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# Jahresabschluss und Steuererklärung

<figure><img src="/files/rYKFfI8XqBwGDZIt0B1C" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie für **Kosten eines Steuerberaters oder einer vergleichbaren fachlichen Dienstleistung, soweit diese unmittelbar der Ermittlung und dem Abschluss Ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dienen**.

Hierzu können insbesondere Kosten für die jährliche steuerliche Aufbereitung Ihrer Vermietung gehören, beispielsweise:

* Ermittlung der Einnahmen und Werbungskosten aus Vermietung,
* Erstellung einer Überschussrechnung für ein Vermietungsobjekt,
* Abschlussarbeiten zur Vermietungsbuchhaltung,
* Prüfung und Abstimmung der im Jahr erfassten Vermietungsbuchungen,
* Ermittlung der AfA und weiterer vermietungsbezogener Steuerwerte,
* steuerliche Abschlussarbeiten im Zusammenhang mit der Vermietung,
* bestimmte Arbeiten zur Erstellung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften,
* sonstige unmittelbar einkunftsbezogene Abschlussarbeiten.

#### Nicht jede Steuerberaterrechnung ist vollständig abziehbar

Dieser Punkt ist bei dieser Kategorie besonders wichtig.

Steuerberatungskosten sind nur dann Werbungskosten, **wenn und soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte entstehen**.

Hierzu zählen unter anderem:

* Buchführungsarbeiten,
* Überwachung der Buchführung,
* Ermittlung von Einnahmen und Ausgaben,
* Zusammenstellungen,
* Aufstellung von Bilanzen oder Einnahmenüberschussrechnungen,
* damit zusammenhängende steuerliche Beratung.&#x20;

Für Sie als Vermieter bedeutet das, dass der Teil der Steuerberaterrechnung, der tatsächlich für die **Ermittlung der Vermietungseinkünfte** anfällt, grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden kann.

#### Die allgemeine Einkommensteuererklärung ist dagegen privat

Nicht abzugsfähig sind grundsätzlich die Kosten, die lediglich dafür entstehen, die bereits ermittelten Ergebnisse in die private Einkommensteuererklärung zu übertragen oder die übrige Einkommensteuererklärung auszufüllen.

Insbesondere Kosten für:

* das allgemeine Ausfüllen der Einkommensteuererklärung,
* Tarif- und Veranlagungsfragen,
* Sonderausgaben,
* außergewöhnliche Belastungen

werden der **privaten Lebensführung** zugeordnet.&#x20;

#### Beispiel: Steuerberaterrechnung mit getrennten Positionen

Der Steuerberater berechnet:

1. **Ermittlung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 400 €**
2. **Erstellung Einkommensteuererklärung allgemein: 500 €**
3. **Ermittlung Sonderausgaben: 100 €**

Gesamtrechnung: **1.000 €**

Dann sind grundsätzlich nur die **400 €** eindeutig der Vermietung zuzurechnen. Die übrigen: **600 €** betreffen die private Einkommensteuererklärung und sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten der Vermietung abzugsfähig.&#x20;

{% hint style="info" %}
Es ist deshalb sinnvoll, wenn die Steuerberaterrechnung die unterschiedlichen Tätigkeiten getrennt ausweist.
{% endhint %}

#### Abgrenzung zu „Buchführungskosten (z. B. Steuerberater)“

In Immodio existiert darüber hinaus die Kategorie **"**[**Buchführungskosten (z. B. Steuerberater)**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10024000-buchfuehrungskosten-z-b-steuerberater.md)**"**.

Diese beiden Kategorien sollten voneinander getrennt werden.

**Laufende Buchführung während des Jahres** zum Beispiel:

* laufende Erfassung und Kontrolle von Belegen,
* monatliche oder laufende Buchhaltungsarbeiten,
* laufende Kontierung,
* laufende Abstimmung der Vermietungsbuchhaltung

werden auf die Kategorie **"**[**Buchführungskosten (z. B. Steuerberater)**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10024000-buchfuehrungskosten-z-b-steuerberater.md)**"** gebucht.

Kosten wie bspw.

* Jahresabschlussarbeiten,
* abschließende Überschussermittlung,
* Jahresabstimmungen,
* Abschlussprüfung,
* steuerliche Abschlussarbeiten

Werden auf die Kategorie "[**Jahresabschluss und Steuererklärung**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10079800-jahresabschluss-und-steuererklaerung.md)" **gebucht.**

Kosten im Zusammenhang mit dem Immobilienkauf können anders zu behandeln sein

Nicht jede Steuerberaterleistung rund um eine Immobilie ist sofort abzugsfähige Abschluss- oder Beratungskosten.

Beratungsleistungen, die unmittelbar mit:

* der Anschaffung von Grund und Boden,
* der Errichtung eines Gebäudes oder
* bestimmten Modernisierungsmaßnahmen

zusammenhängen, sind idR. den **Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten** zuzurechnen.&#x20;

####

#### Nicht auf Mieter umlegbar

Steuerberatungs- und Abschlusskosten sind Kosten des Eigentümers.

Sie gehören nicht zu den laufenden Betriebskosten des Mietobjekts und dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden.&#x20;

#### Zuordnung

Die jährlichen Abschluss- und Steuerberatungskosten betreffen häufig die allgemeine steuerliche Vermietungstätigkeit eines Eigentümers. Wählen Sie deshalb die **Zuordnung → Eigentümer.**

#### Nicht hier buchen

Verwenden Sie diese Kategorie insbesondere nicht für:

* die vollständigen Kosten Ihrer privaten Einkommensteuererklärung,
* Beratung zu Sonderausgaben,
* Beratung zu außergewöhnlichen Belastungen,
* allgemeine Tarif- oder Veranlagungsberatung,
* Erbschaft- oder Schenkungsteuerberatung,
* separate Rechts- und Steuerberatung, wenn die Beratungskategorie sachlich besser passt,
* unmittelbar dem Immobilienerwerb zuzurechnende Beratungskosten, die Anschaffungskosten darstellen,
* private Steuerberatung ohne Zusammenhang mit der Vermietung.

#### Welche Unterlagen sollten Sie aufbewahren?

Bewahren Sie insbesondere auf:

* Steuerberaterrechnung,
* Zahlungsnachweis,
* Leistungsbeschreibung der Rechnung,
* gegebenenfalls Gebührenaufteilung nach einzelnen Einkunftsarten,
* Zuordnung zu einzelnen Vermietungsobjekten,
* gegebenenfalls Aufstellung des Steuerberaters, welcher Anteil auf die Vermietung entfällt.
