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# Kabelgebühr, Kabelfernsehen (umgelegt auf Mieter)

<figure><img src="/files/4xnXytpE34OrgbRVMIH9" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie darf seit dem **1. Juli 2024 nur noch für eng begrenzte laufende Kosten der gemeinschaftlichen Empfangs- oder Verteilanlage** verwendet werden.

Die monatlichen Entgelte für einen Kabel-TV- oder Breitbandanschluss dürfen seit diesem Zeitpunkt nicht mehr als gewöhnliche Betriebskosten auf alle Mieter verteilt werden. Das frühere sogenannte **Nebenkostenprivileg** ist beendet. Mieter zahlen einen TV-, Internet- oder Telefonanschluss nun entweder direkt an den selbst gewählten Anbieter oder aufgrund eines gesonderten Einzelvertrags an den Vermieter.

### Was kann hier gebucht werden?

#### Betrieb einer bestehenden Gemeinschaftsantennenanlage

Bei einer Gemeinschaftsantennenanlage können grundsätzlich noch folgende laufende Kosten berücksichtigt werden:

* Betriebsstrom der Antennenanlage,
* regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft,
* regelmäßige Einstellung der Anlage durch eine Fachkraft,
* Arbeits- und Anfahrtskosten, soweit sie unmittelbar auf diese Prüfung oder Einstellung entfallen.

Das gilt nur für Anlagen, für die § 2 Nr. 15 Buchstabe a BetrKV noch anwendbar ist:

> "*Die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich ihrer Einstellung durch eine Fachkraft, bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen.*"

{% hint style="info" %}
Für Anlagen, die ab dem **1. Dezember 2021** errichtet wurden, ist diese Regelung **nicht mehr anwendbar.**
{% endhint %}

#### Betrieb einer bestehenden privaten Breitbandverteilanlage

Bei einer im Gebäude vorhandenen privaten Verteilanlage, die mit einem Breitbandnetz verbunden ist, ist seit dem 1. Juli 2024 grundsätzlich nur noch der **Betriebsstrom der Verteilanlage** als Betriebskostenposition genannt.

Nicht mehr erfasst werden die monatlichen Kabelanschlussgebühren, TV-Grundentgelte und die früher zusätzlich umlagefähigen Kosten einer externen Antennenanlage oder der Kabelweitersendung.

{% hint style="info" %}
Für Anlagen, die ab dem **1. Dezember 2021** errichtet wurden, ist diese Regelung **nicht mehr anwendbar.**
{% endhint %}

#### Gebäudeinterne Glasfaserverteilanlage

Bei einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz sehr hoher Kapazität verbunden ist, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen gebucht werden:

* Betriebsstrom der gebäudeinternen Glasfaseranlage,
* ein zulässiges Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 TKG.

{% hint style="warning" %}
Voraussetzung ist insbesondere, dass der Mieter seinen Telekommunikationsanbieter über den Anschluss **frei wählen kann**.
{% endhint %}

Der Mieter muss das Bereitstellungsentgelt außerdem nur tragen, wenn die Maßnahme wirtschaftlich umgesetzt wurde. Bei einer aufwendigen Maßnahme mit Gesamtkosten von mehr als 300 Euro je Wohneinheit muss der Vermieter – soweit möglich – vor Abschluss der Vereinbarung **drei Angebote einholen und das wirtschaftlichste auswählen**.

### Was seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr als Betriebskosten gebucht werden darf

Nicht in diese Kategorie gehören insbesondere:

* monatliche Kabel-TV-Grundgebühren,
* Entgelte für einen TV-Basisanschluss,
* Gebühren für Programmpakete oder Pay-TV,
* Internet- und Telefongebühren,
* monatliche Breitbandanschlussgebühren,
* Kosten eines Mehrnutzer- oder Sammelvertrags für die eigentlichen Telekommunikationsdienste,
* Nutzungsentgelte für eine nicht zum Gebäude gehörende Antennenanlage,
* urheberrechtliche Gebühren für die Kabelweitersendung,
* Freischaltungs- oder Aktivierungsgebühren eines Mieters,
* Receiver-, Router- oder sonstige Endgerätemieten.

Die BetrKV begrenzte die Umlage der zusätzlichen Antennen-, Kabelweitersendungs- und Breitbandgrundgebühren ausdrücklich auf den Zeitraum bis zum **30. Juni 2024**.

{% hint style="warning" %}
Eine alte Mietvertragsklausel, in der „Kabelgebühren“, „Breitbandanschluss“ oder „Gemeinschaftsantenne“ als Betriebskosten aufgeführt sind, verlängert diese gesetzliche Übergangsfrist **nicht**.
{% endhint %}

### Gesonderter Vertrag mit dem Mieter

Vermieter können weiterhin einen Mehrnutzervertrag mit einem Kabel- oder Telekommunikationsanbieter abschließen. Die daraus entstehenden TV-, Internet- oder Telefonentgelte dürfen jedoch nicht mehr automatisch über die Betriebskostenabrechnung auf sämtliche Mieter verteilt werden.

Eine Weiterberechnung kommt nur aufgrund eines entsprechenden **Einzelvertrags mit dem jeweiligen Mieter** in Betracht. Der Mieter muss sich also bewusst für die angebotene Telekommunikationsleistung entscheiden können.

Stellt der Vermieter selbst einen TV-, Internet- oder Telefonanschluss bereit und berechnet dafür ein Entgelt, muss er grundsätzlich die Kundenschutzvorschriften des Telekommunikationsgesetzes einhalten. Dazu gehören unter anderem:

* transparente Angaben zu Leistung und Preis,
* eine Vertragszusammenfassung vor Vertragsschluss,
* Informationen über Laufzeit, Verlängerung und Kündigung,
* eine anfängliche Laufzeit von höchstens 24 Monaten,
* das Angebot einer Vertragsvariante mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit,
* eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat nach einer stillschweigenden Vertragsverlängerung.

{% hint style="info" %}
Besteht das Mietverhältnis bereits mindestens 24 Monate, kann der Verbraucher die Inanspruchnahme eines vom Vermieter bereitgestellten Telekommunikationsdienstes entsprechend mit einer Frist von einem Monat beenden.
{% endhint %}

### Glasfaserbereitstellungsentgelt

Das Glasfaserbereitstellungsentgelt ist keine gewöhnliche monatliche Gebühr für einen Internet- oder TV-Tarif. Es dient der zeitlich begrenzten Refinanzierung einer erstmalig errichteten gebäudeinternen Glasfaserinfrastruktur.

Das Entgelt ist begrenzt auf:

* höchstens **60 Euro pro Jahr und Wohneinheit**,
* höchstens **540 Euro insgesamt je Wohneinheit**,
* grundsätzlich einen Erhebungszeitraum von bis zu fünf Jahren,
* bei einer aufwendigen Maßnahme ausnahmsweise bis zu neun Jahre.

Der Betreiber muss die Betriebsbereitschaft der Infrastruktur gewährleisten und anderen Telekommunikationsanbietern einen transparenten und diskriminierungsfreien Zugang ermöglichen. Die gesetzliche Regelung gilt für Glasfaserinfrastrukturen, die spätestens am **31. Dezember 2027** errichtet werden.

#### Keine doppelte Finanzierung des Glasfaserausbaus

Wird ein Glasfaserbereitstellungsentgelt über die Betriebskosten abgerechnet, darf der Vermieter dieselben Ausbaukosten nicht zusätzlich über eine Modernisierungsmieterhöhung geltend machen.

Eine Modernisierungsmieterhöhung für den erstmaligen Glasfaseranschluss kommt nur in Betracht, wenn der Mieter seinen Anbieter frei wählen kann und kein Glasfaserbereitstellungsentgelt als Betriebskosten umgelegt wurde oder wird.

### Zuordnung

Wählen Sie bei der Zuordnung **„Mietverhältnis“** aus und anschließend das Mietverhältnis, für das die Kosten für Antennen-, Breitbandverteil- oder Glasfaseranlage im Rahmen eines Einzelvertrags auf die Betriebskosten umgelegt werden dürfen.

### Gemischte Rechnungen sorgfältig aufteilen

Rechnungen von Kabelnetz- und Telekommunikationsunternehmen können unterschiedliche Leistungen enthalten, beispielsweise:

* TV-Grundversorgung,
* Internetanschlüsse,
* Betriebsstrom der Hausverteilanlage,
* Wartung oder Reparatur,
* Glasfaserbereitstellungsentgelt,
* Router- oder Gerätemiete,
* Anschluss- und Aktivierungsgebühren.

Eine solche Rechnung darf nicht vollständig in dieser Kategorie gebucht werden. Lassen Sie möglichst getrennt ausweisen:

1. Telekommunikations- und Programmentgelte,
2. umlagefähigen Betriebsstrom,
3. zulässige Prüf- und Einstellarbeiten,
4. Glasfaserbereitstellungsentgelt,
5. Reparaturen und Ersatzteile,
6. Anschaffungs- und Installationskosten,
7. Endgeräte und sonstige Zusatzleistungen.

Nur der nach der aktuellen Rechtslage tatsächlich umlagefähige Infrastrukturanteil darf über die Betriebskostenabrechnung verteilt werden.

### Ältere Rechtsprechung richtig einordnen

Nach der früheren Rechtslage hatte der Bundesgerichtshof eine Umlage von Breitbandkabelkosten teilweise zugelassen. Diese Entscheidungen betrafen Abrechnungszeiträume, in denen die BetrKV monatliche Kabelgrundgebühren noch als umlagefähige Kosten anerkannte. Für Zeiträume ab dem 1. Juli 2024 kann daraus keine Berechtigung zur weiteren Betriebskostenumlage hergeleitet werden.

Bereits vor dem Ende des Nebenkostenprivilegs entschied der Bundesgerichtshof zudem, dass ein Vermieter, der entgeltlich einen Kabel-TV-Anschluss bereitstellt, telekommunikationsrechtlich als Anbieter behandelt werden kann und den Mietern eine Beendigung der Leistung nach entsprechender Vertragsdauer ermöglichen muss. Diese Anbieterpflichten sind heute ausdrücklich in § 71 TKG geregelt.

### Abrechnungszeiträume rund um den 1. Juli 2024

Umfasst eine Rechnung sowohl Zeiträume vor als auch nach dem 1. Juli 2024, muss sie zeitanteilig aufgeteilt werden.

Beispielsweise darf bei einer Jahresrechnung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024 nicht der vollständige TV-Grundpreis als Betriebskosten angesetzt werden. Abhängig von der konkreten Rechnung und Vertragslage kann allenfalls der auf den Zeitraum bis zum 30. Juni 2024 entfallende Anteil nach altem Recht berücksichtigt werden. Für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2024 dürfen nur die weiterhin gesetzlich zugelassenen Infrastrukturkosten angesetzt werden.

Hier haben Sie in Immodio die Möglichkeit, für einzelnen Kategorien einen individuellen Zeitraum festzulegen:

<figure><img src="/files/X3Gd2phIvKiQMCez1LoW" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

### Unterlagen für die Abrechnung

Bewahren Sie insbesondere auf:

* Vertrag mit dem Kabel- oder Netzbetreiber,
* vollständige Jahresrechnungen,
* Aufschlüsselung der einzelnen Leistungen,
* Angaben zu Alter und Art der Hausverteilanlage,
* Rechnungen über den Betriebsstrom,
* Prüf- und Einstellprotokolle,
* Unterlagen zum Glasfaserausbau,
* Nachweis der freien Anbieterwahl,
* Berechnung des Glasfaserbereitstellungsentgelts,
* gegebenenfalls die eingeholten Vergleichsangebote,
* zeitliche Aufteilung für das Jahr 2024,
* gesonderte Einzelverträge mit teilnehmenden Mietern.

Über Betriebskostenvorauszahlungen muss jährlich und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots abgerechnet werden. Der Mieter kann Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege verlangen.
