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# Computer, Laptop, PC, Tablet, Smartphone, Drucker

<figure><img src="/files/5WlmgY0L2ri61lJiWRzX" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie für die **Anschaffung von Computerhardware, mobilen Endgeräten und vergleichbarer technischer Betriebsausstattung**, die Sie für Ihre Vermietungstätigkeit verwenden.

Typische Anwendungsfälle sind beispielsweise ein Computer für die Immobilienverwaltung, ein Laptop für die Arbeit unterwegs, ein Tablet für Übergaben und Besichtigungen oder ein Drucker für Mietverträge und Betriebskostenabrechnungen.

### Was kann hier gebucht werden?

Diese Kategorie kann insbesondere für folgende Geräte verwendet werden:

* Desktop-PC,
* Laptop und Notebook,
* Tablet,
* Bildschirm beziehungsweise Monitor,
* Drucker,
* Scanner,
* Tastatur und Maus,
* Dockingstation,
* externe Festplatte,
* vergleichbare Computerperipherie,
* Smartphone, soweit es für die Vermietung verwendet wird.

Für viele dieser Geräte bestehen besondere steuerliche Abschreibungsregeln, die weiter unten erläutert werden.

### Beispiel: Laptop für die Immobilienverwaltung

Sie kaufen einen Laptop für 1.500 € netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.

Den Laptop verwenden Sie beispielsweise für:

* Verwaltung Ihrer Mietverträge,
* Erstellung und Kontrolle von Betriebskostenabrechnungen,
* Kommunikation mit Mietern,
* Ablage von Rechnungen und Dokumenten,
* Buchhaltung,
* Nutzung von Immodio,
* Vorbereitung von Unterlagen für den Steuerberater.

Da der Laptop Ihrer Vermietungstätigkeit dient, kann der darauf entfallende Aufwand grundsätzlich den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet werden. Werbungskosten müssen nach § 9 EStG mit der jeweiligen Einkunftsart zusammenhängen.

### Die 800-Euro-GWG-Grenze

Für selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter gilt grundsätzlich die GWG-Grenze von:

**800 € ohne Umsatzsteuer**

Bei 19 % Umsatzsteuer entsprechen:

**800 € netto = 952 € brutto**

Liegt beispielsweise ein selbstständig nutzbares Gerät unter dieser Grenze, kann es unter den gesetzlichen Voraussetzungen sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut berücksichtigt werden.

Verwenden Sie dafür die separate Kategorie: **„**[**Geringwertige Wirtschaftsgüter**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10066400-geringwertige-wirtschaftsgueter.md)**“**

### Über 800 € netto bedeutet bei Computern nicht automatisch mehrjährige Abschreibung

Hier unterscheidet sich Computerhardware wesentlich von vielen anderen Wirtschaftsgütern.

Das Bundesfinanzministerium erlaubte in der Vergangenheit für bestimmte Computerhardware eine steuerliche **Nutzungsdauer von einem Jahr**. Diese Regelung gilt ausdrücklich auch bei Überschusseinkünften und damit auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Das bedeutet:

Ein Laptop für beispielsweise **2.000 € netto** ist zwar kein GWG. Trotzdem kann für ihn grundsätzlich eine Nutzungsdauer von **einem Jahr** zugrunde gelegt werden.

Der gesamte steuerlich berücksichtigungsfähige Wert kann dadurch grundsätzlich im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden.

### Nutzung für die Vermietung erforderlich

Ein Computer wird nicht allein dadurch zu Werbungskosten, dass sein Käufer Vermieter ist. Es muss ein tatsächlicher Zusammenhang mit der Vermietung bestehen.

Typische vermietungsbezogene Nutzungen sind:

* Verwaltung der Immobilien,
* Kommunikation mit Mietern,
* Erstellung von Schreiben,
* Buchhaltung,
* digitale Dokumentenablage,
* Betriebskostenabrechnung,
* Kommunikation mit Hausverwaltung oder Handwerkern,
* Vorbereitung der Steuerunterlagen,
* Wohnungsübergaben,
* Neuvermietung und Inseratsverwaltung.

{% hint style="info" %}
Nur der Anteil, der tatsächlich der Vermietung zuzurechnen ist, kann als Werbungskosten berücksichtigt werden.
{% endhint %}

### Gemischte private Nutzung

Gerade Computer, Tablets und Smartphones werden häufig sowohl für die Vermietung als auch privat verwendet.

Beispiel:

Ein Laptop wird nachvollziehbar verwendet:

**70 % für die Verwaltung der Mietobjekte**

**30 % privat**

Dann sollte nicht automatisch der gesamte steuerliche Aufwand der Vermietung zugeordnet werden. Der vermietungsbezogene Nutzungsanteil sollte nachvollziehbar ermittelt und dokumentiert werden.

Dasselbe gilt insbesondere bei Smartphones, die häufig gleichzeitig privat genutzt werden.

### Kein anerkanntes Arbeitszimmer erforderlich

Computer, Laptop, Drucker und ähnliche Geräte können **Arbeitsmittel** sein. Ihre steuerliche Berücksichtigung ist deshalb nicht davon abhängig, dass Sie über ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer verfügen.

Auch die aktuellen Einkommensteuer-Hinweise behandeln Computerhardware ausdrücklich im Bereich der Arbeitsmittel und weisen auf die mögliche einjährige Nutzungsdauer hin.

Sie können einen vermietungsbezogenen Laptop daher grundsätzlich auch dann berücksichtigen, wenn Sie Ihre Immobilien beispielsweise von einer Arbeitsecke im Wohnzimmer aus verwalten.

### Drucker und Druckerpatronen unterscheiden

Der **Drucker selbst** gehört in diese Kategorie. Druckerpatronen und Toner sind dagegen laufende Verbrauchsmaterialien.

Verwenden Sie hierfür die separate Kategorie: **„**[**Bürobedarf (Druckerpatronen, Papier, etc.)**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10024200-buerobedarf-druckerpatronen-papier-etc.md)**“**

### Smartphone und Telefonvertrag unterscheiden

Das gekaufte **Smartphone als Gerät** kann in diese Kategorie gehören.

Laufende Kosten wie:

* Mobilfunktarif,
* Gesprächskosten,
* monatliche Telefonrechnung

sind dagegen keine Anschaffung eines Wirtschaftsguts. Verwenden Sie dafür die entsprechende Immodio-Kategorie für Telefonkosten: "[Telefon (nicht umgelegt auf Mieter)](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10121500-telefon-nicht-umgelegt-auf-mieter.md)"

### Software nicht hier buchen

Der Kauf eines Computers und die Nutzung von Software sind ebenfalls getrennt zu behandeln.

Für:

* einmalig gekaufte Software,
* Softwarelizenzen,
* SaaS,
* Cloud-Software,
* Immodio

gibt es in Immodio eigene Kategorien. Verwenden Sie hierfür die Kategorie "[Softwarelizenzen, Software, SaaS, Immodio, Softwaremiete](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10107700-softwarelizenzen-software-saas-immodio-softwaremiete.md)" bzw. "[Einmalig gekaufte EDV-Software und Computer Programme](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10027500-einmalig-gekaufte-edv-software-und-computer-programme.md)".

### Welche Unterlagen sollten Sie aufbewahren?

Für die steuerliche Dokumentation sollten insbesondere Rechnung, Zahlungsnachweis, Anschaffungsdatum, genaue Gerätebezeichnung und Kaufpreis aufbewahrt werden.

Bei gemischter Nutzung sollte zusätzlich nachvollziehbar dokumentiert werden, welcher Anteil der Nutzung auf die Vermietung entfällt.
