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# Mieten für Einrichtungen (bewegliche Wirtschaftsgüter)

<figure><img src="/files/TnpdWO3XqMKrEmLyJpNu" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie für **laufende Mietkosten für bewegliche Einrichtungsgegenstände und sonstige bewegliche Wirtschaftsgüter**, die Sie für Ihre Vermietungstätigkeit nutzen und die Ihnen von einem Dritten **nur vorübergehend gegen Zahlung einer Miete überlassen werden**.

Gemeint sind insbesondere gemietete Einrichtungsgegenstände für:

* Ihr Vermieter- beziehungsweise Verwaltungsbüro,
* vermietete möblierte Wohnungen,
* Ferienwohnungen,
* Gemeinschafts- oder Nebenräume Ihrer Vermietungsobjekte,
* oder andere Bereiche, in denen die gemieteten Gegenstände unmittelbar Ihrer Vermietung dienen.

Typische Beispiele können sein:

* gemietete **Schreibtische und Bürostühle**,
* gemietete **Aktenschränke und Regalsysteme**,
* gemietete **Büromöbel**,
* gemietete **Drucker, Kopierer oder Multifunktionsgeräte**,
* gemietete **Möbel für eine möblierte Wohnung**,
* gemietete **Betten, Schränke, Tische oder Stühle** für eine Ferienwohnung,
* gemietete **Fernsehgeräte oder andere bewegliche Ausstattungsgegenstände**,
* gemietete **Haushaltsgeräte**, soweit sie als eigenständige bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt werden,
* sonstige gemietete Einrichtungsgegenstände, die Ihrer Vermietungstätigkeit dienen.

Entscheidend ist, dass Sie den Gegenstand **nicht kaufen**, sondern aufgrund eines Mietvertrags lediglich gegen laufende Zahlung nutzen.

{% hint style="info" %}
Nach § 535 BGB besteht die typische Mietleistung darin, dass der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit überlässt und der Mieter dafür die vereinbarte Miete zahlt.
{% endhint %}

#### **Was bedeutet „bewegliche Wirtschaftsgüter“?**

Bei dieser Kategorie geht es um Gegenstände, die steuerlich nicht Bestandteil von Grund und Boden beziehungsweise eines Gebäudes sind, sondern als **eigenständige bewegliche Gegenstände** genutzt werden können.

Für Vermieter betrifft dies besonders häufig Möbel, Büroausstattung und technische beziehungsweise sonstige Einrichtungsgegenstände.

Typische Beispiele:

**Büro**

* Schreibtisch
* Bürostuhl
* Aktenschrank
* mobiles Regal
* Besprechungstisch
* Drucker
* Kopierer
* Scanner
* sonstige gemietete Büroausstattung

**Möblierte Wohnung oder Ferienwohnung**

* Bett
* Kleiderschrank
* Sofa
* Tisch
* Stühle
* Kommode
* Fernseher
* Kühlschrank
* Waschmaschine
* Trockner
* sonstige separat nutzbare Einrichtungsgegenstände

Dabei sollte nicht allein danach entschieden werden, ob ein Gegenstand innerhalb eines Gebäudes steht. Ein Gegenstand kann sich in einem Gebäude befinden und trotzdem ein **bewegliches Wirtschaftsgut** sein.

Umgekehrt kann eine fest eingebaute Einrichtung steuerlich so eng mit dem Gebäude verbunden sein, dass sie nicht mehr wie gewöhnliches bewegliches Inventar behandelt wird.

Bei größeren fest eingebauten technischen Anlagen oder umfangreichen baulichen Installationen sollte deshalb geprüft werden, ob tatsächlich noch ein bewegliches Wirtschaftsgut vorliegt.

#### **Büromiete und gemietete Büroeinrichtung getrennt buchen**

Mieten Sie sowohl die Büroräume als auch die darin verwendete Einrichtung, handelt es sich um zwei unterschiedliche Kostenarten.

**Beispiel**

Sie zahlen eine monatliche Büromiete in Höhe von: **900 €**

Die monatliche Miete für Schreibtische, Bürostühle und Aktenschränke beträgt: **150 €**

{% hint style="info" %}
Dann buchen Sie die **900 €** auf die Kategorie **„**[**Miete für angemietetes, selbstgenutztes Büro**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10089200-miete-fuer-angemietetes-selbstgenutztes-buero.md)**“** und die **150 €** auf die Kategorie **„**[**Mieten für Einrichtungen (bewegliche Wirtschaftsgüter)**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10090100-mieten-fuer-einrichtungen-bewegliche-wirtschaftsgueter.md)**“.**
{% endhint %}

#### **Möbel für eine vermietete Wohnung**

Diese Kategorie kann ebenfalls relevant sein, wenn Sie eine Wohnung **möbliert vermieten**, die Möbel aber nicht selbst kaufen, sondern von einem Anbieter anmieten.

**Beispiel: möbliertes Apartment**

Sie vermieten ein möbliertes Apartment.

Die Wohnung gehört Ihnen. Die darin verwendeten Möbel mieten Sie dagegen von einem Einrichtungsausstatter.

Monatliche Möbelmiete: **250 €**

Darin enthalten sind beispielsweise:

* Bett,
* Kleiderschrank,
* Sofa,
* Esstisch,
* Stühle.

Die Gegenstände dienen ausschließlich der Vermietung des Apartments.

Jährlich entstehen somit Aufwendungen in Höhe von: **250 € × 12 = 3.000 €**

Die **3.000 €** werden dann auf die Kategorie **„**[**Mieten für Einrichtungen (bewegliche Wirtschaftsgüter)**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10090100-mieten-fuer-einrichtungen-bewegliche-wirtschaftsgueter.md)**“** gebucht.

#### **Dasselbe gilt grundsätzlich bei einer Ferienwohnung**

Auch bei einer Ferienwohnung können Einrichtungsgegenstände angemietet statt gekauft werden.

Beispielsweise mieten Sie für eine Ferienwohnung:

* Betten,
* Sofa,
* Esszimmermöbel,
* Fernseher,
* oder andere bewegliche Ausstattungsgegenstände.

Solange tatsächlich eine normale mietweise Überlassung dieser Gegenstände vorliegt und sie Ihrer Ferienvermietung dienen, können die laufenden Mietzahlungen grundsätzlich auf diese Kategorie gehören.

Gerade bei Ferienwohnungen sollte allerdings die umsatzsteuerliche Behandlung zusätzlich beachtet werden, weil eine kurzfristige Beherbergung umsatzsteuerlich anders behandelt werden kann als die normale langfristige Wohnraumvermietung.

#### **Private Nutzung herausrechnen**

Die Miete muss Ihrer Vermietungstätigkeit zuzurechnen sein.

Nutzen Sie einen gemieteten Gegenstand teilweise privat, darf grundsätzlich nur der vermietungsbezogene Anteil berücksichtigt werden.

**Beispiel**

Sie mieten einen hochwertigen Drucker für **100 € monatlich**

Nach einer nachvollziehbaren Nutzungsaufteilung verwenden Sie ihn:

* **80 % für Ihre Immobilienverwaltung**
* **20 % privat**

Dann entfallen grundsätzlich auch nur **100 € × 80 % = 80 €** auf Ihre Vermietungstätigkeit.

{% hint style="warning" %}
Nur diese **80 €** sind den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen und somit auf die Kategorie "[Mieten für Einrichtungen (bewegliche Wirtschaftsgüter)](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10090100-mieten-fuer-einrichtungen-bewegliche-wirtschaftsgueter.md)" zu buchen. Die **20 €** Privatanteil gehören nicht zu den Werbungskosten der Vermietung.
{% endhint %}

#### **Ein Möblierungszuschlag ist keine Betriebskostenumlage**

Auch wenn Sie die Möbel selbst nur gemietet haben, wird Ihre Möbelmiete nicht zu einer umlagefähigen Betriebskostenposition.

Betriebskosten sind nach § 1 BetrKV die Kosten, die durch das Eigentum beziehungsweise den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Grundstücks, Gebäudes, der Anlagen und Einrichtungen **laufend entstehen**. Gleichzeitig grenzt die Verordnung insbesondere Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten aus.

Die Kosten für die bloße **Bereitstellung normaler Möbel oder Einrichtungsgegenstände** zählen **nicht** dazu. Der Schalter **„Umlegbar auf Betriebskostenabrechnung“** sollte daher bei dieser allgemeinen Eigentümerkategorie grundsätzlich **deaktiviert** bleiben.

#### **Langfristige Vorauszahlung für mehr als fünf Jahre**

Eine wichtige Besonderheit gilt, wenn Sie die Miete für einen sehr langen Zeitraum im Voraus bezahlen.

Nach § 11 Abs. 2 EStG müssen Ausgaben für eine **Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren**, die im Voraus geleistet werden, grundsätzlich gleichmäßig auf den Vorauszahlungszeitraum verteilt werden. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__11.html))

**Beispiel**

Sie mieten eine komplette Einrichtung für **10 Jahre** und zahlen zu Beginn einmalig **60.000 €** für die gesamte zehnjährige Nutzung.

Dann dürfen die **60.000 €** **nicht** vollständig im ersten Jahr als laufender Mietaufwand berücksichtigt werden.

Bei einer gleichmäßigen Verteilung ergeben sich: **60.000 € ÷ 10 Jahre = 6.000 € pro Jahr**

#### **Zuordnung in Immodio**

Bei dieser Kategorie erfolgt die Zuordnung zum **Eigentümer.** Wählen Sie den Eigentümer aus, der die Mietkosten wirtschaftlich trägt.

#### **Belege und Dokumentation**

Bewahren Sie insbesondere auf:

* Mietvertrag beziehungsweise Nutzungsvertrag,
* Rechnungen,
* Zahlungsnachweise,
* genaue Beschreibung der gemieteten Gegenstände,
* Mietdauer,
* gegebenenfalls Inventar- beziehungsweise Geräteliste,
* Zuordnung zum Vermietungsobjekt oder Verwaltungsbüro,
* Dokumentation einer gemischten Nutzung,
* Aufschlüsselung von Miete, Wartung, Reparatur und sonstigen Serviceleistungen,
* Unterlagen über Kautionen,
* Rückgabe- beziehungsweise Übergabeprotokolle bei größeren Mietverträgen.

Gerade bei sogenannten **Full-Service-Verträgen** sollte aus den Unterlagen erkennbar sein, welcher Betrag tatsächlich auf die Gegenstandsmiete und welcher auf andere Leistungen entfällt.
