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# Erhaltene Zinsen, Zinserträge, Dividenden, Dividendenerträge

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Diese Kategorie verwenden Sie für **Zins- und Dividendenerträge, die dem in Immodio geführten Eigentümer beziehungsweise einer Eigentümergemeinschaft oder Personengesellschaft zuzurechnen sind**.

Typische Fälle können beispielsweise sein:

* Guthabenzinsen auf einem Bankkonto,
* Zinsen aus einer Geldanlage,
* Zinsen aus Fest- oder Tagesgeld,
* Zinsen aus Wertpapieren oder anderen Kapitalforderungen,
* Dividenden aus Aktien,
* Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften,
* anteilige Zinserträge einer WEG aus der Anlage ihrer Erhaltungsrücklage.

### Zinsen und Dividenden sind grundsätzlich Kapitalerträge

Zinsen und Dividenden gehören steuerlich grundsätzlich zu den **Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG**.

Zu den Kapitalerträgen zählen insbesondere:

* Dividenden und andere Gewinnanteile aus Kapitalgesellschaften,
* Zinsen und sonstige Erträge aus Kapitalforderungen,
* bestimmte Ausschüttungen und vergleichbare Kapitalerträge.

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst insbesondere Dividenden; § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen.

### Wichtiger Fall für Vermieter: Zinsen aus der WEG-Erhaltungsrücklage

Für Wohnungseigentümer ist diese Kategorie besonders relevant, wenn die WEG ihre **Erhaltungsrücklage verzinslich angelegt** hat.

Die Einkommensteuer-Richtlinien stellen ausdrücklich klar:

Zinsen, die Wohnungseigentümer aus der Anlage der Erhaltungsrücklage erzielen, gehören zu den **Einkünften aus Kapitalvermögen**. Sie sind also gerade **keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung**.

#### Beispiel

Ihre WEG verfügt über eine größere Erhaltungsrücklage.

Das Rücklagenkonto erzielt im Jahr insgesamt:

**5.000 € Zinsen**

Auf Ihre Einheit entfallen nach Miteigentumsanteil:

**125 € Zinsertrag**

Diese 125 € sind grundsätzlich Kapitalerträge des Wohnungseigentümers.

Das gilt auch dann, wenn die 125 € nicht auf Ihr persönliches Girokonto ausgezahlt werden, sondern innerhalb des Rücklagenvermögens der WEG verbleiben. Die Finanzverwaltung sieht ausdrücklich vor, dass der WEG-Verwalter die Kapitalerträge anteilig nach den Miteigentumsanteilen aufteilen und den Eigentümern mitteilen kann.

### Deshalb ist „tatsächlicher Zahlungseingang“ auf der bisherigen Hilfeseite zu eng

Auf der bestehenden Immodio-Hilfeseite steht sinngemäß, entscheidend sei der tatsächliche Zahlungseingang.

Das ist für den wichtigen WEG-Fall zu pauschal.

Bei den Zinsen aus einer WEG-Erhaltungsrücklage reicht nach den Verwaltungsanweisungen im Regelfall die **anteilige Zurechnung durch den Verwalter**. Der Verwalter teilt dem einzelnen Eigentümer seinen Anteil an den Kapitalerträgen mit.

Für einen Vermieter kann diese Kategorie daher auch aufgrund einer **WEG-Jahresabrechnung beziehungsweise steuerlichen Bescheinigung des Verwalters** relevant werden, ohne dass der Zinsertrag separat auf seinem privaten Bankkonto eingeht.

### Kapitalertragsteuer nicht vom Zinsertrag abziehen

Wenn eine Bank Kapitalertragsteuer einbehält, sollte für die steuerliche Dokumentation zwischen dem **Bruttoertrag** und den einbehaltenen Steuern unterschieden werden.

#### Vereinfachtes Beispiel

Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft erhält:

**1.000 € Zinsen**

Darauf werden beispielsweise einbehalten:

**250 € Kapitalertragsteuer**

**13,75 € Solidaritätszuschlag**

Ohne Kirchensteuer erfolgt eine Auszahlung von:

**736,25 €**

Für viele Kapitalerträge beträgt die Kapitalertragsteuer grundsätzlich 25 % des Kapitalertrags; der konkrete Steuerabzug richtet sich jedoch nach den gesetzlichen Regelungen und der jeweiligen Steuerbescheinigung.

Es wäre falsch, lediglich die **736,25 € Nettoauszahlung als Zinsertrag** zu behandeln. Der Bruttoertrag beträgt 1.000 €; die einbehaltenen Steuerbeträge sind separat zu berücksichtigen.

### Zinsen können ausnahmsweise zu Vermietung und Verpachtung gehören

Nicht jeder Zinsertrag gehört zwingend zu § 20 EStG.

§ 20 Abs. 8 EStG enthält eine wichtige Ausnahme: Gehören Kapitalerträge wirtschaftlich zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder **Vermietung und Verpachtung**, werden sie dieser anderen Einkunftsart zugerechnet.

Für Vermieter ist deshalb immer zu prüfen, **warum der Zins gezahlt wurde**.

### Verzugszinsen eines Mieters sind etwas anderes

Ein besonders wichtiges Beispiel sind **Verzugszinsen wegen verspäteter Mietzahlungen**.

Hat ein Mieter seine Miete nicht rechtzeitig gezahlt und müssen Sie deshalb Verzugszinsen erhalten, hängen diese Zinsen unmittelbar mit Ihrer Vermietung zusammen.

Relevant ist in diesem Zusammenhang der sog. **vereinnahmte Prozess- und Verzugszinsen im Zusammenhang mit der Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit**, etwa:

* Zinsen auf eingeklagte Mietforderungen,
* Zinsen auf Schadenersatzansprüche gegen einen Mieter,
* Verzugszinsen wegen verspäteter Mietzahlungen.

Diese werden bei einer Gesellschaft/Gemeinschaft den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet und in der **Anlage FE-V-Sonstige** erfasst.

#### Beispiel

Ein Mieter schuldet Ihnen 5.000 € Miete.

Nach einem Gerichtsverfahren zahlt er:

**5.000 € offene Miete**

plus

**350 € Prozess- beziehungsweise Verzugszinsen**

Die 350 € stehen unmittelbar mit der Mietforderung in Zusammenhang und werden steuerlich den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet.

### WEG-Zinsen sind dagegen ausdrücklich Kapitalvermögen

Das zeigt, warum die Ursache des Zinsertrags entscheidend ist.

**Zinsen aus der Anlage der WEG-Erhaltungsrücklage**\
→ ausdrücklich Einkünfte aus Kapitalvermögen.

**Verzugszinsen aus einer offenen Mietforderung**\
→ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Beide heißen umgangssprachlich „Zinsen“, werden steuerlich aber unterschiedlich behandelt.

### Abgeltungsteuer grundsätzlich 25 %

Für normale private Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Abs. 8 EStG fallen, beträgt der gesonderte Einkommensteuertarif grundsätzlich **25 %**.

Bei vielen inländischen Kapitalerträgen nimmt bereits die Bank den Steuerabzug vor. Dabei können zusätzlich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer anfallen.

Es gibt jedoch gesetzliche Ausnahmen und Sonderfälle. Deshalb sollte für Immodio grundsätzlich der **tatsächlich auf der Bankabrechnung beziehungsweise Steuerbescheinigung ausgewiesene Betrag** übernommen und keine Kapitalertragsteuer pauschal aus dem Ertrag berechnet werden.

### Nicht auf Mieter umlegbar

Zinsen und Dividenden sind Einnahmen beziehungsweise Kapitalerträge des Eigentümers und keine Betriebskosten.

Sie haben mit der Betriebskostenabrechnung des Mieters nichts zu tun und dürfen dort nicht als Kostenposition auftauchen.

### Zuordnung in Immodio

Wählen Sie: **Zuordnung → Eigentümer** und anschließend den Eigentümer, dem die Einnahme steuerlich zuzurechnen ist.

### Welche Unterlagen sollten Sie aufbewahren?

Bewahren Sie insbesondere auf:

* Bankabrechnung,
* Jahressteuerbescheinigung,
* Zinsabrechnung,
* Dividendengutschrift,
* Depotauszug,
* Nachweis über den Bruttoertrag,
* einbehaltene Kapitalertragsteuer,
* einbehaltenen Solidaritätszuschlag,
* gegebenenfalls Kirchensteuer,
* bei Personengesellschaften Unterlagen zur Verteilung auf die Beteiligten,
* bei WEG-Zinsen die Mitteilung des Verwalters über Ihren anteiligen Kapitalertrag,
* bei WEG-Zinsen gegebenenfalls eine Kopie der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts.

Für die Anrechnung der auf eine WEG-Erhaltungsrücklage entfallenden Kapitalertragsteuer verlangt die Finanzverwaltung grundsätzlich neben der Mitteilung des Verwalters auch eine Kopie der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts.
