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# Bezahlte Kirchensteuer für Kapitalerträge (Sammelposten)

<figure><img src="/files/Po9jaw8CaMXpJoXe1S5F" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie für **Kirchensteuer im Zusammenhang mit Kapitalerträgen einer Personengesellschaft**, wenn der Betrag zunächst gesammelt erfasst und noch nicht einem einzelnen Gesellschafter zugeordnet wird.

### Zusammenhang mit Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag

Bei Kapitalerträgen können mehrere Steuerbeträge nebeneinander auftreten.

Wenn eine Abrechnung beziehungsweise Steuerbescheinigung entsprechende Beträge ausweist, müssen diese getrennt erfasst werden:

**Kapitalertragsteuer**\
→ „[**Bezahlte Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge (Sammelposten)**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10023300-bezahlte-kapitalertragsteuer-fuer-kapitalertraege-sammelposten.md)“

**Solidaritätszuschlag**\
→ „[**Bezahlter Solidaritätszuschlag für Kapitalerträge (Sammelposten)**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10023800-bezahlter-solidaritaetszuschlag-fuer-kapitalertraege-sammelposten.md)“

**Kirchensteuer**\
→ „Bezahlte Kirchensteuer für Kapitalerträge (Sammelposten)“

Diese drei Beträge sollten nicht zu einem einzigen Steuerbetrag zusammengefasst werden.

### Was bedeutet „Sammelposten“?

Der Sammelposten ist insbesondere für Personengesellschaften relevant.

Gehören Kapitalanlagen beziehungsweise Kapitalerträge einer Personengesellschaft, müssen die Einkünfte und damit zusammenhängende Steuerabzugsbeträge grundsätzlich den beteiligten Personen steuerlich zugerechnet werden. § 180 AO sieht ausdrücklich eine gesonderte Feststellung vor, wenn mehrere Personen an Einkünften beteiligt sind; Absatz 5 erstreckt diese Regelung auch auf anzurechnende Steuerabzugsbeträge.

### Kirchensteuer betrifft den einzelnen Gesellschafter

Anders als beispielsweise eine Grundsteuer ist die Kirchensteuer keine Steuer der Immobilie oder der Personengesellschaft als solcher.

Sie hängt von der **persönlichen Kirchensteuerpflicht des jeweiligen Steuerpflichtigen** ab. Beim automatisierten Kirchensteuerabzug wird insbesondere die Religionszugehörigkeit und der dafür geltende Kirchensteuersatz der natürlichen Person berücksichtigt. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt hierfür das Kirchensteuerabzugsmerkmal bereit.

Das bedeutet beispielsweise:

Eine vermögensverwaltende GbR hat zwei Gesellschafter.

Gesellschafter A ist kirchensteuerpflichtig.

Gesellschafter B gehört keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an.

Dann kann die steuerliche Kirchensteuerbelastung der beiden Gesellschafter unterschiedlich sein, obwohl beide an derselben Gesellschaft beteiligt sind.

{% hint style="info" %}
Der Sammelposten sollte daher nicht mit der Vorstellung verwendet werden, dass „die GbR Kirchensteuer zahlt“. Die Kirchensteuer ist letztlich dem jeweiligen kirchensteuerpflichtigen Gesellschafter zuzuordnen.
{% endhint %}

### Wichtige Ausnahme bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Hier müssen wir besonders genau unterscheiden.

Kapitalerträge können steuerlich unter bestimmten Umständen nicht als eigenständige Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden, sondern einer anderen Einkunftsart zugeordnet werden.

§ 20 Abs. 8 EStG bestimmt ausdrücklich:

Gehören Kapitalerträge wirtschaftlich zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder **Vermietung und Verpachtung**, sind sie dieser Einkunftsart zuzurechnen.

Für die Kirchensteuer enthält § 51a Abs. 2b EStG daraufhin eine besonders wichtige Regel:

Der automatische Kirchensteuerabzug als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ist **nicht anzuwenden**, wenn die Kapitalerträge zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.

Das bedeutet:

**Kapitalertragsteuer kann in einem Sachverhalt vorhanden sein, ohne dass zwingend auch Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer einbehalten wird.**

Die drei Immodio-Kategorien gehören zwar buchhalterisch zusammen, dürfen aber nicht automatisch immer gemeinsam erzeugt oder befüllt werden.

### Beispiel 1: Steuerbescheinigung enthält Kirchensteuer

Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft verfügt zusätzlich über Kapitalanlagen.

Die Steuerbescheinigung weist getrennt aus:

* Kapitalertragsteuer,
* Solidaritätszuschlag,
* Kirchensteuer.

Dann werden die ausgewiesenen Beträge entsprechend getrennt auf die jeweiligen Sammelposten gebucht:

**Kapitalertragsteuer**

**Solidaritätszuschlag**

**Kirchensteuer**

Entscheidend ist der tatsächlich ausgewiesene Steuerbetrag.

### Beispiel 2: Kapitalertrag gehört zu Vermietung und Verpachtung

Wird ein Kapitalertrag steuerlich gemäß § 20 Abs. 8 EStG den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet, greift die Sonderregelung des § 51a Abs. 2b EStG.

Dann wird auf die Kapitalertragsteuer **nicht zusätzlich nach dem normalen Verfahren Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben**.

### Wie hoch ist die Kirchensteuer?

Soweit Kirchensteuer auf Kapitalerträge nach dem normalen Kapitalertragsteuerverfahren erhoben wird, richtet sich der Kirchensteuersatz nach der jeweiligen steuererhebenden Religionsgemeinschaft.

Das Bundeszentralamt für Steuern weist darauf hin, dass das Kirchensteuerabzugsmerkmal derzeit insbesondere einen Kirchensteuersatz von **8 % oder 9 %** enthalten kann.

Dabei handelt es sich nicht um 8 % oder 9 % des Kapitalertrags selbst, sondern um Kirchensteuer auf die entsprechend berechnete Einkommen- beziehungsweise Kapitalertragsteuer. Die Berechnung der Kapitalertragsteuer wird bei Kirchensteuerpflicht entsprechend angepasst.

Deshalb sollte Immodio einen Kirchensteuerbetrag grundsätzlich aus der konkreten Abrechnung beziehungsweise Steuerbescheinigung übernehmen und nicht pauschal beispielsweise 9 % des Kapitalertrags berechnen.

### Besonderheit beim Sonderausgabenabzug

Normale gezahlte Kirchensteuer kann grundsätzlich als Sonderausgabe berücksichtigt werden.

Für Kirchensteuer, die **als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer** oder auf Einkommensteuer nach dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG gezahlt wurde, enthält § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG jedoch ausdrücklich eine Ausnahme: Diese Kirchensteuer wird nicht noch einmal als Sonderausgabe abgezogen.

Der Grund liegt darin, dass die Kirchensteuer bereits bei der Berechnung der Steuer auf Kapitalerträge berücksichtigt wird.

Auch deshalb darf der Betrag nicht zusätzlich als Werbungskosten der Vermietung behandelt werden.

### Zuordnung in Immodio

Wählen Sie bei dieser Kategorie als **Zuordnung** zunächst **Eigentümer** aus und anschließend die Personengesellschaft beziehungsweise den in Immodio als Eigentümer geführten Rechtsträger, bei dem die Kapitalertragsteuer angefallen ist.

Bei einer Personengesellschaft ist zusätzlich wichtig, dass die Beteiligten beziehungsweise Gesellschafter korrekt hinterlegt sind, weil die Steuerabzugsbeträge später den Beteiligten steuerlich zugeordnet werden können. Weitere Informationen zum Anlegen der einzelnen Gesellschafter finden Sie [**hier**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchungen-einem-gesellschafter-zuordnen.md).

### Nicht hier buchen

Verwenden Sie diese Kategorie insbesondere nicht für:

* normale Kirchensteuer auf Einkommensteuer ohne Zusammenhang mit Kapitalerträgen,
* Kapitalertragsteuer,
* Solidaritätszuschlag,
* private Kirchensteuerzahlungen eines Eigentümers ohne Bezug zur erfassten Personengesellschaft,
* Grundsteuer,
* Umsatzsteuer,
* Gewerbesteuer,
* Einkommensteuerzahlungen,
* Betriebskosten oder Werbungskosten der Immobilie.

### Welche Unterlagen sollten Sie aufbewahren?

Bewahren Sie insbesondere auf:

* Steuerbescheinigung der Bank oder auszahlenden Stelle,
* Depot- beziehungsweise Kontoabrechnung,
* Nachweis des zugrunde liegenden Kapitalertrags,
* gesondert ausgewiesene Kapitalertragsteuer,
* gesondert ausgewiesenen Solidaritätszuschlag,
* gesondert ausgewiesene Kirchensteuer,
* Unterlagen zu den Beteiligungsverhältnissen,
* Feststellungserklärung,
* Feststellungsbescheid,
* Unterlagen zur späteren Zuordnung der Steuerbeträge auf die einzelnen Gesellschafter.
