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# Bezahlte Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge (Sammelposten)

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Diese Kategorie verwenden Sie für **einbehaltene Kapitalertragsteuer einer Personengesellschaft**, wenn die Kapitalertragsteuer zunächst als Sammelposten erfasst und noch nicht einem einzelnen Gesellschafter zugeordnet wird.

Typischer Anwendungsfall ist beispielsweise eine vermögensverwaltende GbR oder eine andere Personengesellschaft, die Kapitalerträge erzielt und bei der eine Bank oder eine andere auszahlende Stelle Kapitalertragsteuer einbehält.

### Was bedeutet „Sammelposten“?

Der Zusatz **„Sammelposten“** ist hier entscheidend.

Bei einer Personengesellschaft können mehrere Gesellschafter an den Einkünften und damit auch an den dazugehörigen Steuerabzugsbeträgen beteiligt sein. Wurde Kapitalertragsteuer einbehalten, kann der Gesamtbetrag zunächst auf diesem Sammelkonto erfasst werden, bevor er den einzelnen Gesellschaftern zugeordnet wird.

### Typisches Beispiel

Eine vermögensverwaltende GbR besitzt mehrere vermietete Immobilien.

Auf dem Bankkonto der GbR befinden sich vorübergehend liquide Mittel. Die Bank schreibt der GbR beispielsweise **1.000 € Zinsen** gut.

Auf diese Kapitalerträge behält die Bank beispielsweise Kapitalertragsteuer ein.

Die Kapitalertragsteuer wird nicht zu einer normalen Ausgabe der Immobilienvermietung. Sie ist vielmehr ein **Steuerabzugsbetrag**, der den beteiligten Gesellschaftern steuerlich zugeordnet und bei deren Besteuerung berücksichtigt werden kann.

### Wie funktioniert die Kapitalertragsteuer?

Bei bestimmten Kapitalerträgen wird Einkommensteuer bereits bei der Auszahlung durch Steuerabzug erhoben. Dazu zählen insbesondere verschiedene Dividenden-, Zins- und Wertpapiererträge. § 43 EStG regelt, bei welchen Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer einzubehalten ist.

{% hint style="info" %}
Für typische Kapitalerträge beträgt die Kapitalertragsteuer idR. **25 % des Kapitalertrags**. Für bestimmte Sonderfälle sieht § 43a EStG jedoch andere Sätze vor.
{% endhint %}

### Beispiel mit Bankzinsen

Eine vermögensverwaltende GbR erhält auf einem Bankkonto Zinsen.

Vereinfacht angenommen:

**Brutto-Zinsertrag:** 1.000 €\
**einbehaltene Kapitalertragsteuer:** 250 €\
**Auszahlung vor weiteren Steuerabzügen:** 750 €

Für die steuerliche Betrachtung darf nicht lediglich ein Zinsertrag von 750 € angesetzt werden.

Die einbehaltene Steuer ist vielmehr gesondert zu behandeln. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden. § 36 Abs. 2 EStG regelt diese Anrechnung.

Bei mehreren Beteiligten werden auch die relevanten Steuerabzugsbeträge im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung berücksichtigt.

### Warum ist diese Kategorie vor allem für Personengesellschaften gedacht?

Eine Personengesellschaft ist einkommensteuerlich grundsätzlich nicht einfach mit einer Kapitalgesellschaft wie einer GmbH gleichzusetzen.

Sind mehrere Personen an Einkünften beteiligt und sind diese Einkünfte ihnen steuerlich zuzurechnen, werden die Einkünfte grundsätzlich **gesondert und einheitlich festgestellt**. Das gilt auch für damit zusammenhängende Besteuerungsgrundlagen.

§ 180 Abs. 5 AO stellt ausdrücklich klar, dass diese Regeln auch anzuwenden sind, soweit **Steuerabzugsbeträge auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind**.

### Typische Gesellschaftsformen

Die Kategorie kann insbesondere bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften relevant sein, beispielsweise bei einer:

* GbR,
* KG,
* GmbH & Co. KG, soweit die konkrete steuerliche Einordnung zur verwendeten V+V-Buchführung passt,
* sonstigen Personengesellschaft mit mehreren Beteiligten.

{% hint style="info" %}
Ob ein konkreter Sachverhalt tatsächlich auf dieses Konto gehört, hängt allerdings von der steuerlichen Struktur der Gesellschaft und der Art der Kapitalerträge ab.
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### Für einen privaten Alleineigentümer normalerweise nicht diese Kategorie verwenden

Besitzen Sie Ihre Immobilien **allein als Privatperson** und wurde auf Ihre persönlichen Kapitalerträge Kapitalertragsteuer einbehalten, ist der Sammelposten für eine Personengesellschaft grundsätzlich nicht der passende Anwendungsfall.

Der Sinn dieser Position besteht gerade darin, Steuerbeträge zunächst gesammelt zu erfassen, bevor eine Zuordnung innerhalb der Gesellschafterstruktur erfolgt.

### Kapitalerträge können trotzdem mit Vermietung zusammenhängen

Kapitalerträge sind nicht immer automatisch Einkünfte nach § 20 EStG.

§ 20 Abs. 8 EStG bestimmt, dass Kapitalerträge, die zu anderen Einkunftsarten – ausdrücklich auch zu **Vermietung und Verpachtung** – gehören, diesen Einkünften zuzurechnen sind.

Auch § 43 EStG stellt klar, dass ein Kapitalertragsteuerabzug grundsätzlich selbst dann vorkommen kann, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.

Deshalb kann ein Kapitalertragsteuer-Sachverhalt durchaus im Umfeld einer Vermietungsgesellschaft auftreten. Trotzdem bleibt die einbehaltene Steuer selbst ein **Steuerabzugsbetrag und keine Werbungskostenposition**.

### Keine Abgeltungswirkung bei Zuordnung zu Vermietungseinkünften

Bei gewöhnlichen privaten Kapitalerträgen kann der Kapitalertragsteuerabzug grundsätzlich Abgeltungswirkung haben.

§ 43 Abs. 5 EStG macht davon jedoch ausdrücklich eine Ausnahme, wenn die Kapitalerträge beispielsweise zu Einkünften aus **Vermietung und Verpachtung** gehören. In diesen Fällen tritt die normale Abgeltungswirkung des Kapitalertragsteuerabzugs nicht ein.

Das ist ein weiterer Grund, weshalb solche Fälle sauber dokumentiert und steuerlich richtig zugeordnet werden müssen.

### Kapitalertragsteuer wird später den Gesellschaftern zugerechnet

Bei einer Personengesellschaft werden Einkünfte und mit ihnen zusammenhängende Besteuerungsgrundlagen den einzelnen Beteiligten zugerechnet.

Die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge können entsprechend für die Besteuerung der Beteiligten von Bedeutung sein. § 180 AO sieht ausdrücklich eine gesonderte Feststellung auch für anzurechnende Steuerabzugsbeträge vor.

Bewahren Sie deshalb die Steuerbescheinigungen unbedingt auf.

Die Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer setzt nach § 36 EStG grundsätzlich voraus, dass die dafür erforderliche Steuerbescheinigung vorliegt beziehungsweise die gesetzlich vorgesehenen Angaben übermittelt wurden.

### Solidaritätszuschlag separat erfassen

Neben der Kapitalertragsteuer kann auf Kapitalerträge Solidaritätszuschlag einbehalten werden.

Hierfür gib es einen eigenen Sammelposten, welchen Sie auf die Kategorie "[**Bezahlter Solidaritätszuschlag für Kapitalerträge (Sammelposten)**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10023800-bezahlter-solidaritaetszuschlag-fuer-kapitalertraege-sammelposten.md)" buchen müssen.

### Kirchensteuer separat erfassen

Auch eine einbehaltene Kirchensteuer wird getrennt in einem eigenen Sammelposten gefasst. Verwenden Sie hierfür die Kategorie "[**Bezahlte Kirchensteuer für Kapitalerträge (Sammelposten)**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10023600-bezahlte-kirchensteuer-fuer-kapitalertraege-sammelposten.md)"

Wenn eine Bankabrechnung Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer enthält, sollten die drei Beträge deshalb getrennt gebucht werden.

### Zuordnung in Immodio

Wählen Sie bei dieser Kategorie als **Zuordnung** zunächst **Eigentümer** aus und anschließend die Personengesellschaft beziehungsweise den in Immodio als Eigentümer geführten Rechtsträger, bei dem die Kapitalertragsteuer angefallen ist.

Bei einer Personengesellschaft ist zusätzlich wichtig, dass die Beteiligten beziehungsweise Gesellschafter korrekt hinterlegt sind, weil die Steuerabzugsbeträge später den Beteiligten steuerlich zugeordnet werden können. Weitere Informationen zum Anlegen der einzelnen Gesellschafter finden Sie [**hier**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchungen-einem-gesellschafter-zuordnen.md).

### Nicht hier buchen

Verwenden Sie diese Kategorie insbesondere nicht für:

* Kapitalertragsteuer aus dem privaten Wertpapierdepot eines einzelnen Vermieters ohne Zusammenhang mit der Personengesellschaft,
* Einkommensteuerzahlungen,
* Einkommensteuer-Vorauszahlungen,
* Körperschaftsteuer,
* Solidaritätszuschlag auf Kapitalerträge,
* Kirchensteuer auf Kapitalerträge,
* ausländische Quellensteuer,
* Bankgebühren,
* Schuldzinsen,
* Tilgungen,
* laufende Werbungskosten der Vermietung.

### Welche Unterlagen sollten Sie aufbewahren?

Bewahren Sie insbesondere auf:

* Steuerbescheinigung der Bank beziehungsweise auszahlenden Stelle,
* Konto- oder Depotabrechnung,
* Nachweis des Bruttokapitalertrags,
* Höhe der einbehaltenen Kapitalertragsteuer,
* separat ausgewiesenen Solidaritätszuschlag,
* separat ausgewiesene Kirchensteuer,
* Unterlagen zur Personengesellschaft,
* Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter,
* Feststellungserklärung beziehungsweise Feststellungsbescheid,
* Unterlagen über die spätere Aufteilung des Sammelpostens auf die Gesellschafter.

Diese Dokumentation ist wichtig, weil die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht als normaler Aufwand behandelt wird, sondern für die spätere steuerliche Anrechnung bei den Beteiligten relevant sein kann.
