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# Internet (umgelegt auf Mieter)

<figure><img src="/files/SmeuOBHQOlK6GhDkuMjo" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie, wenn der Vermieter einen Internetzugang für einen oder mehrere Mieter bereitstellt und die Kosten aufgrund einer **gesonderten vertraglichen Vereinbarung** von den teilnehmenden Mietern getragen werden.

#### Wichtiger rechtlicher Hinweis

Seit dem **1. Juli 2024** dürfen die laufenden monatlichen Entgelte für Breitband-, Kabel- oder Internetanschlüsse grundsätzlich **nicht mehr über die Betriebskostenabrechnung auf alle Mieter umgelegt werden**. Das frühere sogenannte Nebenkostenprivileg ist beendet. Der Mieter bezahlt seinen Internetanschluss entweder direkt an einen selbst gewählten Anbieter oder aufgrund eines eigenen Vertrags an den Vermieter. Hierfür ist idR. eine **separate und transparente Vereinbarung über die Internetversorgung** notwendig.

#### Was kann hier gebucht werden?

Hier können insbesondere Kosten erfasst werden, die aufgrund einer vereinbarten Internetversorgung für die Mieter entstehen, zum Beispiel:

* laufende Gebühren eines Internetanbieters,
* der vertraglich vereinbarte Anteil eines Mieters an einem gemeinschaftlichen Internetanschluss,
* vereinbarte Entgelte für einen vom Vermieter bereitgestellten Internetzugang,
* vertraglich vereinbarte Mietkosten für Router oder andere Zugangstechnik,
* sonstige laufende Entgelte, die eindeutig zur vereinbarten Internetversorgung der Mieter gehören.

#### Voraussetzungen für die Weiterberechnung

Die Internetversorgung und das hierfür zu zahlende Entgelt sollten eindeutig vereinbart sein. Aus der Vereinbarung sollte mindestens hervorgehen:

* welche Internetleistung bereitgestellt wird,
* wie hoch das Entgelt ist,
* welche Mieter an der Versorgung teilnehmen,
* welche Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist gelten,
* ob zusätzliche Kosten, beispielsweise für einen Router, anfallen.

{% hint style="info" %}
Stellt der Vermieter selbst im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis Internet- oder andere Telekommunikationsdienste bereit und berechnet er diese den Mietern, muss er grundsätzlich die verbraucherschützenden Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes beachten. Dazu gehören unter anderem Vorgaben zu Vertragsinformationen, Vertragslaufzeiten, Kündigung, Leistungsstörungen und Anbieterwechseln.
{% endhint %}

#### Zuordnung

Wählen Sie bei der Zuordnung **"Objekt"** aus, wenn Sie mit allen Mietern eine Vereinbarung zur Internetversorgung getroffen haben. Besteht die Vereinbarung nur mit einem einzelnen Mieter, sollte die Buchung direkt der betroffenen **"Einheit"** oder dem betreffenden **"Mietverhältnis"** zugeordnet werden.

Eine pauschale Verteilung auf sämtliche Mieter eines Objekts ist nicht allein deshalb zulässig, weil im Gebäude ein gemeinsamer Internetanschluss vorhanden ist. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass eine gemeinsame Versorgung zwar weiterhin möglich ist, dafür jedoch entsprechende Einzelvereinbarungen erforderlich sind.

#### Wann diese Kategorie nicht verwendet werden soll

Verwenden Sie diese Kategorie nicht für:

* den privaten oder betrieblichen Internetanschluss des Vermieters,
* Internetkosten für das Büro oder die Hausverwaltung,
* Telefon- oder Mobilfunkverträge des Vermieters,
* Internetkosten einer leer stehenden Einheit, die nicht wirksam einem Mieter weiterberechnet werden können,
* Reparaturen oder die Neuanschaffung von Routern, Leitungen und sonstiger Netzwerktechnik, soweit diese Kosten nicht ausdrücklich Bestandteil einer zulässigen separaten Leistungsvereinbarung sind.

{% hint style="info" %}
Eigene Internetkosten des Vermieters werden in der Kategorie **„Internet (nicht umgelegt auf Mieter)“** erfasst.
{% endhint %}

#### Abgrenzung zu umlagefähigen Kosten der Gebäudeinfrastruktur

Von den eigentlichen Internetgebühren sind bestimmte Kosten einer gemeinschaftlichen Telekommunikationsinfrastruktur zu unterscheiden. Nach § 2 Nr. 15 BetrKV können unter engen Voraussetzungen beispielsweise der Betriebsstrom einer Gemeinschaftsantennen- oder privaten Breitbandverteilanlage sowie bestimmte Kosten einer gebäudeinternen Glasfaseranlage weiterhin umlagefähig sein. Die monatliche Gebühr für den eigentlichen Internetdienst gehört jedoch nicht automatisch dazu.

Für eine neu errichtete gebäudeinterne Glasfaserinfrastruktur kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Glasfaserbereitstellungsentgelt umgelegt werden. Dieses ist grundsätzlich auf **höchstens 60 Euro pro Jahr und insgesamt 540 Euro je Wohneinheit** begrenzt. Außerdem muss der Mieter seinen Telekommunikationsanbieter frei wählen können.
