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# Buchführungskosten (z.B. Steuerberater)

<figure><img src="/files/cHggxALE1WGJ84lpyBry" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie für **laufende Buchführungs- und Aufzeichnungskosten**, die unmittelbar mit Ihrer Vermietungstätigkeit zusammenhängen.

Typischer Anwendungsfall sind Kosten eines Steuerberaters oder Buchführungsdienstleisters für die laufende Erfassung, Kontierung, Prüfung oder Aufbereitung Ihrer vermietungsbezogenen Einnahmen und Ausgaben.

### Was kann hier gebucht werden?

Typische Buchführungskosten können beispielsweise sein:

* laufende Finanzbuchführung durch den Steuerberater,
* Kontieren und Erfassen von Belegen,
* Prüfung und Aufbereitung Ihrer Buchungsunterlagen,
* laufende Erfassung von Mieteinnahmen und vermietungsbezogenen Ausgaben,
* Überwachung einer für die Vermietung geführten Buchhaltung,
* Erstellung laufender Buchungsunterlagen und Zusammenstellungen,
* Korrektur oder Abstimmung von laufenden Buchungen,
* laufende steuerliche Aufzeichnungen, soweit sie Ihrer Vermietung dienen.

Das Bundesfinanzministerium zählt zur steuerlichen Einkünfteermittlung ausdrücklich die Kosten für Buchführungsarbeiten und deren Überwachung, die Ermittlung von Einnahmen und Ausgaben sowie die Anfertigung entsprechender Zusammenstellungen. Soweit diese Arbeiten die Vermietung betreffen, können die Kosten grundsätzlich Werbungskosten sein.

### Beispiel: laufende Buchführung durch den Steuerberater

Sie besitzen mehrere vermietete Wohnungen.

Ihr Steuerberater übernimmt monatlich:

* die Erfassung Ihrer Belege,
* die Kontierung der Einnahmen und Ausgaben,
* die Kontrolle der Buchungen,
* die Abstimmung der vermietungsbezogenen Konten.

Hierfür stellt er Ihnen monatlich 100 € netto zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung.

Diese Kosten können grundsätzlich unter **„Buchführungskosten“** erfasst werden, soweit sie vollständig mit Ihrer Vermietungstätigkeit zusammenhängen.

Die Steuerberatervergütungsverordnung kennt die laufende Buchführung ausdrücklich als eigene Tätigkeit. § 33 StBVV unterscheidet unter anderem zwischen vollständiger Buchführung einschließlich Kontierung, bloßer Kontierung und Buchführung anhand bereits vom Mandanten kontierter Unterlagen.

### Steuerberaterrechnung nach einzelnen Leistungen aufteilen

Eine Steuerberaterrechnung kann mehrere völlig unterschiedliche Leistungen enthalten.

#### Beispiel

Ihr Steuerberater berechnet:

**600 € – laufende Buchführung für die Vermietung**

**300 € – jährliche Abschlussarbeiten**

**200 € – allgemeine Einkommensteuererklärung**

Dann sollten diese Beträge steuerlich und buchhalterisch nicht automatisch gemeinsam unter „Buchführungskosten“ erfasst werden.

Die 600 € für die laufende Buchführung passen grundsätzlich in diese Kategorie und die 300€ für den Jahresabschluss könnten teilweise angerechnet werden.

Beim Anteil für die allgemeine Einkommensteuererklärung muss zusätzlich geprüft werden, ob überhaupt abzugsfähige Werbungskosten vorliegen.

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Das BMF verlangt bei unterschiedlich veranlassten Steuerberatungskosten grundsätzlich eine Zuordnung nach der jeweiligen Tätigkeit. Als Aufteilungsmaßstab soll insbesondere die Gebührenrechnung des Steuerberaters herangezogen werden.
{% endhint %}

### Steuerberatungskosten sind nicht automatisch vollständig abziehbar

Für private Vermieter ist diese Abgrenzung besonders wichtig.

Steuerberatungskosten sind nach Auffassung der Finanzverwaltung als Werbungskosten abziehbar, **wenn und soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte entstehen**.

Dazu gehören beispielsweise:

* Buchführungsarbeiten,
* Ermittlung von Einnahmen,
* Ermittlung von Ausgaben,
* Zusammenstellung der Einnahmen und Werbungskosten,
* Überwachung der Buchführung,
* mit der Einkünfteermittlung zusammenhängende steuerliche Fragen.

Nicht automatisch Werbungskosten sind dagegen Kosten, die die **private Einkommensteuerveranlagung als solche**betreffen.

### Nicht hier buchen

Verwenden Sie diese Kategorie insbesondere nicht für:

* allgemeine private Einkommensteuerberatung,
* private Teile einer Steuerberaterrechnung,
* bloße Erstellung der persönlichen Einkommensteuererklärung ohne Zusammenhang mit der Einkünfteermittlung,
* Jahresabschluss- und Prüfungskosten, wenn die separate Immodio-Kategorie einschlägig ist,
* reine Rechts- oder Gestaltungsberatung,
* Beratungskosten im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Immobilienerwerb, wenn diese zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören,
* Kosten einer Hausverwaltung,
* Buchhaltungssoftware oder SaaS,
* Steuerfachliteratur,
* Kosten ohne Zusammenhang mit Ihrer Vermietung.

### Welche Unterlagen sollten Sie aufbewahren?

Bewahren Sie insbesondere die vollständige Steuerberaterrechnung, Leistungsbeschreibung, Zahlungsnachweise sowie gegebenenfalls eine Aufteilung nach Vermietung, anderen Einkunftsarten und privaten Leistungen auf.

Gerade bei gemischten Rechnungen ist eine detaillierte Leistungsaufstellung wichtig, weil nach den Vorgaben des BMF die Gebührenrechnung des Steuerberaters grundsätzlich als Grundlage für die steuerliche Zuordnung dienen soll.
