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# GEZ, Rundfunkgebühr, Beitragsservice für Büro

<figure><img src="/files/zBdJzAzh5PdkF11BTQIi" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie für **Rundfunkbeiträge, die Sie für ein eigenes Büro beziehungsweise eine beitragspflichtige Betriebsstätte zahlen und die Ihrer Vermietungstätigkeit zuzurechnen sind**.

Nicht gemeint ist der private Rundfunkbeitrag Ihrer Mieter.

Der umgangssprachlich weiterhin häufig verwendete Begriff **„GEZ“** bezeichnet heute den Rundfunkbeitrag, der vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice verwaltet wird.

### Wann kann diese Kategorie für einen Vermieter relevant sein?

Ein typischer Fall ist ein Vermieter, der seine Immobilien nicht ausschließlich von seiner Privatwohnung aus verwaltet, sondern hierfür ein **eigenes Büro beziehungsweise eine separate Betriebsstätte** unterhält und dafür tatsächlich einen Rundfunkbeitrag zahlen muss.

Das kann beispielsweise ein separates Verwaltungsbüro sein, von dem aus Mietverträge, Buchhaltung, Betriebskostenabrechnungen, Mieterkommunikation und die sonstige Immobilienverwaltung erledigt werden.

Damit der gezahlte Beitrag als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden kann, muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einnahmeerzielung bestehen. § 9 EStG definiert Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und nennt ausdrücklich auch sonstige öffentliche Abgaben, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, die der Einnahmeerzielung dienen.

### Nicht jeder Vermieter muss für sein Büro einen zusätzlichen Rundfunkbeitrag zahlen

Wer seine Immobilien lediglich vom eigenen Zuhause aus verwaltet, muss nicht automatisch einen zusätzlichen Rundfunkbeitrag für ein „Vermieterbüro“ zahlen.

Der Beitragsservice sieht für Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende eine besondere Regel vor: Befindet sich der Arbeitsplatz beziehungsweise die Betriebsstätte **innerhalb einer bereits beitragspflichtigen Privatwohnung**und kann sie ausschließlich über diese Wohnung betreten werden, fällt für diese Betriebsstätte kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag an.

#### Beispiel: Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung

Sie zahlen bereits den privaten Rundfunkbeitrag für Ihre Wohnung. In einem Zimmer dieser Wohnung verwalten Sie Ihre vermieteten Immobilien. Das Arbeitszimmer kann nur über die Wohnung betreten werden.

Für dieses Arbeitszimmer fällt nach den genannten Voraussetzungen **kein zusätzlicher Betriebsstättenbeitrag** an. Dann existiert auch keine zusätzliche Zahlung, die Sie in dieser Immodio-Kategorie buchen müssten.

### Separates Büro

Anders kann es aussehen, wenn Sie beispielsweise ein eigenständiges Büro außerhalb Ihrer Privatwohnung unterhalten.

Der Rundfunkbeitrag für Unternehmen und Institutionen richtet sich bei einer beitragspflichtigen Betriebsstätte insbesondere nach der Anzahl der dort sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.

Für eine beitragspflichtige Betriebsstätte mit **0 bis 8 Beschäftigten** beträgt der Beitrag Stand 17.08.2026: **6,12 € pro Monat** beziehungsweise ein Drittel des regulären Rundfunkbeitrags.

#### Beispiel

Sie unterhalten ein kleines separates Büro zur Verwaltung Ihrer Mietobjekte. Es gibt keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten.

Der Beitragsservice setzt für die Betriebsstätte derzeit monatlich **6,12 €** fest, was einen jährlichen Aufwand von **73,44 €** ergibt.

Dient das Büro ausschließlich Ihrer steuerpflichtigen Vermietungstätigkeit, kann dieser Aufwand grundsätzlich als Werbungskosten der Vermietung berücksichtigt werden.

### Privat gezahlten Rundfunkbeitrag nicht einfach als Vermietungskosten buchen

Sie zahlen für Ihre private Wohnung derzeit grundsätzlich **18,36 € monatlich** Rundfunkbeitrag. Dieser private Beitrag wird nicht allein deshalb zu Werbungskosten, weil Sie gleichzeitig Vermieter sind oder gelegentlich von zu Hause Mietangelegenheiten erledigen.

#### Beispiel

Sie leben privat in einer Wohnung und zahlen dafür 18,36 € monatlich.

Abends erledigen Sie gelegentlich:

* Mieterkorrespondenz,
* Buchhaltung,
* Rechnungsprüfung,
* Betriebskostenabrechnungen.

Das macht den ohnehin privat geschuldeten Wohnungsbeitrag nicht automatisch vollständig zu einer Ausgabe Ihrer Vermietung.

{% hint style="warning" %}
Die Kategorie sollte deshalb nur für einen Beitrag verwendet werden, der tatsächlich **aufgrund einer Ihrer Vermietung zuzurechnenden Betriebsstätte beziehungsweise Tätigkeit entsteht**. Der Werbungskostenabzug verlangt einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betreffenden Einkunftsart.
{% endhint %}

### Den Rundfunkbeitrag des Mieters nicht hier buchen

Der Rundfunkbeitrag für eine gewöhnliche vermietete Wohnung ist grundsätzlich Sache der Bewohner beziehungsweise der beitragspflichtigen Wohnung. Pro Wohnung wird grundsätzlich ein Rundfunkbeitrag erhoben, unabhängig davon, wie viele Personen dort wohnen.

Sie dürfen daher den persönlichen Rundfunkbeitrag Ihres Mieters nicht als eigenen Büroaufwand erfassen.

### Auch Fahrzeuge können einen eigenen Rundfunkbeitrag auslösen

Bei Unternehmen beziehungsweise entsprechenden Tätigkeiten können auch nicht ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeuge beitragspflichtig sein.

Bei einer beitragspflichtigen Betriebsstätte ist grundsätzlich ein nicht ausschließlich privat genutztes Fahrzeug beitragsfrei; für weitere beitragspflichtige Fahrzeuge wird derzeit jeweils ein Drittelbeitrag von 6,12 € monatlich erhoben. Für Betriebsstätten innerhalb einer Privatwohnung gelten Besonderheiten.

{% hint style="info" %}
Den GEZ-Fahrzeugbeitrag können Sie ebenfalls auf diese Kategorie buchen.
{% endhint %}

### Es gibt normalerweise keine klassische Rechnung

Der Beitragsservice erklärt ausdrücklich, dass wegen der fehlenden Umsatzsteuerpflicht **keine klassischen Rechnungen ausgestellt werden**. Bei Zahlung per Lastschrift kann insbesondere der Kontoauszug als Zahlungsnachweis verwendet werden.

Für die Buchungsunterlagen können deshalb beispielsweise sinnvoll sein:

* Zahlungsaufforderung beziehungsweise Beitragsunterlagen,
* Beitragsnummer,
* Kontoauszug,
* Zuordnung der Betriebsstätte,
* Nachweis, weshalb die Betriebsstätte der Vermietungstätigkeit dient.

### Nicht auf Wohnraummieter umlegbar

Der Rundfunkbeitrag des **eigenen Büros des Vermieters** ist keine Betriebskostenposition des Mietobjekts. Er gehört wirtschaftlich zur eigenen Verwaltungstätigkeit des Vermieters.

Der Schalter **„Umlegbar auf Betriebskostenabrechnung“** muss deshalb bei dieser Kategorie deaktiviert bleiben.
