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# Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage / Erhaltungsrücklage laut WEG-Abrechnung

<figure><img src="/files/JnQMZ0uzaCfiiDO5ZsTp" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie für den Betrag, den Sie als Wohnungseigentümer **in die Erhaltungsrücklage Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft eingezahlt haben**.

Maßgeblich ist der in Ihrer WEG-Jahresabrechnung beziehungsweise Hausgeldabrechnung ausgewiesene Anteil Ihrer Einheit.

Die Erhaltungsrücklage dient dazu, Geld für zukünftige Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum anzusparen. Das Wohnungseigentumsgesetz nennt die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage ausdrücklich als Bestandteil ordnungsmäßiger Verwaltung.

### Was ist die Erhaltungsrücklage?

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann für zukünftige Arbeiten am Gemeinschaftseigentum eine Rücklage ansparen.

Typische spätere Maßnahmen können beispielsweise sein:

* Reparatur oder Erneuerung des Dachs,
* Fassadenarbeiten,
* Arbeiten am Treppenhaus,
* Instandsetzung gemeinschaftlicher Leitungen,
* Reparaturen an gemeinschaftlichen technischen Anlagen,
* Arbeiten an Balkonen, soweit Gemeinschaftseigentum betroffen ist,
* größere Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum.

### Erhaltungsrücklage oder Instandhaltungsrücklage?

Der heute im Wohnungseigentumsgesetz verwendete Begriff lautet: **Erhaltungsrücklage**

In älteren Abrechnungen und im allgemeinen Sprachgebrauch finden Sie häufig noch Bezeichnungen wie:

* Instandhaltungsrücklage,
* Instandhaltungsrückstellung,
* Reparaturrücklage.

Für die Auswahl dieser Immodio-Kategorie ist entscheidend, dass es sich tatsächlich um den **angesparten Rücklagenanteil Ihrer WEG** handelt.

### Einzahlung und Verwendung unbedingt unterscheiden

Für Vermieter ist die wichtigste Unterscheidung:

**Einzahlung in die Rücklage**\
→ diese Kategorie

**WEG verwendet bereits angesparte Rücklage für eine konkrete Maßnahme**\
→ separate Kategorie **„Verwendung der Erhaltungsrücklage / Rücklagenverwendung durch WEG“**

Diese beiden Vorgänge dürfen steuerlich nicht miteinander verwechselt werden.

### Die Einzahlung ist noch keine Werbungskostenposition

Dass Sie das Geld an die WEG gezahlt haben, bedeutet **nicht**, dass Sie den Rücklagenanteil sofort als Werbungskosten Ihrer vermieteten Eigentumswohnung abziehen können.

Der Bundesfinanzhof hat dies mit Urteil vom **14. Januar 2025 – IX R 19/24** ausdrücklich bestätigt.

Einzahlungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage sind im Zeitpunkt der Einzahlung **noch keine Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung**. Der Werbungskostenabzug kommt erst in Betracht, wenn die WEG die angesparten Mittel tatsächlich für entsprechende Erhaltungsmaßnahmen ausgibt.

Das gilt nach dem BFH ausdrücklich auch nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes und der seit 2020 bestehenden vollen Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft.

### Beispiel: Hausgeldabrechnung einer vermieteten Eigentumswohnung

Ihre WEG-Abrechnung weist für Ihre Wohnung beispielsweise folgende Beträge aus:

**Gesamtes Hausgeld im Jahr: 4.200 €**

Davon:

* umlagefähige Betriebskosten: 2.500 €
* nicht umlagefähige laufende Kosten: 600 €
* Zuführung zur Erhaltungsrücklage: 1.100 €

Die **1.100 € Zuführung zur Erhaltungsrücklage** werden in dieser Kategorie erfasst.

Sie dürfen die 1.100 € aber **nicht bereits deshalb als Werbungskosten abziehen**, weil Sie sie im Rahmen des Hausgelds bezahlt haben.

### Wann wird die Rücklage steuerlich relevant?

Angenommen, die WEG hat im Laufe der Jahre eine größere Rücklage aufgebaut.

Im Jahr 2026 lässt sie das Dach reparieren und entnimmt dafür Geld aus der Erhaltungsrücklage.

Erst zu diesem Zeitpunkt besteht grundsätzlich der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit einer konkreten Erhaltungsmaßnahme. Der auf Ihre vermietete Einheit entfallende Anteil kann dann steuerlich relevant werden.

In Immodio verwenden Sie hierfür die separate Kategorie:

**„Verwendung der Erhaltungsrücklage / Rücklagenverwendung durch WEG“**

### Beispiel: Einzahlung und Verwendung im selben Jahr

Ihre WEG-Abrechnung weist aus:

**Einzahlung Ihrer Einheit in die Rücklage: 1.000 €**

Gleichzeitig wurden aus bereits angesparten Rücklagen:

**1.600 € Ihres Anteils für eine Dachreparatur verwendet.**

Dann handelt es sich um zwei unterschiedliche Buchungsvorgänge:

**1.000 € → Einzahlung in die Erhaltungsrücklage**

**1.600 € → Verwendung der Erhaltungsrücklage**

Es wäre falsch, lediglich die Differenz von 600 € zu buchen.

Für die steuerliche Beurteilung sind Zuführung und tatsächliche Verwendung voneinander zu trennen.

### Nicht jede Verwendung der Rücklage ist automatisch sofort abzugsfähig

Auch dieser Punkt ist wichtig:

Der BFH sagt zwar, dass ein Werbungskostenabzug **frühestens bei Verwendung der Rücklage** möglich ist. Das bedeutet aber nicht, dass jede Rücklagenverwendung automatisch vollständig und sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand ist.

Es muss anschließend geprüft werden, **wofür die WEG das Geld verwendet hat**.

Das BMF unterscheidet auch 2026 weiterhin zwischen:

* sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand,
* Anschaffungskosten,
* Herstellungskosten,
* anschaffungsnahen Herstellungskosten.

Sind die Aufwendungen steuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten einzuordnen, erfolgt der Abzug grundsätzlich nur über die Abschreibung und nicht sofort.

#### Beispiel

Die WEG verwendet die Rücklage für eine gewöhnliche Reparatur des vorhandenen Dachs.

→ grundsätzlich kann Erhaltungsaufwand vorliegen.

Die WEG verwendet die Rücklage dagegen im Rahmen einer Maßnahme, die zu einer Erweiterung oder einer wesentlichen Verbesserung führt.

→ es können Herstellungskosten vorliegen.

Deshalb sollte die Rücklagenverwendung anhand der konkreten Maßnahme aus der WEG-Abrechnung beurteilt werden.

### 15-%-Grenze betrifft nicht die bloße Einzahlung

Auf der bisherigen Hilfeseite wird die 15-%-Grenze für anschaffungsnahe Herstellungskosten bereits bei dieser **Einzahlungskategorie** erwähnt. Das würde ich hier entfernen beziehungsweise anders formulieren.

Für die reine Einzahlung in die Erhaltungsrücklage spielt die 15-%-Grenze noch keine Rolle, weil die Einzahlung steuerlich ohnehin noch nicht als Werbungskosten berücksichtigt wird.

Relevant kann die 15-%-Grenze erst werden, wenn die WEG Rücklagen tatsächlich für konkrete Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verwendet und diese Maßnahmen innerhalb des maßgeblichen Dreijahreszeitraums nach Anschaffung liegen. Das aktuelle BMF-Schreiben vom 26. Januar 2026 erläutert die Abgrenzung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten.

### Nicht mit dem gesamten Hausgeld verwechseln

Das monatliche **Hausgeld** enthält normalerweise mehrere völlig unterschiedliche Bestandteile.

Beispielsweise:

* umlagefähige Betriebskosten,
* Verwaltungskosten,
* nicht umlagefähige Kosten,
* Erhaltungsrücklage.

Für das **gesamte monatlich gezahlte Hausgeld** gibt es in Immodio die separate Kategorie:

**„Hausgeld oder Wohngeld der WEG“**

DATEV führt hierfür im V+V-Kontenrahmen ausdrücklich:

**1590 10 – Hausgeld – Durchlaufender Posten**.

Diese Kategorie hier ist dagegen speziell für den aus der WEG-Abrechnung ermittelten **Rücklagenanteil** gedacht.

### Warum die WEG-Jahresabrechnung wichtig ist

Anhand der monatlichen Überweisung des Hausgelds lässt sich häufig noch nicht erkennen, welcher Betrag steuerlich auf Betriebskosten, Verwaltungskosten und Rücklage entfällt.

Deshalb ist die Jahresabrechnung der WEG für Vermieter besonders wichtig.

§ 28 WEG sieht vor, dass der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres eine Jahresabrechnung über den Wirtschaftsplan aufstellt. Zusätzlich muss ein Vermögensbericht erstellt werden, der unter anderem den Stand der Rücklagen enthält.

Für die Immodio-Buchhaltung sollten Sie daher die einzelnen Positionen der WEG-Abrechnung entsprechend ihrer tatsächlichen Art erfassen.

### Keine Eintragung als Werbungskosten allein wegen der Einzahlung

Auch ELSTER weist ausdrücklich darauf hin, dass Hausgeldnachzahlungen beziehungsweise -erstattungen **ohne Beiträge zur Erhaltungsrücklage** in die entsprechenden Kostenpositionen übernommen werden sollen. Die Erläuterungen zur Anlage V behandeln die tatsächlich abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen separat.

Die bloße Zuführung zur Rücklage sollte deshalb **nicht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand in der Anlage V**eingetragen werden.

### Tatsächliche Erhaltungsaufwendungen in der Anlage V

Wenn die WEG die Rücklage später für steuerlich abzugsfähige Erhaltungsmaßnahmen verwendet, werden diese Erhaltungsaufwendungen in der Anlage V berücksichtigt.

Für die Einkommensteuererklärung 2025 behandelt ELSTER Erhaltungsaufwendungen in den **Zeilen 55 bis 72**.

Die bloße Einzahlung in die Erhaltungsrücklage gehört dagegen noch nicht dort hinein.

### Die Rücklage gehört nicht dem einzelnen Eigentümer zur freien Verfügung

Der BFH weist darauf hin, dass der einzelne Eigentümer nach Einzahlung nicht mehr frei auf diese Gelder zugreifen kann. Die Mittel stehen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu und sind für die gemeinschaftlichen Zwecke vorgesehen.

Das erklärt aber gerade **nicht** einen sofortigen Werbungskostenabzug.

Steuerlich entsteht der entscheidende Zusammenhang mit der Vermietung erst, wenn die WEG die Mittel für eine konkrete Maßnahme verwendet.

### Nicht auf den Mieter umlegbar

Die Einzahlung in die Erhaltungsrücklage darf **nicht über die Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden**.

Betriebskosten sind laufend entstehende Kosten. Die Betriebskostenverordnung schließt dagegen **Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten ausdrücklich von den Betriebskosten aus**.

Eine Rücklage für zukünftige Instandsetzungsmaßnahmen ist daher erst recht keine umlagefähige laufende Betriebskostenposition.

Der Schalter **„Umlegbar auf Betriebskostenabrechnung“** sollte für diese Kategorie deaktiviert bleiben.

### WEG-Abrechnung und Betriebskostenabrechnung sind nicht dasselbe

Die WEG-Abrechnung gegenüber Ihnen als Wohnungseigentümer enthält regelmäßig Kosten, die Sie **nicht vollständig an Ihren Mieter weitergeben dürfen**.

Dazu gehören insbesondere:

* Verwalterkosten,
* Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten,
* Zuführungen zur Erhaltungsrücklage.

Für die Betriebskostenabrechnung mit Ihrem Mieter dürfen nur die nach Mietvertrag und Betriebskostenrecht umlagefähigen Kosten berücksichtigt werden.

Übernehmen Sie deshalb niemals einfach den Gesamtbetrag des WEG-Hausgelds in die Betriebskostenabrechnung des Mieters.

### Zuordnung in Immodio

Für diese Kategorie ist die im Screenshot gezeigte Zuordnung:

**Zuordnung → Einheit**

sinnvoll.

Der Rücklagenanteil wird in der WEG-Abrechnung für Ihre konkrete Eigentums- beziehungsweise Teileigentumseinheit ausgewiesen.

Wählen Sie daher die Wohnung, Gewerbeeinheit oder sonstige WEG-Einheit aus, auf die sich der Rücklagenbetrag bezieht.

Die Buchung sollte **nicht dem Mietverhältnis zugeordnet werden**, da die Verpflichtung zur Zahlung der Erhaltungsrücklage aus Ihrer Stellung als Wohnungseigentümer entsteht und nicht aus dem Mietvertrag mit Ihrem Mieter. § 19 und § 28 WEG knüpfen die Rücklagenbildung und die entsprechenden Vorschüsse an die Wohnungseigentümergemeinschaft und ihre Eigentümer.

### Keine 19 % Umsatzsteuer

Auf die Einzahlung in die Erhaltungsrücklage sollte **keine pauschale Umsatzsteuer von 19 %** gebucht werden.

Sie kaufen mit der Rücklagenzahlung noch keine konkrete Handwerkerleistung. Das Geld wird zunächst lediglich innerhalb der WEG für künftige Maßnahmen angesammelt.

Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich bei Lieferungen und sonstigen Leistungen eines Unternehmers gegen Entgelt. Die reine Rücklagenzuführung ist nicht selbst eine solche Leistung an den Wohnungseigentümer.

Deshalb sollte für diese Immodio-Kategorie gelten:

**Umsatzsteuer: keine**

Wenn Immodio technisch einen Prozentsatz benötigt:

**0 %**

Dabei handelt es sich nicht um den umsatzsteuerrechtlichen Nullsteuersatz, sondern um eine technische Abbildung einer Buchung ohne Umsatzsteuer.

### Die Umsatzsteuer der späteren Handwerkerrechnung ist ein anderer Vorgang

Wenn die WEG die Rücklage später beispielsweise zur Bezahlung eines Dachdeckers verwendet, kann dessen Rechnung selbstverständlich Umsatzsteuer enthalten.

Das ändert aber nichts daran, dass die **vorherige Einzahlung in die Rücklage selbst keine 19-%-Buchung** war.

Die umsatzsteuerliche Behandlung der späteren Maßnahme ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung und anhand der zugrunde liegenden Rechnung zu beurteilen.

### Zinsen der Erhaltungsrücklage

Ein weiterer Sonderfall sind Zinsen, die die WEG mit dem angelegten Rücklagenvermögen erzielt.

Diese Zinsen sind nicht Bestandteil Ihrer Einzahlung in die Erhaltungsrücklage.

Das Bundesfinanzministerium sieht für Kapitalerträge aus einer Erhaltungsrücklage ein besonderes Verfahren vor: Der Verwalter kann die anteiligen Kapitalerträge und die einbehaltene Kapitalertragsteuer grundsätzlich nach den Miteigentumsanteilen auf die Wohnungseigentümer verteilen und mitteilen.

Solche Zinserträge sollten daher nicht mit der hier behandelten Rücklagenzuführung vermischt werden.

### Nicht hier buchen

Verwenden Sie diese Kategorie insbesondere nicht für:

* das gesamte monatliche Hausgeld,
* umlagefähige Betriebskosten aus der WEG-Abrechnung,
* nicht umlagefähige Verwaltungskosten,
* bereits tatsächlich aus der Rücklage bezahlte Erhaltungsmaßnahmen,
* Sonderumlagen für konkrete Maßnahmen, ohne deren Zweck zu prüfen,
* direkte Handwerkerrechnungen,
* Reparaturen am Sondereigentum,
* Kautionen,
* private Rücklagen des Eigentümers.

Für eine **tatsächliche Verwendung angesparter WEG-Rücklagen** verwenden Sie die separate Kategorie:

**„Verwendung der Erhaltungsrücklage / Rücklagenverwendung durch WEG“**

### Welche Unterlagen sollten Sie aufbewahren?

Bewahren Sie insbesondere auf:

* WEG-Jahresabrechnung,
* Wirtschaftsplan,
* Vermögensbericht der WEG,
* Übersicht über Entwicklung und Stand der Erhaltungsrücklage,
* Beschlüsse der Eigentümerversammlung,
* Zahlungsnachweise über Hausgeldzahlungen,
* Aufteilung der Hausgeldabrechnung auf Ihre Einheit,
* Unterlagen über spätere Entnahmen aus der Rücklage,
* Rechnungen beziehungsweise Angaben zu den aus der Rücklage finanzierten Maßnahmen.

Der Vermögensbericht ist besonders hilfreich, weil § 28 Abs. 4 WEG ausdrücklich vorsieht, dass darin der Stand der Rücklagen dargestellt wird.

### Immodio-Einordnung

**Buchungsart:** nicht sofort steuerwirksame Zahlung / Abgrenzung des WEG-Hausgelds\
**Immodio-ID:** 10029300\
**Zuordnung:** Einheit\
**Steuerliche Behandlung bei Einzahlung:** keine Werbungskosten\
**Steuerliche Berücksichtigung:** grundsätzlich erst bei tatsächlicher Verwendung der Rücklage für steuerlich berücksichtigungsfähige Maßnahmen\
**Betriebskostenabrechnung:** nicht umlagefähig\
**Umsatzsteuer:** keine; technisch 0 %\
**Steuerformular:** keine unmittelbare Werbungskostenposition allein aufgrund der Einzahlung\
**Verwandte Kategorie:** „Verwendung der Erhaltungsrücklage / Rücklagenverwendung durch WEG“

#### DATEV-Konto unbedingt korrigieren beziehungsweise prüfen

Auf der bisherigen Immodio-Hilfeseite ist **970 00** hinterlegt. Das würde ich so **nicht veröffentlichen**.

Der offizielle DATEV SKR 03 Vermietung und Verpachtung 2026 weist aus:

**0970 00 – Sonstige Rückstellungen**

und separat:

**1590 10 – Hausgeld – Durchlaufender Posten**.

Ein eigenes Standardkonto mit der DATEV-Bezeichnung „Einzahlung in die Erhaltungsrücklage“ ist im veröffentlichten V+V-Kontenrahmen nicht enthalten. Deshalb sollte Immodios internes Mapping dieser Spezialkategorie geprüft werden, bevor in der Hilfe eine konkrete DATEV-Kontonummer genannt wird.

Für die **tatsächliche Verwendung** der Rücklage sieht DATEV dagegen beispielsweise **4801 00 „Erhaltungsaufwendungen voll abziehbar, direkt zugeordnet“** vor; daneben gibt es weitere Varianten für verhältnismäßig zugeordnete und nicht abzugsfähige Anteile. Ob 4801 tatsächlich passt, hängt aber von der konkreten aus der Rücklage finanzierten Maßnahme ab.

Für den **blauen Hinweis in Immodio** würde ich schreiben:

> **Buchen Sie hier ausschließlich den in Ihrer WEG-Abrechnung ausgewiesenen Anteil, der der Erhaltungsrücklage zugeführt wurde. Die Einzahlung ist noch keine steuerlich abzugsfähige Ausgabe und darf nicht auf den Mieter umgelegt werden. Hat die WEG Rücklagen tatsächlich für eine Maßnahme verwendet, buchen Sie dies separat unter „Verwendung der Erhaltungsrücklage / Rücklagenverwendung durch WEG“.**

Der bisherige Abschnitt **„Rechtlich wichtig“ mit sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand und 15-%-Grenze** sollte auf dieser Seite ebenfalls ersetzt werden. Er beschreibt die **spätere Verwendung** der Rücklage, nicht deren Einzahlung.

Diese Kategorie verwenden Sie für den Betrag, den Sie als Wohnungseigentümer im Abrechnungsjahr **in die Erhaltungsrücklage Ihrer WEG eingezahlt haben**.

Die Rücklage wird von der Wohnungseigentümergemeinschaft angespart, damit zukünftige Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum finanziert werden können.

In älteren WEG-Abrechnungen wird die Erhaltungsrücklage häufig noch als **Instandhaltungsrücklage** bezeichnet.

Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage gehören nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Sie dürfen daher **nicht über die Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden**.

**Was kann hier gebucht werden?**

Buchen Sie hier den auf **Ihre Eigentumswohnung entfallenden Betrag**, der im Abrechnungsjahr der Erhaltungsrücklage zugeführt wurde.

Hierzu können beispielsweise gehören:

* regelmäßige Zuführungen zur Erhaltungsrücklage als Bestandteil des Hausgeldes,
* eine jährlich beschlossene Zuführung zur Erhaltungsrücklage,
* zusätzliche Zuführungen zur Rücklage,
* eine Sonderzahlung oder Sonderumlage, wenn diese ausdrücklich der Erhaltungsrücklage zugeführt wurde.

**Wo finde ich den Betrag?**

Je nach WEG-Verwaltung kann der Betrag unterschiedlich bezeichnet sein.

Achten Sie insbesondere auf Angaben wie:

* Zuführung zur Erhaltungsrücklage,
* Zuführung zur Instandhaltungsrücklage,
* Beitrag zur Erhaltungsrücklage,
* Rücklagenzuführung,
* Instandhaltungsrücklage,
* Entwicklung der Erhaltungsrücklage.

Die Angaben können sich in Ihrer Einzelabrechnung, einer gesonderten Rücklagenentwicklung oder in weiteren Anlagen zur WEG-Abrechnung befinden.

Übernehmen Sie dabei ausschließlich den **auf Ihre Eigentumswohnung entfallenden Zuführungsbetrag**.

**Nicht den Rücklagenbestand buchen**

Der **Stand der Erhaltungsrücklage zum Jahresende** ist nicht mit Ihrer Einzahlung im Abrechnungsjahr gleichzusetzen.

Buchen Sie daher nicht:

* den gesamten Rücklagenbestand der WEG,
* Ihren rechnerischen Anteil am vorhandenen Rücklagenbestand,
* den Anfangs- oder Endbestand der Erhaltungsrücklage.

Für diese Buchung ist ausschließlich die **Zuführung des jeweiligen Abrechnungsjahres** relevant.

**Warum muss die Einzahlung separat gebucht werden?**

Die Einzahlung in die Erhaltungsrücklage muss von den übrigen Kosten Ihrer WEG-Abrechnung getrennt werden.

Bei einer vermieteten Eigentumswohnung stellt die Einzahlung in die Erhaltungsrücklage **noch keine sofort abzugsfähige Werbungskostenposition** dar.

Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt grundsätzlich erst dann, wenn die WEG die angesparten Mittel tatsächlich für entsprechende Maßnahmen verwendet.

**Einzahlung und Verwendung können in unterschiedlichen Jahren liegen**

Die Einzahlung in die Rücklage und deren spätere Verwendung sind zwei voneinander getrennte Vorgänge.

Beispiel:

* Sie zahlen im Jahr 2026 einen Anteil von **900 €** in die Erhaltungsrücklage ein. Die WEG verwendet diese Gelder zunächst nicht.
* Die **900 € werden für 2026 als Einzahlung in die Erhaltungsrücklage erfasst**, stellen zu diesem Zeitpunkt jedoch noch keinen entsprechenden steuerlichen Erhaltungsaufwand dar.

Verwendet die WEG in einem späteren Jahr Mittel aus der Rücklage für eine Reparatur am Dach, wird Ihr auf diese Maßnahme entfallender Anteil im Jahr der tatsächlichen Verwendung separat über **„Verwendung der Erhaltungsrücklage / Rücklagenverwendung durch WEG“** erfasst.

Die Höhe der späteren Rücklagenverwendung muss dabei **nicht** mit der Höhe Ihrer Einzahlung desselben Jahres übereinstimmen.

**Sonderumlagen richtig unterscheiden**

Auch bei einer Sonderumlage ist entscheidend, **wofür die WEG die Zahlung verwendet**.

Wird eine Sonderumlage zunächst der Erhaltungsrücklage zugeführt, kann die entsprechende Zahlung hier erfasst werden.

Wird eine Sonderumlage dagegen unmittelbar zur Finanzierung einer konkreten Reparatur oder anderen Maßnahme verwendet und gar nicht der Erhaltungsrücklage zugeführt, handelt es sich **nicht** um eine Einzahlung in die Erhaltungsrücklage. Verwenden Sie dann die für die konkrete Ausgabe passende Buchungskategorie.

**Zuordnung**

Diese Buchung betrifft den auf Ihre Eigentumswohnung entfallenden Betrag, der im Abrechnungsjahr der Erhaltungsrücklage zugeführt wurde. Wählen Sie daher bei der Zuordnung die **Einheit** aus, auf die sich die WEG-Abrechnung bezieht.

**Wann diese Kategorie nicht verwendet werden soll**

Nicht hier buchen:

* den gesamten Stand der Erhaltungsrücklage,
* Ihren rechnerischen Anteil am Rücklagenbestand,
* eine Verwendung oder Entnahme aus der Erhaltungsrücklage,
* aus der Rücklage finanzierte Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen,
* sonstige nicht umlagefähige Kosten aus der WEG-Abrechnung,
* Verwaltungskosten der WEG,
* umlagefähige Betriebskosten der WEG,
* Sonderumlagen, die unmittelbar für eine konkrete Maßnahme verwendet und nicht der Rücklage zugeführt wurden,
* Reparaturen oder Instandhaltungen an Ihrem Sondereigentum, die Sie unmittelbar selbst bezahlt haben.

Hat die WEG im Abrechnungsjahr bereits Gelder aus der Rücklage für eine konkrete Maßnahme verwendet, erfassen Sie Ihren entsprechenden Anteil zusätzlich über die Kategorie **„Verwendung der Erhaltungsrücklage / Rücklagenverwendung durch WEG“**.

**Unterlagen für die Buchhaltung und Steuererklärung**

Bewahren Sie insbesondere auf:

* WEG-Jahresabrechnung,
* Einzelabrechnung Ihrer Eigentumswohnung,
* Rücklagenentwicklung,
* Vermögensbericht,
* Wirtschaftsplan,
* gegebenenfalls Beschlüsse über zusätzliche Rücklagenzuführungen oder Sonderumlagen.

So lässt sich später nachvollziehen, **welche Beträge lediglich in die Rücklage eingezahlt und welche Beträge tatsächlich von der WEG verwendet wurden**.
