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# Büroeinrichtung (Möbel, Schreibtische, Stühle etc.)

<figure><img src="/files/9plLQE4HCS8n0fikWHj6" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie für **langlebige Büromöbel und Einrichtungsgegenstände**, die Sie für die Verwaltung Ihrer vermieteten Immobilien einsetzen und deren Anschaffungskosten über der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter liegen.

Typische Beispiele sind ein Schreibtisch, Bürostuhl, Aktenschrank, Bücherschrank oder andere längerfristig genutzte Büromöbel.

{% hint style="warning" %}
Kostet ein selbstständig nutzbares Büromöbel weniger als 800 € netto, verwenden Sie in Immodio die separate Kategorie: **„**[**Geringwertige Wirtschaftsgüter**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10066400-geringwertige-wirtschaftsgueter.md)**“**
{% endhint %}

### Was kann hier gebucht werden?

Diese Kategorie ist insbesondere für langlebige Büroeinrichtung gedacht, die Sie für Ihre Vermietungstätigkeit verwenden, zum Beispiel:

* Schreibtische,
* Bürostühle und Arbeitsstühle,
* Aktenschränke,
* Bücherschränke,
* Regale für Vermietungs- und Verwaltungsunterlagen,
* Rollcontainer,
* Besprechungstische,
* Besprechungsstühle,
* sonstige langlebige Büromöbel.

{% hint style="info" %}
Entscheidend ist, dass der Gegenstand tatsächlich Ihrer **Vermietungstätigkeit** dient. Werbungskosten sind nur Aufwendungen, die mit der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der jeweiligen Einnahmen zusammenhängen.
{% endhint %}

### Beispiel: Schreibtisch für die Immobilienverwaltung

Sie kaufen einen hochwertigen Schreibtisch, den Sie ausschließlich für die Verwaltung Ihrer vermieteten Immobilien nutzen.

Der Schreibtisch kostet:

**1.200 € netto**\
**228 € Umsatzsteuer**\
**1.428 € brutto**

Da die Anschaffungskosten über 800 € netto liegen, handelt es sich nicht um ein sofort abschreibbares geringwertiges Wirtschaftsgut.

Die Anschaffung wird deshalb zunächst unter **„Büroeinrichtung“** erfasst.

Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt anschließend grundsätzlich über die Abschreibung entsprechend der Nutzungsdauer. § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG lässt AfA ausdrücklich als Werbungskosten zu.

### 800-Euro-Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Ein selbstständig nutzbares bewegliches Wirtschaftsgut kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen sofort abgeschrieben werden, wenn seine maßgeblichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten **800 € nicht übersteigen**. Diese Regelung gilt über § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG auch bei Werbungskosten und damit grundsätzlich auch bei Vermietung und Verpachtung.

Bei einer Rechnung mit 19 % Umsatzsteuer entsprechen:

**800 € netto = 952 € brutto**

{% hint style="info" %}
Das BMF stellte in der Vergangenheit ausdrücklich klar, dass für die Prüfung der GWG-Grenze der Warenpreis **ohne Umsatzsteuer** maßgeblich ist. Dabei spielt es für die Wertgrenze keine Rolle, ob der Steuerpflichtige die Vorsteuer tatsächlich abziehen darf.
{% endhint %}

### Unterhalb der Grenze nicht diese Kategorie verwenden

Kostet ein selbstständig nutzbares Büromöbel höchstens 800 € netto, verwenden Sie in Immodio grundsätzlich die separate Kategorie: **„**[**Geringwertige Wirtschaftsgüter**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10066400-geringwertige-wirtschaftsgueter.md)**“**

#### Beispiel

Ein Bürostuhl kostet:

**650 € netto + 123,50 € Umsatzsteuer = 773,50 € brutto**

Da der Bürostuhl selbstständig nutzbar ist und der Nettowert unter 800 € liegt, sollte er grundsätzlich nicht auf **0420 00 Büroeinrichtung**, sondern über die Immodio-Kategorie **„**[**Geringwertige Wirtschaftsgüter**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10066400-geringwertige-wirtschaftsgueter.md)**“** erfasst werden.

Die 800-Euro-Grenze bezieht sich auf das **einzelne Wirtschaftsgut** und nicht einfach auf den Gesamtbetrag einer Rechnung. § 6 Abs. 2 EStG stellt ausdrücklich auf das einzelne Wirtschaftsgut ab.

#### Beispiel

Sie kaufen auf einer Rechnung:

**Schreibtisch: 700 € netto**

**Bürostuhl: 500 € netto**

Gesamtrechnung:

**1.200 € netto**

Allein die Tatsache, dass die Rechnung insgesamt über 800 € liegt, bedeutet **nicht** automatisch, dass beide Gegenstände auf „Büroeinrichtung“ aktiviert werden müssen.

Wenn Schreibtisch und Bürostuhl jeweils eigenständige, selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter sind, ist die GWG-Grenze grundsätzlich für jeden Gegenstand einzeln zu prüfen.

### Was bedeutet selbstständig nutzbar?

{% hint style="warning" %}
Für die Sofortabschreibung reicht ein niedriger Kaufpreis allein nicht. Der Gegenstand muss zusätzlich **selbstständig nutzbar** sein.
{% endhint %}

Ein Wirtschaftsgut ist nach § 6 Abs. 2 EStG insbesondere dann nicht selbstständig nutzbar, wenn es nach seiner Zweckbestimmung nur zusammen mit technisch aufeinander abgestimmten anderen Wirtschaftsgütern eingesetzt werden kann.

Bei klassischen Büromöbeln wie einem Bürostuhl, Schreibtisch oder Aktenschrank ist eine selbstständige Nutzung regelmäßig naheliegend.

### Nutzungsdauer von Büromöbeln

Liegt die Anschaffung über der GWG-Grenze, wird der Gegenstand grundsätzlich über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben.

Die amtliche AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums sieht für:

**Büromöbel → 13 Jahre**

vor.

Bei linearer Abschreibung entspricht das grundsätzlich rund:

**100 % ÷ 13 Jahre = 7,69 % pro Jahr**

Die AfA-Tabelle ist dabei eine amtliche Orientierung für die Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

### Beispiel zur Abschreibung eines Schreibtischs

Ein Schreibtisch hat maßgebliche Anschaffungskosten von 1.300 €.

Bei einer Nutzungsdauer von 13 Jahren ergibt sich bei linearer AfA:

**1.300 € ÷ 13 Jahre = 100 € AfA pro Jahr**

Wird der Schreibtisch beispielsweise erst im Juli angeschafft, erfolgt die lineare Abschreibung im ersten Jahr zeitanteilig. § 7 Abs. 1 EStG kürzt die Jahres-AfA für jeden vollen Monat vor dem Anschaffungsmonat um ein Zwölftel.

Damit wären im Beispiel im ersten Jahr grundsätzlich:

**100 € × 6/12 = 50 €**

anzusetzen.

### Büroeinrichtung im Homeoffice

Ein wichtiger Punkt für Vermieter: Ein Schreibtisch oder Bürostuhl kann steuerlich ein **Arbeitsmittel** sein.

Arbeitsmittel sind von den besonderen Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu unterscheiden. Das BMF stellte in der Vergangenheit ausdrücklich klar, dass Aufwendungen für Arbeitsmittel nicht zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören. Das gilt auch dann, wenn anstelle tatsächlicher Arbeitszimmerkosten die Jahrespauschale genutzt wird.

Das bedeutet beispielsweise:

* Sie verwalten Ihre Immobilien von einer Arbeitsecke in Ihrer Wohnung aus und verfügen über kein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer.
* Ein ausschließlich für Ihre Vermietungsverwaltung verwendeter Schreibtisch oder Bürostuhl kann trotzdem als Arbeitsmittel steuerlich berücksichtigt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.

### Private Mitbenutzung beachten

Die Büroeinrichtung muss Ihrer Vermietungstätigkeit dienen.

Wird beispielsweise ein Schreibtisch sowohl für die Immobilienverwaltung als auch für erhebliche private Zwecke oder eine andere berufliche Tätigkeit genutzt, sollte nicht automatisch der gesamte steuerliche Aufwand den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet werden. Werbungskosten müssen der Einkunftsart zugerechnet werden können, bei der sie entstanden sind.

Gerade bei mehreren Einkunftsarten sollte die Nutzung nachvollziehbar dokumentiert werden.

### Bürobedarf nicht hier buchen

Verbrauchsmaterialien gehören ebenfalls nicht zur Büroeinrichtung. Papier, Druckerpatronen, Toner, Ordner oder Stifte gehören in die zuvor behandelte Kategorie:

**„**[**Bürobedarf (Druckerpatronen, Papier, etc.)**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10024200-buerobedarf-druckerpatronen-papier-etc.md)**“**

Büroeinrichtung betrifft dagegen langlebige Gegenstände, die über einen längeren Zeitraum genutzt werden.

### Computer und Drucker separat buchen

Auch technische Geräte sollten nicht einfach unter Büroeinrichtung erfasst werden, da Immodio dafür eine spezielle Kategorie anbietet. Buchen Sie diese technischen Geräte auf die Kategorie "[**Computer, Laptop, PC, Tablet, Smartphone und Drucker**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10024400-computer-laptop-pc-tablet-smartphone-drucker.md)".

### Welche Unterlagen sollten Sie aufbewahren?

Bewahren Sie insbesondere Rechnung und Zahlungsnachweis auf. Zusätzlich sollten Anschaffungsdatum, genaue Bezeichnung des Möbelstücks, Anschaffungskosten, Umsatzsteuer, Beginn und Zweck der Nutzung sowie die verwendete Nutzungsdauer nachvollziehbar dokumentiert sein.

Bei einer gemischten Nutzung sollte außerdem dokumentiert werden, welcher Anteil der Vermietungstätigkeit zugeordnet wurde.
