaturen](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10050900-fahrzeug-reparaturen.md)"

### Betriebsausstattung oder Gebäudebestandteil?

Die Kategorie ist grundsätzlich für **bewegliche Wirtschaftsgüter** gedacht.

Ein Gegenstand, der dauerhaft mit dem Gebäude verbunden ist oder steuerlich Bestandteil des Gebäudes beziehungsweise einer besonderen technischen Anlage ist, sollte nicht allein deshalb als Betriebsausstattung behandelt werden, weil für ihn eine separate Rechnung vorliegt.

Das Bundesfinanzministerium unterscheidet in seinen AfA-Tabellen ebenfalls zwischen Grundstückseinrichtungen, Betriebsanlagen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung.

Bei größeren technischen Anlagen oder fest eingebauten Einrichtungen sollte deshalb geprüft werden, ob eine Gebäude-, Anlagen- oder Betriebsvorrichtungskategorie besser passt.

### Die 800-Euro-Grenze

Für selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter gilt die sogenannte GWG-Regelung.

Ein Wirtschaftsgut kann grundsätzlich im Jahr der Anschaffung vollständig berücksichtigt werden, wenn seine Anschaffungs- oder Herstellungskosten **800 € ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen** und es selbstständig nutzbar ist. § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG erklärt diese Regelung auch für Werbungskosten für entsprechend anwendbar.

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In der Regel kann ein Wirtschaftsgut, das höchstens **800 € ohne Umsatzsteuer** kostet, im Anschaffungsjahr vollständig abgesetzt werden.
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Bei einer Rechnung mit 19 % Umsatzsteuer gilt:

**800 € netto + 152 € Umsatzsteuer = 952 € brutto**

Deshalb entsprechen 952 € brutto bei einem Gegenstand mit 19 % Umsatzsteuer der steuerlichen 800-Euro-Grenze.

### Selbstständige Nutzbarkeit ist entscheidend

Die Wertgrenze allein reicht nicht aus. Die GWG-Regelung gilt nur für Wirtschaftsgüter, die **selbstständig nutzbar** sind.

Ein Wirtschaftsgut ist nach § 6 Abs. 2 EStG **nicht** selbstständig nutzbar, wenn es nach seinem Zweck nur gemeinsam mit anderen technisch aufeinander abgestimmten Wirtschaftsgütern verwendet werden kann.

#### Beispiel

Sie kaufen zwei voneinander unabhängig nutzbare Geräte für jeweils 700 € netto. Entscheidend ist grundsätzlich der Wert **jedes einzelnen Wirtschaftsguts**, nicht der Gesamtbetrag der Rechnung.

Sind beide Geräte **selbstständig nutzbar**, können sie jeweils separat unter die GWG-Regelung fallen. § 6 Abs. 2 EStG stellt ausdrücklich auf das einzelne Wirtschaftsgut ab.

Besteht eine Anschaffung dagegen aus mehreren Komponenten, die **technisch nur gemeinsam funktionieren**, kann die Beurteilung anders ausfallen.

### Was passiert bei mehr als 800 € netto?

Kostet ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut mehr als 800 € ohne Umsatzsteuer **und** wird es voraussichtlich länger als ein Jahr genutzt, wird es grundsätzlich über seine gesamte Nutzungsdauer abgeschrieben.

#### Beispiel

Sie kaufen ein mobiles Gerät für Ihre Vermietung für: **1.500 € netto** und das Gerät soll mehrere Jahre eingesetzt werden.

Die 1.500 € werden nicht einfach vollständig im Anschaffungsjahr als normale Werbungskosten erfasst. Stattdessen bildet der Anschaffungswert grundsätzlich die Grundlage für die Abschreibung über die Nutzungsdauer.

### Nutzungsdauer bestimmen

Ist das Wirtschaftsgut abzuschreiben, richtet sich die lineare AfA grundsätzlich nach seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die [AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums](https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerverwaltungu-Steuerrecht/Betriebspruefung/AfA_Tabellen/afa_tabellen.html) dienen dabei als anerkannte Orientierungshilfe.

Beispielsweise nennt die allgemeine AfA-Tabelle:

* mobile Klimageräte: **11 Jahre**
* mobile Belüftungs- und Entlüftungsgeräte: **10 Jahre**
* mobile Raumheizgeräte: **9 Jahre**
* Werkstatt-, Labor- und Lagereinrichtungen: **14 Jahre**

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Die konkrete Nutzungsdauer richtet sich immer nach dem tatsächlich angeschafften Wirtschaftsgut. Die AfA-Tabellen sind dabei ein Hilfsmittel und keine eigenständige gesetzliche Rechtsnorm.
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### Besonderheit für Anschaffungen 2025 bis 2027

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die **nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028** angeschafft oder hergestellt werden, lässt § 7 Abs. 2 EStG derzeit alternativ wieder eine degressive AfA zu.

{% hint style="info" %}
Der Abschreibungssatz darf dabei grundsätzlich höchstens das **Dreifache des linearen AfA-Satzes und maximal 30 %** betragen.
{% endhint %}

Für eine im Jahr 2026 angeschaffte Betriebsausstattung kann diese Regelung deshalb relevant sein. Ob die lineare oder degressive Abschreibung im konkreten Fall sinnvoller ist, sollte insbesondere bei größeren Anschaffungen steuerlich geprüft werden.

### Vermietungsbezug erforderlich

Die Betriebsausstattung muss mit der Erzielung Ihrer Vermietungseinkünfte zusammenhängen. Werbungskosten sind nach § 9 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und müssen der jeweiligen Einkunftsart zugeordnet werden können.

#### a) Ausschließlich für Vermietung genutzt

Wird ein Gerät ausschließlich für die Verwaltung oder Bewirtschaftung Ihrer vermieteten Immobilien verwendet, kann grundsätzlich eine **vollständige** Zuordnung zur Vermietung in Betracht kommen.

#### b) Teilweise privat genutzt

Wird ein Wirtschaftsgut auch privat oder für eine andere Tätigkeit verwendet, darf nicht automatisch der gesamte Aufwand der Vermietung zugerechnet werden. Der vermietungsbezogene Anteil sollte dann nachvollziehbar dokumentiert werden.

### Zuordnung in Immodio

Wählen Sie als Zuordnung entweder die Kategorie "**Objekt**", "**Einheit**" oder "**Eigentümer**".

### Nicht auf die Betriebskostenabrechnung umlegen

Der **Kaufpreis einer Betriebsausstattung** ist keine laufende Betriebskostenposition, die unmittelbar auf Wohnraummieter umgelegt werden kann.

Der Schalter **„Umlegbar auf Betriebskostenabrechnung“** muss bei der Anschaffung von Betriebsausstattung daher deaktiviert bleiben.

### Nicht hier buchen

Verwenden Sie diese Kategorie insbesondere **nicht** für:

* geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € netto, wenn diese sofort als GWG behandelt werden,
* Computer, Laptop, Smartphone, Tablet und Drucker,
* Büroeinrichtung,
* Werkzeuge,
* Fahrzeuge,
* Gebäude,
* fest mit dem Gebäude verbundene Bauteile,
* Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes,
* laufende Reparaturen,
* Wartungskosten,
* Verbrauchsmaterial,
* laufende Betriebskosten,
* private Gegenstände ohne Vermietungsbezug.

### Welche Unterlagen sollten Sie aufbewahren?

Für größere Anschaffungen sollten insbesondere aufbewahrt beziehungsweise dokumentiert werden:

* Rechnung,
* Zahlungsnachweis,
* Anschaffungsdatum,
* genaue Bezeichnung des Wirtschaftsguts,
* Netto- und Bruttobetrag,
* Umsatzsteuerbehandlung,
* Beginn der Nutzung,
* Zweck der Nutzung für die Vermietung,
* gegebenenfalls privater Nutzungsanteil,
* verwendete Nutzungsdauer,
* Grundlage für die gewählte Nutzungsdauer,
* Berechnung der jährlichen Abschreibung.
