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# Mautgebühren

<figure><img src="/files/vfrxzn0TGagNxo8r7nwE" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie für **Maut-, Straßen-, Brücken-, Tunnel- oder vergleichbare Straßenbenutzungsgebühren**, die Ihnen bei einer **durch Ihre Vermietung veranlassten Fahrt** entstehen und steuerlich als laufende Werbungskosten beziehungsweise Reisenebenkosten berücksichtigt werden können.

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Entscheidend ist dabei nicht allein, dass Sie eine Mautgebühr bezahlt haben. Die **Fahrt selbst muss wirtschaftlich mit Ihrer Vermietung zusammenhängen**.
{% endhint %}

Typische Anwendungsfälle können beispielsweise Fahrten sein:

* zu Ihrem Vermietungsobjekt für eine **Wohnungsübergabe oder Wohnungsabnahme**,
* zu einem Termin mit einem **Mieter**,
* zu einem Termin mit einem **Handwerker**,
* zur Kontrolle eines Schadens oder einer notwendigen Reparatur,
* zu einer vermieteten Eigentumswohnung wegen einer **Eigentümerversammlung**,
* zu einem Termin mit einer Hausverwaltung, soweit dieser Ihre vermietete Immobilie betrifft,
* zu einer Besichtigung Ihres Vermietungsobjekts,
* oder zu einem anderen unmittelbar durch Ihre Vermietung veranlassten Termin.

Zu den steuerlichen Reisenebenkosten gehören nach den amtlichen Lohnsteuer-Hinweisen ausdrücklich auch tatsächliche Aufwendungen für die **Straßen- und Parkplatzbenutzung**, sofern die dazugehörigen Fahrtkosten als Reisekosten anzusetzen sind. Mautgebühren können deshalb grundsätzlich zusätzlich zu den eigentlichen Fahrtkosten berücksichtigt werden, wenn die zugrunde liegende Fahrt steuerlich eine entsprechende vermietungsbezogene Reise darstellt.

#### **Welche Gebühren gehören beispielsweise auf diese Kategorie?**

Hier können insbesondere gebucht werden:

* **Autobahnmaut**
* **Straßenmaut**
* **Tunnelgebühren**
* **Brückenmaut**
* **Gebühren für mautpflichtige Pass- oder Bergstraßen**
* **streckenbezogene Straßenbenutzungsgebühren**
* eine **Vignette**, soweit sie Ihrer Vermietungstätigkeit steuerlich zugeordnet werden kann
* vergleichbare Gebühren für die Nutzung einer Straße oder Verkehrsverbindung

Das kann beispielsweise bei einer vermieteten Immobilie im Ausland relevant sein, wenn Sie für die Fahrt zu dieser Immobilie eine Autobahnvignette oder streckenbezogene Maut bezahlen.

Die Kategorie betrifft dabei **nur die eigentliche Straßenbenutzungsgebühr**.

#### **Grundvoraussetzung: Die Fahrt muss durch Ihre Vermietung veranlasst sein**

Werbungskosten sind nach § 9 EStG Aufwendungen zur **Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen**. Eine Mautgebühr kann deshalb nur dann den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet werden, wenn zwischen der Fahrt und Ihrer Vermietung ein ausreichend konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Typisch ist beispielsweise:

Sie wohnen in Deutschland und besitzen eine vermietete Ferien- beziehungsweise Wohnimmobilie in Österreich.

Sie fahren zu dem Objekt, weil dort eine notwendige Reparatur mit einem Handwerksbetrieb abgestimmt und anschließend die ausgeführte Arbeit kontrolliert werden muss.

Für die Fahrt kaufen Sie eine österreichische Autobahnvignette.

Dient die Fahrt tatsächlich Ihrer Vermietung, kann die dadurch veranlasste Maut beziehungsweise Vignette grundsätzlich den vermietungsbezogenen Reisekosten zugeordnet werden.

Anders sieht es aus, wenn Sie dieselbe Strecke ausschließlich für einen **privaten Urlaub** zurücklegen. Dann besteht kein Zusammenhang mit Ihren Mieteinnahmen und die Maut gehört nicht auf diese Kategorie.

#### **Beispiel: Fahrt zu einer Wohnungsübergabe**

Sie besitzen eine vermietete Wohnung, die mehrere hundert Kilometer von Ihrem Wohnort entfernt liegt.

Nach einem Mieterwechsel fahren Sie selbst zur Wohnung, um:

* die Rückgabe mit dem bisherigen Mieter durchzuführen,
* den Zustand der Wohnung zu dokumentieren,
* und die Wohnung anschließend an den neuen Mieter zu übergeben.

Auf der Strecke fallen an einem mautpflichtigen Tunnel insgesamt **28 € Mautgebühren** an.

Die Fahrt ist unmittelbar durch Ihre Vermietung veranlasst.

Die **28 € Mautgebühren** können deshalb grundsätzlich auf die Kategorie **„**[**Mautgebühren**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung/mautgebuhren.md)**“** gebucht werden.

Die eigentlichen Fahrtkosten werden davon getrennt nach den für diese Fahrt geltenden steuerlichen Regeln berücksichtigt.

#### **Private Fahrt und Vermietung nicht miteinander vermischen**

Eine Mautgebühr wird nicht allein deshalb steuerlich abzugsfähig, weil sich auf derselben Strecke zufällig auch eine Ihrer Immobilien befindet.

Entscheidend ist der **tatsächliche Anlass der Fahrt**.

**Beispiel: ausschließlich private Fahrt**

Sie fahren für zwei Wochen privat in den Urlaub und auf dem Weg zahlen Sie **45 € Maut.**

Dass Sie im selben Land auch eine vermietete Immobilie besitzen, macht diese private Maut nicht zu Werbungskosten.

#### **Gemischt veranlasste Fahrt**

Schwieriger kann es sein, wenn eine Reise sowohl private als auch vermietungsbezogene Gründe hat.

**Beispiel**:

Sie fahren für eine Woche privat nach Österreich.

Während des Aufenthalts besuchen Sie zusätzlich für zwei Stunden Ihre dort vermietete Wohnung und sprechen mit einem Handwerker.

Die Autobahnvignette wurde aber ohnehin für die gesamte private Urlaubsreise benötigt.

In solchen Fällen sollte die vollständige Vignette **nicht automatisch der Vermietung zugerechnet werden**.

Entscheidend ist, in welchem Umfang die Kosten objektiv durch die Vermietung veranlasst wurden. Nach § 9 EStG können nur die Aufwendungen der jeweiligen Einkunftsart zugerechnet werden, bei der sie tatsächlich erwachsen sind.

Eine nachvollziehbare Dokumentation des Reisezwecks ist gerade bei solchen gemischt veranlassten Reisen besonders wichtig.

#### **Jahresvignette bei privater und vermietungsbezogener Nutzung**

Bei einer Jahresvignette sollte ebenfalls geprüft werden, **wofür die Vignette tatsächlich genutzt wird**.

Kaufen Sie beispielsweise eine Jahresvignette ausschließlich deshalb, weil Sie regelmäßig zu einer vermieteten Immobilie fahren und nutzen Sie die Vignette nicht privat, kann grundsätzlich eine vollständige vermietungsbezogene Zuordnung in Betracht kommen.

Nutzen Sie dieselbe Vignette dagegen auch für zahlreiche private Fahrten, sollte nicht der vollständige Jahresbetrag als Werbungskosten Ihrer Vermietung erfasst werden.

In einem solchen Fall ist nur der nach objektiven Kriterien der Vermietung zuzurechnende Anteil relevant. Grundlage bleibt der wirtschaftliche Zusammenhang der Aufwendungen mit den jeweiligen Einnahmen nach § 9 EStG.

#### **Mautnachzahlung und Bußgeld unterscheiden**

Zahlen Sie eine normale geschuldete Maut nach, weil diese beispielsweise erst später abgerechnet wurde, handelt es sich grundsätzlich weiterhin um die betreffende Straßenbenutzungsgebühr.

Davon zu unterscheiden sind jedoch:

* **Bußgelder**
* **Verwarnungsgelder**
* **Ordnungsgelder**
* und vergleichbare Sanktionen,

die beispielsweise deshalb entstehen, weil eine erforderliche Maut oder Vignette nicht ordnungsgemäß bezahlt wurde.

Solche Sanktionen dürfen nicht einfach gemeinsam mit der eigentlichen Maut auf diese Kategorie gebucht werden.

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG schließt Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sowie damit zusammenhängende Aufwendungen grundsätzlich vom steuerlichen Abzug aus; diese Vorschrift gilt über § 9 Abs. 5 EStG entsprechend für Werbungskosten.

**Beispiel: fehlende Vignette**

Für eine vermietungsbezogene Fahrt wäre eigentlich eine Vignette von **12 €** erforderlich gewesen.

Weil Sie ohne gültige Vignette gefahren sind, wird zusätzlich eine Sanktion festgesetzt.

Die normale **12-€-Maut beziehungsweise Vignettengebühr** ist steuerlich von der **Sanktion wegen des Verstoßes** zu unterscheiden.

{% hint style="warning" %}
Das Buß- oder Verwarnungsgeld wird **nicht** dadurch abzugsfähig, dass die ursprüngliche Fahrt der Vermietung diente.
{% endhint %}

#### **Belege und Dokumentation**

Gerade bei Mautgebühren sollte dauerhaft nachvollziehbar bleiben:

* **wann** die Fahrt stattgefunden hat,
* **welches Vermietungsobjekt** betroffen war,
* **warum** die Fahrt erforderlich war,
* welche Strecke gefahren wurde,
* und welche Mautgebühr dabei entstanden ist.

Als Nachweise können je nach Mautsystem beispielsweise dienen:

* Mautquittung,
* Vignettenbeleg,
* elektronische Mautabrechnung,
* Kreditkartenabrechnung zusammen mit dem Mautbeleg,
* Rechnung eines Mautanbieters,
* Buchungsbestätigung einer digitalen Vignette.

Eine bloße Zahlung an einen Mautanbieter zeigt für sich allein noch nicht, **warum die Reise mit Ihrer Vermietung zusammenhing**. Deshalb sollte insbesondere der Reisezweck nachvollziehbar dokumentiert werden.

#### **Nicht auf Mieter umlegen**

Mautgebühren für eigene Fahrten des Vermieters gehören zu den Kosten Ihrer **Verwaltung beziehungsweise persönlichen Wahrnehmung von Vermieteraufgaben** und sind keine umlagefähigen Betriebskosten des Gebäudes.

Der Schalter **„Umlegbar auf Betriebskostenabrechnung“** muss daher bei dieser Kategorie **deaktiviert bleiben**.
