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# Fahrzeug-Reparaturen

<figure><img src="/files/26cwnwR2QCSzIHEKGr4v" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie für **Reparatur-, Instandhaltungs- und Werkstattkosten eines Fahrzeugs**, soweit diese Kosten wirtschaftlich Ihrer Vermietungstätigkeit zuzurechnen sind und Sie die **tatsächlichen Fahrzeugkosten**steuerlich berücksichtigen.

### Was kann hier gebucht werden?

Typische Fahrzeug-Reparaturkosten können beispielsweise sein:

* Reparatur von Bremsen,
* Austausch defekter Fahrzeugteile,
* Reparatur von Motor oder Getriebe,
* Reparatur der Abgasanlage,
* Reparatur der Fahrzeugelektronik,
* Reparatur von Fahrwerk oder Lenkung,
* Werkstattkosten wegen technischer Defekte,
* Inspektions- und Wartungsarbeiten mit Reparaturcharakter,
* Austausch verschlissener Teile,
* notwendige Reparaturen nach einem Schaden.

{% hint style="warning" %}
**Die Werkstattrechnung ist nicht allein deshalb Werbungskosten, weil der Fahrzeughalter Vermieter ist.** Die Fahrzeugnutzung muss tatsächlich mit der Erzielung Ihrer Vermietungseinkünfte zusammenhängen. Fahrzeugkosten können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich Werbungskosten darstellen, soweit sie durch die Vermietung veranlasst sind.
{% endhint %}

### Typische vermietungsbezogene Fahrzeugnutzung

Ein Zusammenhang mit Ihrer Vermietung kann beispielsweise bestehen, wenn Sie das Fahrzeug für Fahrten nutzen zu:

* einem vermieteten Objekt,
* einer Wohnungsübergabe,
* einer Wohnungsbesichtigung,
* einem Handwerkertermin,
* einer Baustellenkontrolle,
* einer Eigentümerversammlung,
* einem Termin mit Hausverwaltung oder Dienstleistern,
* einem Baumarkt zur Beschaffung von Material für das Mietobjekt,
* einem Mietinteressenten oder Mieter.

Bei gelegentlichen Fahrten zu einem Vermietungsobjekt erkennt die BFH-Rechtsprechung die Fahrtkosten grundsätzlich als Werbungskosten an.

### Bei einem privaten Pkw nicht einfach die komplette Reparatur buchen

Dieser Punkt ist für private Vermieter besonders wichtig.

Nutzen Sie Ihren privaten Pkw beispielsweise zu:

**90 % privat**

und

**10 % für Ihre Vermietung**,

dann können Sie nicht einfach eine Werkstattrechnung über 2.000 € vollständig als Werbungskosten der Vermietung buchen.

Nur der tatsächlich durch die Vermietung veranlasste Anteil kann steuerlich berücksichtigt werden. Der BFH hat auch bei gemischt genutzten Fahrzeugen eine Aufteilung anhand des Verhältnisses der für die jeweilige Einkunftsart gefahrenen Kilometer zu den Gesamtkilometern herangezogen.

#### Beispiel

Gesamte Jahresfahrleistung:

**20.000 km**

Davon für die Vermietung:

**2.000 km**

Vermietungsanteil:

**10 %**

Reparaturrechnung:

**1.500 €**

Bei einer entsprechenden tatsächlichen Kostenaufteilung würden rechnerisch:

**150 €**

auf die Vermietung entfallen.

Allerdings darf diese einzelne Reparaturrechnung nicht isoliert betrachtet werden, wenn Sie Ihre Fahrzeugkosten über die tatsächlichen Gesamtkosten pro Kilometer ermitteln. Dann gehört die Reparatur bereits zu den gesamten Fahrzeugkosten.

### Versicherungsleistungen nach einem Schaden

Wird eine Fahrzeugreparatur beispielsweise teilweise von einer Kasko- oder gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen, sollten Reparaturrechnung und Versicherungsleistung nicht so erfasst werden, als hätten Sie die gesamte wirtschaftliche Belastung selbst getragen.

Für die steuerliche Betrachtung ist letztlich entscheidend, welcher Aufwand wirtschaftlich bei Ihnen verbleibt und in welchem Umfang dieser Aufwand mit der Vermietung zusammenhängt. Der allgemeine Werbungskostenabzug setzt einen wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang mit der Vermietung voraus.

### Zuordnung in Immodio

Wählen Sie **Zuordnung → Eigentümer** und anschließend den Eigentümer, dessen Vermietungstätigkeit die Fahrzeugkosten zuzurechnen sind.

Wenn mehrere Eigentümer beziehungsweise Einkunftsarten von demselben Fahrzeug profitieren, ist nur der sachgerecht auf die jeweilige Vermietung entfallende Kostenanteil zu berücksichtigen.

### Nicht hier buchen

Verwenden Sie diese Kategorie insbesondere nicht für:

* Kraftstoff und laufende Betriebskosten,
* Kfz-Steuer,
* Fahrzeugversicherung,
* Leasingraten,
* Maut,
* Kauf eines Autos,
* Fahrzeug-AfA,
* private Fahrzeugreparaturen ohne Vermietungsbezug,
* Reparaturkosten zusätzlich zur Kilometerpauschale, wenn für dieselben Fahrten bereits pauschale Kilometerkosten angesetzt werden.

### Welche Unterlagen sollten Sie aufbewahren?

Bewahren Sie insbesondere auf:

* vollständige Werkstattrechnung,
* Zahlungsnachweis,
* Kennzeichen beziehungsweise eindeutige Fahrzeugzuordnung,
* Beschreibung der Reparatur,
* Datum der Reparatur,
* Kilometerstand,
* Jahreskilometerleistung,
* Aufzeichnungen über vermietungsbezogene Fahrten,
* Berechnung des Vermietungsanteils bei gemischter Nutzung,
* gegebenenfalls Versicherungsabrechnung beziehungsweise Schadensersatz,
* Dokumentation, ob tatsächliche Fahrzeugkosten oder Kilometerpauschale verwendet werden.

Gerade bei einem privat und für die Vermietung genutzten Fahrzeug sollte nachvollziehbar sein, wie der vermietungsbezogene Anteil ermittelt wurde. Der BFH berücksichtigt bei gemischter Fahrzeugnutzung insbesondere das Verhältnis der jeweiligen gefahrenen Kilometer zur Gesamtfahrleistung.
