> For the complete documentation index, see [llms.txt](https://help.immodio.app/llms.txt). Markdown versions of documentation pages are available by appending `.md` to page URLs; this page is available as [Markdown](https://help.immodio.app/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10076900-homeoffice-pauschale-tagespauschale-fuer-die-taetigkeit-in-der-haeuslichen-woh.md).

# Homeoffice Pauschale, Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung

<figure><img src="/files/3jQSywpSeYSAePzePCgo" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie für die **Tagespauschale für Arbeiten, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer Vermietung in Ihrer häuslichen Wohnung erledigen**.

Hierfür benötigen Sie **kein separates Arbeitszimmer**. Auch Tätigkeiten beispielsweise am Küchentisch oder an einem Arbeitsplatz im Wohnbereich können grundsätzlich für die Tagespauschale berücksichtigt werden. Stand 17.08.2026 können für jeden begünstigten Kalendertag **6 €** und insgesamt höchstens **1.260 € pro Kalenderjahr**, angesetzt werden. Das entspricht maximal 210 Tagen.

#### Wann kann ein Vermieter die Tagespauschale nutzen?

Die Tagespauschale gilt nicht nur für Arbeitnehmer oder Selbstständige. Hier zählen ausdrücklich die **Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung** als Anwendungsfall.

Typische Tätigkeiten eines Vermieters in der häuslichen Wohnung können beispielsweise sein:

* Prüfung und Verbuchung von Mieteingängen,
* Kontrolle von Rechnungen,
* Vorbereitung der Betriebskostenabrechnung,
* Bearbeitung von WEG-Abrechnungen,
* Kommunikation mit Mietern,
* Bearbeitung von Mietverträgen,
* Vorbereitung von Mieterhöhungen,
* Schriftverkehr mit Hausverwaltung oder Handwerkern,
* Vorbereitung und Kontrolle von Reparaturaufträgen,
* Organisation von Besichtigungen und Wohnungsübergaben,
* Sortieren und Digitalisieren von Vermietungsbelegen,
* Vorbereitung der Unterlagen für Steuerberater oder Steuererklärung.

Entscheidend ist, dass die Tätigkeit tatsächlich **durch Ihre Vermietung veranlasst** ist.

### Obergrenzen der Pauschale

Die Tagespauschale beträgt **6 € je begünstigtem Kalendertag** und höchstens **1.260 € pro Kalenderjahr**.

#### Beispiel

Sie erledigen an 80 Tagen im Jahr Arbeiten für Ihre vermieteten Immobilien von zu Hause.

Dann können grundsätzlich angesetzt werden:

**80 Tage × 6 € = 480 €**

Die 480 € können unter dieser Kategorie erfasst werden.

Bei 230 entsprechenden Tagen wären rechnerisch zwar:

**230 × 6 € = 1.380 €**

erreicht.

Abziehbar sind jedoch höchstens:

**1.260 €**.

### Kein anderer Arbeitsplatz

Grundsätzlich gilt die Tagespauschale für einen Tag, wenn die Tätigkeit **überwiegend in der häuslichen Wohnung** ausgeübt wird und keine außerhalb der Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. „Überwiegend“ bedeutet dabei mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit.

Steht Ihnen für die betreffende Tätigkeit jedoch **dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung**, reicht es aus, dass Sie an diesem Tag tatsächlich in Ihrer häuslichen Wohnung tätig werden. Dann ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit dort mehr als die Hälfte des Tages beansprucht.

Das ist für private Vermieter besonders interessant, weil für die Verwaltung der eigenen Mietobjekte häufig gerade **kein separates externes Büro** zur Verfügung steht.

#### Beispiel: Arbeitnehmer und nebenbei Vermieter

Sie arbeiten hauptberuflich als Arbeitnehmer und fahren morgens zu Ihrem Arbeitgeber.

Abends erledigen Sie zu Hause noch eine Stunde lang:

* die Prüfung der Mieteingänge,
* eine Handwerkerrechnung und
* Schriftverkehr mit einem Mieter.

Für Ihre Vermietungstätigkeit steht Ihnen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

### Auch nach einem Termin am Mietobjekt möglich

Dass Sie am selben Tag Ihre Wohnung verlassen, schließt die Tagespauschale nicht automatisch aus.

**Beispiel:** Morgens fahren Sie für eine Stunde zu Ihrem Mietobjekt und treffen dort einen Handwerker.

Abends bearbeiten Sie zu Hause die:

* Handwerkerangebote,
* Rechnungen und
* Korrespondenz zum Objekt.

Steht Ihnen für Ihre Vermietungstätigkeit dauerhaft **kein anderer** Arbeitsplatz zur Verfügung, kann die Tagespauschale grundsätzlich auch an einem solchen Tag in Betracht kommen. Die Sonderregel verlangt dann lediglich ein tatsächliches Tätigwerden in der häuslichen Wohnung, nicht aber ein zeitliches Überwiegen.

### Tätigkeit muss zu Hause überwiegen

Steht Ihnen für die betreffende Tätigkeit dauerhaft ein **anderer** geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung, gelten strengere Voraussetzungen.

Dann muss Ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit an dem betreffenden Tag **mehr als zur Hälfte der tatsächlichen Arbeitszeit in Ihrer häuslichen Wohnung** stattfinden. Eine Auswärtstätigkeit am selben Tag ist möglich, solange die Arbeit zu Hause zeitlich überwiegt.

### Kein separates Arbeitszimmer erforderlich

Für diese Kategorie benötigen Sie **kein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer**. Genau darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Kategorie für ein echtes häusliches Arbeitszimmer.

Sie können also beispielsweise arbeiten:

* am Küchentisch,
* an einem Schreibtisch im Wohnzimmer,
* in einer Arbeitsecke,
* in einem anderen Bereich Ihrer privaten Wohnung.

### Unterschied zu „Arbeitszimmer, Homeoffice“

Diese Kategorie ist von der separaten Kategorie "[Arbeitszimmer, Homeoffice](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10011900-arbeitszimmer-homeoffice.md)" abzugrenzen:

* [Homeoffice Pauschale, Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10076900-homeoffice-pauschale-tagespauschale-fuer-die-taetigkeit-in-der-haeuslichen-woh.md) **– Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung** und
* [Arbeitszimmer, Homeoffice](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10011900-arbeitszimmer-homeoffice.md) **– Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (abziehbarer Anteil)**.

Für ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer gelten deutlich strengere Voraussetzungen. Insbesondere muss es sich grundsätzlich um einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum handeln, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich für die entsprechende Tätigkeit genutzt wird. Für den Abzug der tatsächlichen Arbeitszimmerkosten beziehungsweise der Jahrespauschale muss das häusliche Arbeitszimmer außerdem den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden.

Für die Tagespauschale gelten diese Anforderungen dagegen gerade **nicht**.

### Tage müssen aufgezeichnet werden

Das BMF verlangt, dass die Kalendertage, für die die Tagespauschale beansprucht wird, **aufgezeichnet und in geeigneter Form glaubhaft gemacht werden**.

Für Vermieter empfiehlt sich deshalb eine einfache Aufzeichnung, beispielsweise:

**12.01.2026 – Betriebskostenabrechnung Wohnung Müller**

**19.01.2026 – WEG-Abrechnung geprüft**

**25.01.2026 – Handwerkerrechnung und Mieterkorrespondenz**

**03.02.2026 – Mietvertrag vorbereitet**

Sie benötigen dafür nicht zwingend für jeden einzelnen Tag eine Rechnung oder Belege. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Aufzeichnung bzw. Dokumentation der tatsächlichen Tätigkeitstage.

### Welche Kosten sind mit der Tagespauschale abgegolten?

Mit der Tagespauschale sind grundsätzlich die Aufwendungen abgegolten, die durch die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung entstehen.

Dazu gehören insbesondere typische anteilige Raumkosten, die andernfalls im Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung stehen könnten.

{% hint style="info" %}
Arbeitsmittel sind von der Tagespauschale dagegen nicht umfasst. Verwenden Sie hierfür bspw. die Kategorie "[Bürobedarf (Druckerpatronen, Papier, etc.)](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10024200-buerobedarf-druckerpatronen-papier-etc.md)".
{% endhint %}

### Zuordnung in Immodio

Die Tagespauschale ist **personenbezogen** und betrifft die Verwaltungstätigkeit des Eigentümers. Wählen Sie daher **Zuordnung → Eigentümer**.

Gerade bei mehreren Immobilien sollte die Pauschale deshalb nicht auf jedes Objekt einzeln vervielfacht werden. Die gesetzlichen 6 € gelten je Kalendertag für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung.

Arbeiten mehrere Personen tatsächlich selbst an der Vermietungsverwaltung, sollte die Tagespauschale personenbezogen dokumentiert werden.

Es reicht also nicht, dass beispielsweise eine gemeinsam vermietete Wohnung zwei Eigentümern gehört. Entscheidend ist, **wer an welchen Tagen tatsächlich in der häuslichen Wohnung für die Vermietung tätig geworden ist**.

Die Buchung sollte deshalb demjenigen Eigentümer zugeordnet werden, dessen persönliche Tagespauschale erfasst wird.

### Nicht hier buchen

Verwenden Sie diese Kategorie insbesondere nicht für:

* tatsächliche anteilige Kosten eines steuerlich anerkannten häuslichen Arbeitszimmers,
* die Jahrespauschale für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn dafür die separate Arbeitszimmer-Kategorie vorgesehen ist,
* Miete eines externen Büros,
* Bürobedarf,
* Computer und andere Arbeitsmittel,
* Büromöbel,
* private Tätigkeiten ohne Zusammenhang mit Ihrer Vermietung,
* 6 € mehrfach am selben Tag für unterschiedliche Mietobjekte,
* 6 € mehrfach am selben Tag für unterschiedliche Einkunftsarten,
* Tage, an denen Sie überhaupt keine vermietungsbezogene Tätigkeit in Ihrer häuslichen Wohnung ausgeübt haben.

### Welche Unterlagen sollten Sie aufbewahren?

Für diese Kategorie ist vor allem eine nachvollziehbare **Aufzeichnung der begünstigten Kalendertage** wichtig.

Sinnvoll sind beispielsweise:

* Kalender,
* einfache Excel- oder Notizliste,
* Datum,
* kurze Beschreibung der Vermietertätigkeit,
* gegebenenfalls Zuordnung zu einem Objekt,
* bei Bedarf unterstützende E-Mails, Abrechnungen oder andere Unterlagen.
