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# Bezahlter Solidaritätszuschlag für Kapitalerträge (Sammelposten)

<figure><img src="/files/wOAkpVFdXFXABKjQdlIA" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie für **einbehaltenen Solidaritätszuschlag auf Kapitalerträge einer Personengesellschaft**, wenn der Betrag zunächst gesammelt erfasst und noch nicht einem einzelnen Gesellschafter zugeordnet wird.

### Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuer

Der Solidaritätszuschlag ist keine eigenständige Steuer auf den Kapitalertrag selbst. Er wird als **Ergänzungsabgabe auf die Kapitalertragsteuer** erhoben.

Das Solidaritätszuschlaggesetz bestimmt ausdrücklich, dass sich der Solidaritätszuschlag, soweit Kapitalertragsteuer zu erheben ist, nach der zu erhebenden Kapitalertragsteuer bemisst. Der Zuschlagsatz beträgt grundsätzlich **5,5 % der Bemessungsgrundlage**.

Deshalb hängen die beiden Immodio-Kategorien unmittelbar zusammen:

**Kapitalertragsteuer** → „[Bezahlte Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge (Sammelposten)](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10023300-bezahlte-kapitalertragsteuer-fuer-kapitalertraege-sammelposten.md)“

**Solidaritätszuschlag auf diese Kapitalertragsteuer** → „[Bezahlter Solidaritätszuschlag für Kapitalerträge (Sammelposten)](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10023800-bezahlter-solidaritaetszuschlag-fuer-kapitalertraege-sammelposten.md)“

### Beispiel

Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft erzielt Kapitalerträge.

Vereinfacht angenommen:

**Kapitalertrag:** 1.000 €\
**Kapitalertragsteuer:** 250 €\
**Solidaritätszuschlag:** 13,75 €

Die 13,75 € ergeben sich in diesem vereinfachten Beispiel aus:

**250 € Kapitalertragsteuer × 5,5 % = 13,75 € Solidaritätszuschlag**

Dann werden die beiden Steuerabzüge getrennt erfasst:

**250 € → Kapitalertragsteuer** „[Bezahlte Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge (Sammelposten)](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10023300-bezahlte-kapitalertragsteuer-fuer-kapitalertraege-sammelposten.md)“

**13,75 € → Solidaritätszuschlag** „[Bezahlter Solidaritätszuschlag für Kapitalerträge (Sammelposten)](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10023800-bezahlter-solidaritaetszuschlag-fuer-kapitalertraege-sammelposten.md)“

Der Solidaritätszuschlag beträgt also **nicht 5,5 % des Kapitalertrags**, sondern 5,5 % der maßgeblichen Steuerbemessungsgrundlage – beim Steuerabzug auf Kapitalerträge grundsätzlich der Kapitalertragsteuer.

### Die Soli-Freigrenze bei der Einkommensteuer nicht verwechseln

Seit 2021 zahlen viele natürliche Personen auf ihre normale Einkommensteuer keinen oder nur noch teilweise Solidaritätszuschlag.

Das bedeutet aber nicht, dass bei Kapitalerträgen grundsätzlich kein Solidaritätszuschlag mehr anfällt.

Das Solidaritätszuschlaggesetz behandelt den Steuerabzug auf Kapitalerträge gesondert. Bemessungsgrundlage ist, soweit Kapitalertragsteuer erhoben wird, die Kapitalertragsteuer.

Deshalb kann auf einer Bankabrechnung weiterhin Solidaritätszuschlag auf Kapitalertragsteuer ausgewiesen werden, obwohl der betreffende Gesellschafter auf seine übrige Einkommensteuer möglicherweise keinen Solidaritätszuschlag entrichten muss.

Für die Buchung in Immodio ist deshalb der **tatsächlich einbehaltene Betrag** maßgeblich.

### Warum handelt es sich um einen Sammelposten?

Der Zusatz **„Sammelposten“** ist besonders bei Personengesellschaften wichtig.

Sind mehrere Personen an Einkünften beteiligt, werden die Einkünfte und die damit zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung den Beteiligten zugerechnet.

§ 180 Abs. 5 AO stellt ausdrücklich klar, dass dies auch für **Steuerabzugsbeträge gilt, die auf die Steuer der Beteiligten anzurechnen sind**.

Das Bundesfinanzministerium erläutert außerdem für Kapitalanlagen von Personengemeinschaften, dass über die steuerliche Zurechnung der Kapitalerträge und gegebenenfalls anzurechnender Steuerabzugsbeträge im Feststellungsverfahren entschieden wird. Eine Steuerbescheinigung wird in diesen Fällen grundsätzlich auf den Namen der Gemeinschaft ausgestellt.

{% hint style="info" %}
Der Sammelposten dient damit zunächst der gemeinsamen Erfassung, bevor die Beträge den einzelnen Gesellschaftern zugeordnet werden.
{% endhint %}

### Kapitalertragsteuer, Soli und Kirchensteuer getrennt buchen

Eine Bankabrechnung kann beispielsweise folgende Steuerabzüge enthalten:

* Kapitalertragsteuer,
* Solidaritätszuschlag,
* Kirchensteuer.

Diese Beträge sollten nicht zusammengefasst werden, sondern auf die jeweils dafür vorgesehenen Kategorien gebucht werden:

**Kapitalertragsteuer →** „[Bezahlte Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge (Sammelposten)](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10023300-bezahlte-kapitalertragsteuer-fuer-kapitalertraege-sammelposten.md)“

**Solidaritätszuschlag →** „[Bezahlter Solidaritätszuschlag für Kapitalerträge (Sammelposten)](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10023800-bezahlter-solidaritaetszuschlag-fuer-kapitalertraege-sammelposten.md)“

**Kirchensteuer →** „[Bezahlte Kirchensteuer für Kapitalerträge (Sammelposten)](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10023600-bezahlte-kirchensteuer-fuer-kapitalertraege-sammelposten.md)“

### Nicht für private Kapitalerträge eines einzelnen Eigentümers

Besitzt ein Vermieter neben seinen Immobilien privat ein Wertpapierdepot, gehört der darauf einbehaltene Solidaritätszuschlag **nicht** in die Immobilienbuchhaltung.

Beispiel:

Sie vermieten zwei Wohnungen privat.

Daneben besitzen Sie persönlich Aktien eines börsennotierten Unternehmens.

Ihre Bank behält auf eine Dividende Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ein.

Diese Kapitalanlage steht nicht im Zusammenhang mit der in Immodio geführten Vermietung beziehungsweise Personengesellschaft.

Der Solidaritätszuschlag sollte deshalb **nicht als Ausgabe Ihrer vermieteten Wohnungen erfasst werden**.

### Zuordnung in Immodio

Wählen Sie bei der **Zuordnung → Eigentümer** und anschließend den Eigentümer beziehungsweise die Personengesellschaft, bei der die Kapitalerträge und der dazugehörige Steuerabzug angefallen sind.

Bei einer Personengesellschaft ist zusätzlich wichtig, dass die Beteiligten beziehungsweise Gesellschafter korrekt hinterlegt sind, weil die Steuerabzugsbeträge später den Beteiligten steuerlich zugeordnet werden können. Weitere Informationen zum Anlegen der einzelnen Gesellschafter finden Sie [**hier**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchungen-einem-gesellschafter-zuordnen.md).

### Nicht hier buchen

Verwenden Sie diese Kategorie insbesondere nicht für den Solidaritätszuschlag auf die normale Einkommensteuer eines Eigentümers, Solidaritätszuschlag ohne Zusammenhang mit den erfassten Kapitalerträgen, Kapitalertragsteuer selbst, Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer, Bankgebühren, Schuldzinsen oder laufende Werbungskosten einer Immobilie.

Für die **Kapitalertragsteuer selbst** verwenden Sie:

**„Bezahlte Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge (Sammelposten)“**

Für die **Kirchensteuer** verwenden Sie:

**„Bezahlte Kirchensteuer für Kapitalerträge (Sammelposten)“**

### Welche Unterlagen sollten Sie aufbewahren?

Bewahren Sie insbesondere die Steuerbescheinigung beziehungsweise Bankabrechnung, den Nachweis des zugrunde liegenden Kapitalertrags, die separat ausgewiesene Kapitalertragsteuer, den separat ausgewiesenen Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls die separat ausgewiesene Kirchensteuer, Unterlagen zu den Beteiligungsverhältnissen sowie die Unterlagen aus dem Feststellungsverfahren auf.

Bei Personengemeinschaften ist die Steuerbescheinigung grundsätzlich auf den Namen der Gemeinschaft auszustellen, wenn über die steuerliche Zurechnung der Erträge und Steuerabzugsbeträge im Feststellungsverfahren entschieden wird.
