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# Kosten für Dachrinnenreinigung

<figure><img src="/files/r6tASLBcfaTKq9NHaC1J" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie für die **turnusmäßige Reinigung von Dachrinnen und gegebenenfalls dazugehörigen Fallrohren**, wenn diese Arbeiten regelmäßig erforderlich sind, um Laub, Moos, Schlamm und andere Ablagerungen zu entfernen und den ordnungsgemäßen Wasserablauf zu erhalten.

Die Kosten werden dann unter **„sonstige Betriebskosten“** auf die Mieter umgelegt. Sie gehören weder zu den gewöhnlichen Entwässerungskosten noch zur Gebäudereinigung, da Dachrinnen keine von den Bewohnern gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile sind.

#### Was kann hier gebucht werden?

Dazu können insbesondere gehören:

* turnusmäßiges Entfernen von Laub, Moos, Schlamm und sonstigen Ablagerungen,
* Ausspülen und Säubern der Dachrinnen,
* Reinigung von Rinneneinläufen und Laubfängen,
* turnusmäßige Reinigung angeschlossener Fallrohre, soweit sie Bestandteil derselben Reinigungsleistung ist,
* unmittelbar für die Reinigung erforderliche Arbeits- und Anfahrtskosten,
* Kosten für Hubsteiger oder andere notwendige Zugangstechnik, soweit sie unmittelbar für die regelmäßige Reinigung eingesetzt werden,
* Entsorgung des bei der Reinigung entfernten Materials.

Buchen Sie nur den Anteil einer Rechnung, der tatsächlich auf die **laufende Reinigung** entfällt. Enthält die Rechnung zugleich Kontrollen, Reparaturen oder Arbeiten an beschädigten Bauteilen, müssen diese Leistungen getrennt werden.

### Voraussetzung: ausdrücklich im Mietvertrag vereinbaren

Dachrinnenreinigung gehört zu den **sonstigen Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV**. Deshalb genügt es bei Wohnraummietverhältnissen grundsätzlich nicht, im Mietvertrag nur allgemein auf „Betriebskosten“ oder die Betriebskostenverordnung zu verweisen.

Die Kostenart sollte im Mietvertrag ausdrücklich benannt sein – was im Immodio-Mietvertrag der Fall ist.

#### Was bedeutet „regelmäßig“?

Die Reinigung muss nicht zwingend jedes Jahr durchgeführt werden. Auch eine Reinigung in mehrjährigen Abständen kann eine laufende Betriebskostenart sein, wenn sie aufgrund der örtlichen Verhältnisse **wiederkehrend und planmäßig** erforderlich ist.

Das kann insbesondere der Fall sein bei:

* Bäumen in unmittelbarer Gebäudenähe,
* regelmäßig starkem Laub- oder Nadeleintrag,
* besonders verwinkelten oder schwer abfließenden Dachrinnen,
* erfahrungsgemäß wiederkehrenden Verschmutzungen.

Hilfreich ist ein nachvollziehbarer Reinigungsrhythmus, etwa jährlich, alle zwei Jahre oder jeweils nach einer dokumentierten turnusmäßigen Kontrolle. Eine einmalige Reinigung aufgrund eines außergewöhnlichen Schadens oder einer jahrelang unterlassenen Pflege ist dagegen schwieriger als laufende Betriebskosten einzuordnen.

### Zuordnung

Wählen Sie bei der Zuordnung **„Objekt“** aus und anschließend das betroffene Gebäude.

Die Kosten werden dem gesamten Objekt zugeordnet und im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die zugehörigen Mietverhältnisse verteilt.

Ist kein anderer wirksamer Verteilerschlüssel vereinbart, erfolgt die Verteilung bei Wohnraummietverhältnissen grundsätzlich nach dem Anteil der Wohnfläche.

### Wann diese Kategorie nicht verwendet werden soll

Nicht hierher gehören insbesondere:

* Reparatur und Abdichtung undichter Dachrinnen,
* Austausch beschädigter Rinnenteile,
* Erneuerung von Fallrohren,
* Beseitigung von Rost-, Frost- oder Sturmschäden,
* Reparatur gelöster Halterungen,
* Erneuerung von Rinnenkästen und Abläufen,
* Installation neuer Laubschutzgitter,
* erstmalige Anschaffung oder Montage einer Dachrinne,
* Arbeiten am Dach, an der Fassade oder an der Dachentwässerung,
* Beseitigung von Verstopfungen, die durch einen baulichen Defekt entstanden sind,
* Notfalleinsätze infolge eines bereits eingetretenen Wasserschadens.

Dabei handelt es sich idR. um Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Anschaffungskosten. Solche Kosten zählen ausdrücklich **nicht** zu den Betriebskosten und dürfen nicht unter der Dachrinnenreinigung auf Mieter verteilt werden.

### Gemischte Rechnungen aufteilen

Handwerkerrechnungen enthalten häufig sowohl Reinigung als auch Reparaturen. Typische Beispiele sind:

* „Dachrinne gereinigt und undichte Naht abgedichtet“,
* „Fallrohr freigespült und beschädigtes Rohrstück ersetzt“,
* „Rinnenreinigung und Montage eines Laubschutzgitters“.

In solchen Fällen darf nur der eindeutig auf die turnusmäßige Reinigung entfallende Anteil in dieser Kategorie gebucht werden. Bitten Sie den Dienstleister möglichst um eine getrennte Ausweisung von:

* Reinigung,
* Kontrolle,
* Reparatur,
* Ersatzteilen,
* Neuinstallation und
* Zugangstechnik.

### Wenn der Vermieter selbst reinigt

Reinigt der Vermieter die Dachrinnen selbst, können eigene Sach- und Arbeitsleistungen grundsätzlich mit dem Betrag angesetzt werden, den ein **vergleichbarer Dienstleister für eine gleichwertige Leistung** berechnet hätte. Eine in diesem Fall fiktive Umsatzsteuer darf dabei **nicht** angesetzt werden.

Für eine nachvollziehbare Abrechnung sollten dokumentiert werden:

* Datum und Umfang der Reinigung,
* betroffene Dachrinnen und Fallrohre,
* erbrachte Arbeitsleistung,
* verwendeter Vergleichspreis,
* Grundlage des Vergleichspreises,
* gegebenenfalls Material- und Entsorgungskosten.

Die angesetzten Eigenleistungskosten dürfen nicht höher sein als marktübliche Kosten eines geeigneten Fachbetriebs.

### Wirtschaftlichkeit und Sicherheit

Der Vermieter muss auch bei dieser Kostenart den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten. Es muss nicht zwingend das billigste Angebot gewählt werden. Reinigungsrhythmus, Leistungsumfang und Kosten sollten jedoch zum tatsächlichen Verschmutzungsrisiko des Gebäudes passen.

### Unterlagen für die Betriebskostenabrechnung

Bewahren Sie insbesondere auf:

* Mietvertrag mit ausdrücklich genannter Kostenart,
* Rechnung und Leistungsbeschreibung,
* Zahlungsnachweis,
* Reinigungsdatum und betroffenes Gebäude,
* Dokumentation des regelmäßigen Reinigungsbedarfs,
* Aufteilung gemischter Rechnungen,
* Berechnung bei mehreren Gebäuden,
* verwendeten Verteilerschlüssel,
* Nachweise zu Eigenleistungen.

Mieter können Einsicht in die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Belege verlangen.
