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# Grundsteuer (umgelegt auf Mieter)

<figure><img src="/files/PJJoCnDvbYDl1P624Dyn" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie für die **bezahlte Grundsteuer**, die für das Objekt oder eine einzelne Einheit angefallen ist.

Die Grundsteuer gehört zu den umlagefähigen Betriebskosten. In § 2 Nr. 1 BetrKV wird sie ausdrücklich als Teil der „laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks“ genannt. Voraussetzung für die Umlage auf den Mieter ist, dass die Umlage von Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart wurde.

#### Was kann hier gebucht werden?

Buchen Sie hier die Grundsteuer laut Grundsteuerbescheid der Gemeinde beziehungsweise Stadt.

Das kann zum Beispiel sein:

* die jährliche Grundsteuer für ein Mehrfamilienhaus
* eine Quartalszahlung der Grundsteuer
* die Grundsteuer für eine einzelne Eigentumswohnung
* die Grundsteuer für eine vermietete Einheit innerhalb einer WEG

Seit 2025 wird die Grundsteuer nach neuen Regeln und neuen Hebesätzen der Gemeinden erhoben. Verwenden Sie daher für Abrechnungszeiträume ab 2025 den jeweils aktuellen Grundsteuerbescheid.

#### Zuordnung

* Wählen Sie bei der Zuordnung **„Objekt“**, wenn die Grundsteuer für das gesamte Objekt anfällt.
* Wählen Sie **„Einheit“**, wenn Ihnen die Grundsteuer direkt für eine einzelne Einheit oder Eigentumswohnung berechnet wurde.

#### Wichtig

Buchen Sie hier nur die Grundsteuer selbst. **Nicht** in diese Kategorie gehören zum Beispiel:

* Grunderwerbsteuer
* Mahngebühren, Säumniszuschläge oder Verspätungszuschläge
* Kosten für Einsprüche, Steuerberatung oder Rechtsberatung

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Bei gemischt genutzten Objekten, also zum Beispiel Wohn- und Gewerbeeinheiten in einem Gebäude, ist ein Vorwegabzug für Gewerbe bei der Grundsteuer nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich nicht automatisch erforderlich. Der BGH hat dazu entschieden: **BGH, Urteil vom 10.05.2017 – VIII ZR 79/16**. Trotzdem sollten die Regelungen im Mietvertrag und die konkrete Objektstruktur geprüft werden.
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