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# Geringwertige Wirtschaftsgüter

<figure><img src="/files/3Ic2oqyw7HVod0pQfKH3" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie für **abnutzbare, bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter**, die Sie für Ihre Vermietung anschaffen und deren maßgebliche Anschaffungskosten **höchstens 800 € ohne enthaltene Umsatzsteuer** betragen.

Solche Wirtschaftsgüter können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich vollständig im Jahr der Anschaffung steuerlich berücksichtigt werden.

§ 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG verweist für Werbungskosten ausdrücklich auf die GWG-Regelung des § 6 Abs. 2 EStG. Die gesetzliche Grenze beträgt aktuell **800 €** für das einzelne Wirtschaftsgut.

### Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit ein Gegenstand als geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt werden kann, müssen grundsätzlich mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein.

Das Wirtschaftsgut muss:

* **abnutzbar** sein,
* **beweglich** sein,
* **selbstständig nutzbar** sein,
* Ihrer Vermietungstätigkeit dienen und
* höchstens **800 € ohne enthaltene Umsatzsteuer** kosten.

Die Voraussetzungen der Beweglichkeit und selbstständigen Nutzbarkeit ergeben sich unmittelbar aus § 6 Abs. 2 EStG. Über § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG gilt die Regelung entsprechend auch bei Werbungskosten und damit bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

### Was bedeutet „beweglich“?

Ein geringwertiges Wirtschaftsgut muss ein **bewegliches Wirtschaftsgut** sein.

Typische bewegliche Gegenstände können beispielsweise sein:

* Bürostuhl,
* Rauchwarnmelder,
* Schreibtisch,
* freistehendes Regal,
* Werkzeug,
* freistehende Lampe,
* Waschmaschine,
* Trockner,
* kleinere Geräte,
* andere eigenständig nutzbare Ausstattungsgegenstände.

Nicht darunter fallen dagegen typische Bestandteile des Gebäudes oder fest mit dessen Funktion verbundene Bauteile.

Beispielsweise sind Fenster, eine Gebäudefassade oder typische fest zum Gebäude gehörende Installationen keine geringwertigen beweglichen Wirtschaftsgüter.

{% hint style="info" %}
Eine **Waschmaschine** gilt nach den Einkommensteuer-Hinweisen ausdrücklich als selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut – sogar dann, wenn sie auf einem Zementsockel angeschraubt ist und Mietern gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird.
{% endhint %}

### Was bedeutet „selbstständig nutzbar“?

Ein Gegenstand muss nicht nur einzeln gekauft werden. Er muss auch **für sich genommen sinnvoll genutzt werden können**.

§ 6 Abs. 2 EStG schließt insbesondere Gegenstände aus, die nach ihrer Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen technisch aufeinander abgestimmten Wirtschaftsgütern genutzt werden können.

Das BMF stellt dabei auf die tatsächliche betriebliche beziehungsweise wirtschaftliche Zweckbestimmung des Gegenstands ab. Einrichtungsgegenstände in Büros können beispielsweise grundsätzlich eigenständige Wirtschaftsgüter sein – auch wenn sie gemeinsam angeschafft werden und einheitlich gestaltet sind.

#### Beispiel: Schreibtisch und Bürostuhl

Sie kaufen:

**Schreibtisch: 600 € netto**

**Bürostuhl: 500 € netto**

Gesamtrechnung: **1.100 € netto**

Entscheidend ist nicht der Rechnungsbetrag von 1.100 €.

Schreibtisch und Bürostuhl sind grundsätzlich zwei eigenständig nutzbare Wirtschaftsgüter.

Damit ist die GWG-Grenze grundsätzlich für **jeden Gegenstand einzeln** zu prüfen. Das BMF behandelt Einrichtungsgegenstände ausdrücklich als grundsätzlich selbstständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter.

Sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, können daher sowohl der 600-€-Schreibtisch als auch der 500-€-Bürostuhl jeweils ein GWG sein.

### Entscheidend ist nicht der Gesamtbetrag der Rechnung

Die 800-Euro-Grenze gilt für das **einzelne Wirtschaftsgut**.

#### Beispiel

Sie kaufen auf einer Rechnung:

**4 Stühle à 300 € netto**

Gesamtrechnung:

**1.200 € netto**

Sind die vier Stühle jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter, verhindert die Gesamtrechnung von 1.200 € nicht die GWG-Behandlung.

Jeder einzelne Stuhl liegt mit 300 € unter der 800-Euro-Grenze. § 6 Abs. 2 EStG stellt ausdrücklich auf die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten des **einzelnen Wirtschaftsguts** ab.

### Ein einheitliches Wirtschaftsgut darf nicht künstlich aufgeteilt werden

Umgekehrt darf ein wirtschaftlich einheitlicher Gegenstand nicht in mehrere Einzelteile zerlegt werden, nur damit jedes Teil unter 800 € bleibt.

Für Vermieter ist hier die **Einbauküche** das wichtigste Beispiel.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Einbauküche einschließlich Spüle, Herd, Einbaumöbeln und fest eingebauten Elektrogeräten grundsätzlich als **einheitliches Wirtschaftsgut** anzusehen ist und typischerweise über zehn Jahre abgeschrieben wird.

#### Beispiel

Eine Einbauküche besteht aus:

Schränken: 700 €\
Arbeitsplatte: 400 €\
Herd: 500 €\
Spüle: 300 €\
Kühlschrank: 600 €

Es wäre falsch, allein aufgrund der einzelnen Rechnungspositionen sämtliche Bestandteile als einzelne GWGs zu behandeln.

Wenn steuerlich ein einheitliches Wirtschaftsgut „Einbauküche“ vorliegt, ist auf dessen **Gesamtwert** abzustellen.

### Die Grenze beträgt 800 € ohne Umsatzsteuer

Der gesetzlich maßgebliche Betrag beträgt: **800 € ohne enthaltene Umsatzsteuer**

Bei einem gewöhnlichen Kauf mit 19 % deutscher Umsatzsteuer entsprechen:

**800 € netto**

plus

**152 € Umsatzsteuer**

gleich

**952 € brutto**

Die Finanzverwaltung stellt für Arbeitsmittel ausdrücklich klar, dass der vollständige Betrag einschließlich Umsatzsteuer sofort als Werbungskosten abgesetzt werden kann, wenn der Preis **ohne Umsatzsteuer** die GWG-Grenze nicht überschreitet.

### Beispiele zur 952-Euro-Grenze

#### 1. Kauf mit 19 % Umsatzsteuer

Kaufpreis: **600 € netto + 114 € Umsatzsteuer = 714 € brutto**

→ 600 € ohne Umsatzsteuer\
→ Grenze nicht überschritten\
→ grundsätzlich GWG möglich.

#### 2. Genau an der Grenze

**800 € netto + 152 € Umsatzsteuer = 952 € brutto**

→ Grenze wird nicht überschritten\
→ grundsätzlich GWG möglich.

§ 6 Abs. 2 EStG spricht von Anschaffungskosten, die **800 € nicht übersteigen**.

#### 3. Knapp darüber

**801 € netto + 152,19 € Umsatzsteuer = 953,19 € brutto**

→ 800-Euro-Grenze überschritten\
→ grundsätzlich kein GWG nach dieser Regelung.

### Auch Versand, Lieferung und andere Anschaffungsnebenkosten beachten

Für die 800-Euro-Grenze reicht es nicht immer, nur den auf dem Preisschild genannten Warenpreis anzusehen.

Zu den Anschaffungskosten gehören grundsätzlich auch einzeln zurechenbare **Anschaffungsnebenkosten** sowie Kosten, die notwendig sind, um den Gegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Preisnachlässe sind dagegen abzuziehen.

#### Beispiel

Gerät: kostet **780 € netto**

Lieferung kostet **30 € netto**

zuzuüglich Umsatzsteuer: **153,9 €**

Maßgebliche Anschaffungskosten: **810 € netto**

→ über 953 € und damit grundsätzlich kein GWG. Der vermeintliche Kaufpreis allein ist deshalb nicht immer ausreichend.

### **Rauchwarnmelder**

**Rauchwarnmelder** stellen geringwertige Wirtschaftsgüter dar.

Buchen Sie die Anschaffungskosten der Rauchwarnmelder daher auf **„**[**Geringwertige Wirtschaftsgüter**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10066400-geringwertige-wirtschaftsgueter.md)**“** und ordnen Sie die Ausgabe dem entsprechenden vermieteten Objekt beziehungsweise der Einheit zu.

### Verbrauchsmaterial ist kein GWG

Ein GWG ist ein **länger nutzbares Wirtschaftsgut**.

Gegenstände, die unmittelbar verbraucht werden, gehören nicht hierher.

Beispiele:

* Druckerpapier,
* Druckerpatronen,
* Toner,
* Briefumschläge,
* Reinigungsmittel,
* Kleinmaterial,
* sonstiges Verbrauchsmaterial.

Für solche Ausgaben sollten die jeweiligen laufenden Aufwandskategorien verwendet werden, beispielsweise **„**[**Bürobedarf**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung/burobedarf.md)**“**.

Die GWG-Regelung betrifft **abnutzbare** **bewegliche** Wirtschaftsgüter und nicht gewöhnliche Verbrauchsausgaben.

### Gebäudebestandteile gehören nicht hierher

Die GWG-Regelung verlangt ein **bewegliches** Wirtschaftsgut.

Deshalb gehören typische Gebäudebestandteile und bauliche Maßnahmen nicht in diese Kategorie.

Beispielsweise sollten nicht einfach als GWG gebucht werden:

* neue Fenster,
* Haustür als Gebäudebestandteil,
* Dacheindeckung,
* fest zum Gebäude gehörende Leitungen,
* Gebäudefassade,
* bauliche Sanierungsmaßnahmen.

Diese Ausgaben müssen je nach Sachverhalt als Erhaltungsaufwand, Anschaffungs-/Herstellungskosten oder andere Gebäudekosten eingeordnet werden.

### Private Mitbenutzung beachten

Ein Gegenstand wird nicht allein deshalb vollständig zu Werbungskosten, weil Sie ihn gelegentlich für die Vermietung verwenden. § 9 EStG verlangt einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart. Nur der vermietungsbezogene Anteil ist grundsätzlich dieser Einkunftsart zuzurechnen.

#### Beispiel

Sie kaufen einen Schreibtisch für: **600 € netto**

Nutzung: **70 % Vermietungsverwaltung und 30 % privat**

Die GWG-Grenze wird anhand des **gesamten Wirtschaftsguts** geprüft. Der Schreibtisch kostet 600 € und liegt damit unter der Grenze. Bei der steuerlichen Berücksichtigung muss anschließend aber die private Mitbenutzung berücksichtigt werden, soweit eine sachgerechte Aufteilung erforderlich ist.

### Ein teurer Gegenstand wird durch anteilige Nutzung nicht zum GWG

Sie dürfen die Anschaffungskosten nicht zunächst nach Vermietungsanteil reduzieren und **danach** prüfen, ob die 952-Euro-Grenze eingehalten wird.

#### Beispiel

Sie kaufen einen Laptop für: **1.200 € netto**

Sie nutzen den Laptop für **50 % Vermietung und 50 % privat**

Vermietungsanteil rechnerisch: **600 €**

Der Laptop ist trotzdem **kein 600-Euro-GWG**.

Für die GWG-Grenze sind die Anschaffungskosten des **einzelnen Wirtschaftsguts** maßgeblich – hier also 1.200 €. Die private beziehungsweise anderweitige Nutzung ist erst für die Höhe des steuerlich zurechenbaren Aufwands relevant.

### Kauf eines gebrauchten Gegenstands

Die GWG-Vorschrift ist nicht auf Neuwaren beschränkt.

Auch ein gebrauchtes bewegliches und selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut kann grundsätzlich die Voraussetzungen erfüllen, wenn seine tatsächlichen Anschaffungskosten innerhalb der Grenze liegen. § 6 Abs. 2 EStG stellt allgemein auf die Anschaffung des Wirtschaftsguts ab und enthält keine Beschränkung auf neue Gegenstände.

{% hint style="warning" %}
Bei Gebrauchtkäufen von Privatpersonen ist allerdings wichtig, dass hier häufig **keine Umsatzsteuer enthalten ist**. Dann liegt die Grenze des Kaufpreises bei 800 € und nicht bei 952 €.
{% endhint %}

### Über 800 €: andere Kategorie verwenden

Kostet der Gegenstand mehr als 800 € ohne Umsatzsteuer, ist grundsätzlich die passende Anlagekategorie zu verwenden.

Beispiele:

**Büromöbel über 800 € netto**\
→ „[Büroeinrichtung](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung/buroeinrichtung.md)“

**allgemeine Betriebsausstattung über 800 € netto**\
→ „[Betriebsausstattung](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung/betriebsausstattung.md)“

**Werkzeug über 800 € netto**\
→ „Werkzeuge“

**Computerhardware über 800 € netto**\
→ „[Computer, Laptop, PC, Tablet, Smartphone, Drucker](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10024400-computer-laptop-pc-tablet-smartphone-drucker.md)“

### Welche Unterlagen sollten Sie aufbewahren?

Bewahren Sie insbesondere die vollständige Rechnung beziehungsweise den Kaufbeleg und Zahlungsnachweis auf.

Zusätzlich sollte nachvollziehbar sein:

* was genau angeschafft wurde,
* wann die Anschaffung erfolgte,
* welcher einzelne Gegenstand welchem Preis entspricht,
* welche Umsatzsteuer tatsächlich enthalten war,
* welche Versand-, Liefer- oder Installationskosten zum Gegenstand gehören,
* welche Rabatte berücksichtigt wurden,
* wofür das Wirtschaftsgut in der Vermietung genutzt wird,
* ob eine private oder anderweitige Mitbenutzung besteht.

Bei einer Rechnung mit mehreren Gegenständen sollte aus den Unterlagen möglichst erkennbar sein, welcher Kaufpreis auf **jedes einzelne Wirtschaftsgut** entfällt.
