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# Bewirtungskosten, Restaurant, Essen mit Geschäftspartnern

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## Bewirtungskosten, Restaurant, Essen mit Geschäftspartnern

Diese Kategorie verwenden Sie für **angemessene Bewirtungskosten aus einem geschäftlichen Anlass**, wenn die Bewirtung unmittelbar mit Ihrer Vermietungstätigkeit zusammenhängt.

Ein Restaurantbesuch ist nicht bereits deshalb steuerlich abziehbar, weil Sie Vermieter sind. Es muss ein konkreter Zusammenhang mit der Erzielung, Sicherung oder Erhaltung Ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bestehen.

Für Werbungskosten gelten die besonderen Regelungen für geschäftlich veranlasste Bewirtungen ebenfalls. § 9 Abs. 5 EStG erklärt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG ausdrücklich für entsprechend anwendbar.

### Was kann hier gebucht werden?

Typische Fälle können beispielsweise sein:

* ein Restauranttermin mit einer Hausverwaltung zur Verhandlung oder Besprechung eines Verwaltungsvertrags,
* eine geschäftliche Besprechung mit einem Architekten oder Planer zu einem konkreten Vermietungsobjekt,
* ein Essen mit einem Handwerks- oder Bauunternehmen im Zusammenhang mit einem größeren vermietungsbezogenen Projekt,
* eine geschäftliche Besprechung mit einem Finanzierungspartner, soweit sie unmittelbar eine vermietete oder zur Vermietung bestimmte Immobilie betrifft,
* ein nachweislich vermietungsbezogenes Geschäftsessen mit anderen Vertragspartnern oder Dienstleistern,
* gegebenenfalls eine Bewirtung eines Mieters oder Mietinteressenten, wenn tatsächlich ein konkreter geschäftlicher Anlass besteht, beispielsweise eine wesentliche Vertragsverhandlung.

Entscheidend ist nicht, **wer** mit Ihnen essen geht, sondern **warum** die Bewirtung stattfindet.

Eine bloße Angabe wie „Geschäftsessen“, „Besprechung“ oder „Mieter“ ist für die steuerliche Dokumentation zu ungenau. Der Anlass sollte konkret nachvollziehbar sein.

### Beispiel

Sie treffen sich mit einer Hausverwaltung, um die Übernahme der Verwaltung eines neu erworbenen Mehrfamilienhauses zu verhandeln.

Restaurantrechnung: **120 €**

{% hint style="info" %}
Als Bewirtungsanlass dokumentieren Sie beispielsweise: **„Verhandlung Verwaltungsvertrag Mehrfamilienhaus Musterstraße 10, München“** und die entsprechenden Namen der Teilnehmer.
{% endhint %}

### Eigenes Essen ohne Geschäftspartner gehört nicht in diese Kategorie

Wenn Sie allein in einem Restaurant essen, weil Sie beispielsweise:

* zu einer Wohnungsbesichtigung fahren,
* ein Mietobjekt kontrollieren,
* einen Handwerkertermin wahrnehmen,
* eine Eigentümerversammlung besuchen,
* auf dem Weg zu einer vermieteten Immobilie sind,

handelt es sich **nicht** um eine Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass im Sinne dieser Kategorie.

{% hint style="info" %}
Ihr **eigenes Essen** ist von geschäftlichen Bewirtungskosten zu unterscheiden.
{% endhint %}

Auch bei beruflich beziehungsweise vermietungsbezogen veranlassten Reisen gelten für eigene Verpflegung besondere steuerliche Regelungen; eine normale Restaurantrechnung wird nicht als Bewirtungskosten gebucht.

### Private Essen sind nicht abzugsfähig

Ebenfalls nicht in diese Kategorie gehören beispielsweise:

* Abendessen mit Freunden,
* Essen mit dem Ehepartner oder der Familie,
* Geburtstagsessen,
* private Treffen mit Mietern ohne geschäftlichen Anlass,
* private Treffen mit Handwerkern oder Geschäftskontakten,
* Restaurantbesuche, bei denen lediglich beiläufig über Immobilien gesprochen wird.

Dass einer der Teilnehmer beruflich oder im Zusammenhang mit Ihren Immobilien bekannt ist, reicht nicht aus. Der Anlass der Bewirtung muss tatsächlich durch die Vermietung veranlasst sein.

### Bewirtungsbeleg ist besonders wichtig

Bei Bewirtungskosten gelten strengere Nachweispflichten als bei einer gewöhnlichen Ausgabe.

Für den steuerlichen Abzug müssen insbesondere dokumentiert werden:

* Ort der Bewirtung,
* Tag der Bewirtung,
* Teilnehmer,
* konkreter Anlass,
* Höhe der Aufwendungen.

Bei einer Restaurantbewirtung ist zusätzlich die Restaurantrechnung aufzubewahren. Bei einer Bewirtung im Restaurant genügt auf dem ergänzenden Bewirtungsbeleg die Angabe von Anlass und Teilnehmern, wenn die übrigen Angaben aus der beigefügten Restaurantrechnung hervorgehen.

### Was muss auf der Restaurantrechnung stehen?

Für Rechnungen bis einschließlich 250 € verlangt die Finanzverwaltung insbesondere:

* vollständigen Namen und Anschrift des Restaurants,
* Ausstellungsdatum,
* konkrete Bezeichnung der Speisen und Getränke beziehungsweise Leistungen,
* Tag der Bewirtung,
* Rechnungsbetrag.

Eine Rechnung, auf der lediglich pauschal „Speisen und Getränke“ und eine Gesamtsumme stehen, genügt nach dem aktuellen BMF-Schreiben (Stand 19. November 2025) für den Bewirtungskostenabzug nicht. Konkrete Bezeichnungen wie ein benanntes Menü oder Tagesgericht können dagegen ausreichend sein.

Bei Rechnungen **über 250 €** kommen zusätzliche Anforderungen hinzu. Dazu zählen insbesondere Steuernummer oder USt-IdNr. des Restaurants, eine Rechnungsnummer und der Name des Bewirtenden.

### Trinkgeld

Auch Trinkgeld kann Bestandteil der Bewirtungsaufwendungen sein.

Das Trinkgeld sollte jedoch nachgewiesen werden. Wird es nicht bereits auf der maschinell erstellten Rechnung ausgewiesen, kann der Nachweis beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Empfänger das Trinkgeld auf der Rechnung quittiert.

### Angemessenheit beachten

Selbst bei eindeutigem Vermietungsbezug sind nur die Bewirtungsaufwendungen begünstigt, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessen sind. Ein außergewöhnlich teures Restaurantessen kann deshalb steuerlich problematisch sein, wenn Höhe und Anlass nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen.

### Bewirtungskosten von Mitarbeitern&#x20;

Bewirtungskosten von Mitarbeitern werden auf  die Kategorie "**Aufmerksamkeiten**" gebucht.&#x20;

{% hint style="info" %}
Diese Kategorie ist jedoch nur im [**Profi-Modus**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben.md#profi-modus-fur-einnahmen-und-ausgaben) für Einnahmen und Ausgaben verfügbar. Den Profi-Modus Können Sie in den [**Einstellungen aktivieren**](/anleitung/einstellungen/meine-daten.md#einstellungen).
{% endhint %}

### Zuordnung in Immodio

Wählen Sie als Zuordnung entweder die Kategorie "**Objekt**", "**Einheit**" oder "**Eigentümer**".

### Nicht hier buchen

Verwenden Sie diese Kategorie insbesondere nicht für:

* eigenes Essen ohne bewirtete Geschäftspartner,
* private Restaurantbesuche,
* Essen mit Familie oder Freunden,
* Verpflegung während einer Fahrt zum Mietobjekt,
* reine Verpflegungsmehraufwendungen,
* kleine Aufmerksamkeiten, wenn hierfür eine passendere Kategorie verwendet wird,
* Bewirtungen ohne konkreten Zusammenhang mit der Vermietung,
* unangemessene Repräsentationsausgaben,
* Restaurantbelege, bei denen die erforderlichen Nachweise nicht geführt werden können.

### Welche Unterlagen sollten Sie aufbewahren?

Bewahren Sie insbesondere die ordnungsgemäße Restaurantrechnung, den ergänzten Bewirtungsbeleg, die Namen aller Teilnehmer, den konkreten Bewirtungsanlass, Datum und Ort sowie den Zahlungsnachweis auf.

Bei Trinkgeld sollte auch dessen Zahlung nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Finanzverwaltung verlangt, dass die ergänzenden Angaben zum Bewirtungsanlass und zu den Teilnehmern zeitnah erstellt werden.
