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# Internet (nicht umgelegt auf Mieter)

<figure><img src="/files/QhYJXjimuSy8LLoIOQgw" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie für **Ihre eigenen Internetkosten, soweit diese im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit als Vermieter entstehen und nicht an Ihre Mieter weiterberechnet werden**.

Typische Anwendungsfälle sind beispielsweise Internetkosten für die Verwaltung Ihrer Mietobjekte, wenn Sie von zu Hause oder aus einem eigenen Büro:

* mit Mietern, Handwerkern oder der Hausverwaltung kommunizieren,
* Rechnungen und Belege digital verwalten,
* Betriebskostenabrechnungen erstellen,
* Mietverträge bearbeiten,
* Online-Banking für die Vermietung nutzen,
* Immodio oder andere Software für die Immobilienverwaltung verwenden,
* Unterlagen an den Steuerberater übermitteln,
* Immobilienportale und andere Online-Dienste für Ihre Vermietung nutzen.&#x20;

#### Abgrenzung zu „Internet (umgelegt auf Mieter)“

Diese Kategorie betrifft ausschließlich **Internetkosten des Vermieters für seine eigene Vermietungs- und Verwaltungstätigkeit**.

Stellen Sie dagegen einen Internetzugang für Ihre Mieter bereit und tragen die teilnehmenden Mieter die Kosten aufgrund einer **gesonderten vertraglichen Vereinbarung**, verwenden Sie die Kategorie: **"**[**Internet (umgelegt auf Mieter)**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10079100-internet-umgelegt-auf-mieter.md)**"**

**Internet für Ihre eigene Vermietungsverwaltung**\
→ „[Internet (nicht umgelegt auf Mieter)](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10079000-internet-nicht-umgelegt-auf-mieter.md)“

**Internetzugang, den Sie Ihren Mietern bereitstellen und aufgrund einer gesonderten Vereinbarung weiterberechnen**\
→ „[Internet (umgelegt auf Mieter)](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10079100-internet-umgelegt-auf-mieter.md)“

{% hint style="info" %}
Die beiden Kategorien sollten nicht danach unterschieden werden, **wer die Rechnung des Internetanbieters erhält**, sondern danach, **wem der Internetzugang dient und ob die Kosten an Mieter weiterberechnet werden**.
{% endhint %}

#### Internetkosten können Werbungskosten sein

Internetkosten können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, soweit sie wirtschaftlich mit Ihrer Vermietung zusammenhängen.

§ 9 EStG definiert Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und verlangt, dass sie bei der Einkunftsart abgezogen werden, bei der sie entstanden sind.&#x20;

Gerade bei privaten Vermietern ist die Nutzung eines privaten Internetanschlusses für die Immobilienverwaltung nicht ungewöhnlich. Die Einkommensteuer-Hinweise stellen ausdrücklich fest, dass die Verwaltung eines nicht umfangreichen Grundbesitzes regelmäßig von der Wohnung des Vermieters aus erfolgt und hierfür typischerweise kein besonderes externes Büro erforderlich ist.&#x20;

#### Beispiel: eigener Internetanschluss für die Vermietungsverwaltung

Sie verwalten mehrere vermietete Wohnungen von zu Hause aus.

Über Ihren Internetanschluss erledigen Sie unter anderem:

* E-Mails mit Mietern,
* Immodio-Buchhaltung,
* Kommunikation mit Handwerkern,
* Abruf von Bankumsätzen,
* Prüfung digitaler WEG-Unterlagen,
* Betriebskostenabrechnungen.

Der Internetanschluss wird allerdings gleichzeitig privat genutzt.

Dann kann grundsätzlich **nur der auf die Vermietung entfallende Anteil** als Werbungskosten berücksichtigt werden.

#### Privat genutzten Internetanschluss nicht vollständig buchen

Der häufigste Fall wird ein privater Internetanschluss zu Hause sein, der zusätzlich für die Vermietung genutzt wird.

Dann darf nicht automatisch die gesamte monatliche Internetrechnung als Vermietungskosten gebucht werden.

Bei gemischt veranlassten Aufwendungen verlangt die Finanzverwaltung grundsätzlich eine Aufteilung nach einem **objektiven und nachvollziehbaren Maßstab**. Wenn eine exakte Aufteilung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre, kann auch eine sachgerechte Schätzung vorgenommen werden.&#x20;

#### Beispiel

Monatliche Kosten für Ihren Internetvertrag: **50 €**

Jährliche Kosten: **600 €**

Sie verwenden den Anschluss:

* privat,
* für Ihre Arbeitnehmertätigkeit und
* für Ihre Vermietung.

Sie können deshalb nicht ohne weitere Begründung die gesamten **600 €** in diese Kategorie buchen.

Vielmehr muss der tatsächlich auf die Vermietung entfallende Anteil sachgerecht bestimmt werden.

Wird beispielsweise ein nachvollziehbarer Vermietungsanteil von 20 % ermittelt, würden:

**600 € × 20 % = 120 €**

auf die Vermietung entfallen.

{% hint style="warning" %}
Die 20 % in diesem Beispiel sind **keine gesetzliche Pauschale**, sondern lediglich ein Rechenbeispiel. Eine feste Pauschale existiert in diesem Zusammenhang nicht. Der verwendete Anteil muss zu Ihren tatsächlichen Verhältnissen passen.
{% endhint %}

#### Ausschließlich für die Vermietung genutzter Anschluss

Anders ist es, wenn Sie einen **separaten Internetanschluss ausschließlich für Ihre Vermietungstätigkeit** unterhalten.

**Beispiel:**

Sie haben ein separates Büro, das ausschließlich der Verwaltung Ihrer Mietobjekte dient.

Der dortige Internetvertrag kostet: **40 € monatlich** und wird ausschließlich für diese Vermietungsverwaltung genutzt.

Dann besteht grundsätzlich ein unmittelbarer Zusammenhang der vollständigen Internetkosten mit der Vermietung. Ein privater Nutzungsanteil müsste in diesem Fall nicht herausgerechnet werden, sofern tatsächlich keine andere Nutzung stattfindet. Maßgeblich bleibt der Werbungskostenbegriff des § 9 EStG.&#x20;

#### Internetvertrag mit Telefonanschluss

Viele Internetanbieter verkaufen kombinierte Tarife für:

**Internet + Festnetztelefonie**

Immodio unterscheidet diese Kosten allerdings:

&#x20;**Telefonkosten werden auf diese Kategorie gebucht:** "[Telefon (nicht umgelegt auf Mieter)](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10121500-telefon-nicht-umgelegt-auf-mieter.md)"

**Internetkosten werden auf diese Kategorie gebucht:** "[Internet (nicht umgelegt auf Mieter)](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10079000-internet-nicht-umgelegt-auf-mieter.md)"

Sind die einzelnen Bestandteile auf der Rechnung getrennt ausgewiesen, sollten sie entsprechend getrennt gebucht werden.

#### Anschluss- und Bereitstellungsgebühren

Auch einmalige Bereitstellungs- oder Anschlussgebühren des Internetanbieters können mit dem Internetvertrag zusammenhängen.

Beispiel:

* Monatlicher Vertrag: **45 €**
* einmalige Bereitstellungsgebühr: **50 €**

Wenn der Internetanschluss der Vermietungsverwaltung dient, kann auch der entsprechende vermietungsbezogene Anteil der Bereitstellungsgebühr grundsätzlich in Zusammenhang mit der Vermietung stehen.

Bei gemischter Nutzung ist auch hierbei nur der Vermietungsanteil zu berücksichtigen.

#### Zuordnung in Immodio

Der eigene Internetanschluss dient typischerweise der allgemeinen Verwaltungstätigkeit des Eigentümers. Wählen Sie deshalb die **Zuordnung → Eigentümer.**

#### Welche Unterlagen sollten Sie aufbewahren?

Bewahren Sie insbesondere die Rechnungen des Internetanbieters und Zahlungsnachweise auf.

Bei einem gemischt privat und für die Vermietung genutzten Anschluss sollte zusätzlich nachvollziehbar dokumentiert werden, **wie der Vermietungsanteil ermittelt wurde**.
