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# Miete für Rauchwarnmelder, Rauchmelder

<figure><img src="/files/z8OafBVtdEpRWKOiinwp" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie für **Miet-, Bereitstellungs- oder vergleichbare laufende Nutzungsentgelte für Rauchwarnmelder**, die in Ihren vermieteten Wohnungen oder Gebäuden installiert sind.

{% hint style="warning" %}
Die Gerätemiete für Rauchwarnmelder darf **nicht** über die Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden.
{% endhint %}

Das gilt auch dann, wenn die Rauchwarnmelder für die Wohnung gesetzlich vorgeschrieben sind und die Mietkosten regelmäßig jedes Jahr anfallen.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausdrücklich entschieden, dass Kosten für die **Miete von Rauchwarnmeldern keine sonstigen Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV** darstellen. Betriebskostenrechtlich treten die Mietkosten wirtschaftlich an die Stelle der ebenfalls nicht als Betriebskosten umlagefähigen Anschaffungskosten der Geräte.

{% hint style="info" %}
Der Kauf von Rauchwarnmeldern wird auf die Kategorie "[Geringwertige Wirtschaftsgüter](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10066400-geringwertige-wirtschaftsgueter.md)" gebucht.
{% endhint %}

#### **Wichtig: Gerätemiete und Wartung müssen getrennt werden**

Bei Rauchwarnmeldern gibt es in Immodio zwei unterschiedliche Kostenarten:

* Miete beziehungsweise Bereitstellung der Geräte buchen Sie auf die Kategorie **„**[**Miete für Rauchwarnmelder, Rauchmelder**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10090110-miete-fuer-rauchwarnmelder-rauchmelder.md)**“**
* regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung bereits installierter Geräte buchen Sie auf die Kategorie **„**[**Wartung Rauchwarnmelder, Rauchmelder**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10147600-wartung-von-rauchwarnmeldern-rauchmelder-keine-reparatur-oder-kauf-umgelegt-au.md)**“**

Diese Unterscheidung ist für die Betriebskostenabrechnung entscheidend, denn

* Die Miete der Rauchwarnmelder ist **nicht** umlagefähig.
* Die Kosten einer regelmäßigen Sicht- und Funktionsprüfung und der Sicherstellung der Betriebsbereitschaft können dagegen grundsätzlich als sonstige Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV umlagefähig sein.

#### **Was kann auf diese Kategorie gebucht werden?**

Hierher gehören insbesondere:

* monatliche oder jährliche **Miete für Rauchwarnmelder**,
* **Gerätemiete** je installiertem Rauchwarnmelder,
* laufende **Bereitstellungsentgelte** für die Geräte,
* Nutzungsentgelte, die wirtschaftlich ausschließlich für die Zurverfügungstellung der Rauchwarnmelder gezahlt werden,
* Leasing- oder vergleichbare Überlassungsentgelte für Rauchwarnmelder,
* der eindeutig auf die **Geräteüberlassung** entfallende Anteil eines kombinierten Servicevertrags,
* gegebenenfalls sonstige nicht umlagefähige Gerätekosten, die in Immodio entsprechend der Abgrenzung zur Wartung dieser Rauchwarnmelder-Kategorie zugeordnet werden.

Entscheidend ist der wirtschaftliche Inhalt der Leistung.

Wenn Sie beispielsweise jährlich **5 € je Rauchwarnmelder** dafür zahlen, dass Ihnen ein Dienstleister das Gerät zur Nutzung überlässt, handelt es sich um Gerätemiete.

Wenn Sie dagegen **5 € für die jährliche Funktionsprüfung** eines bereits vorhandenen Geräts zahlen, handelt es sich um Wartung.

#### **Beispiel: reine Gerätemiete**

In einem Mehrfamilienhaus befinden sich **20 Rauchwarnmelder**

Der Dienstleister berechnet pro Gerät jährlich: **6 € Gerätemiete**

Die jährlichen Kosten betragen: **20 × 6 € = 120 €**

Die **120 €** buchen Sie auf die Kategorie: **„**[**Miete für Rauchwarnmelder, Rauchmelder**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10090110-miete-fuer-rauchwarnmelder-rauchmelder.md)**“**

Die **120 €** dürfen **nicht** in die Betriebskostenabrechnung der Mieter übernommen werden.

#### **Warum ist die Miete nicht umlagefähig, obwohl sie jedes Jahr anfällt?**

Das kann zunächst widersprüchlich erscheinen.

§ 1 BetrKV definiert Betriebskosten grundsätzlich als Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum beziehungsweise den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes **laufend entstehen**.

Allein die Tatsache, dass eine Ausgabe jedes Jahr anfällt, reicht aber nicht aus.

Der Bundesgerichtshof hat bei Rauchwarnmeldern entschieden, dass die Gerätemiete **betriebskostenrechtlich an die Stelle der Anschaffung der Geräte tritt**.

Ein Vermieter kann die nicht umlagefähige Anschaffung eines Rauchwarnmelders deshalb nicht dadurch zu umlagefähigen Betriebskosten machen, dass er das Gerät nicht kauft, sondern dauerhaft mietet.

Anderenfalls würde die Umlagefähigkeit davon abhängen, welches Finanzierungsmodell der Vermieter für dasselbe Gerät auswählt:

**Kauf → nicht umlagefähig**

aber:

**Miete → umlagefähig**

Genau diese unterschiedliche Behandlung hat der Bundesgerichtshof für Rauchwarnmelder abgelehnt.

#### **Die Wartung ist dagegen eine andere Kostenart**

Nicht auf diese Kategorie gehören die **regelmäßig anfallenden Kosten für die Funktionsprüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft** bereits installierter Rauchwarnmelder.

Der Bundesgerichtshof hat diese Kosten ausdrücklich anders eingeordnet als die Gerätemiete.

Eine regelmäßige Sicht- und Funktionsprüfung kann als **sonstige Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV**umlagefähig sein.

Für solche Kosten verwenden Sie deshalb die separate Kategorie:

**„Wartung Rauchwarnmelder, Rauchmelder“**

Dort können beispielsweise erfasst werden:

* regelmäßige Funktionsprüfung,
* Sichtprüfung,
* Kontrolle der Betriebsbereitschaft,
* Prüfung der Warnfunktion,
* Kontrolle der Montageposition,
* Reinigung im Rahmen der Wartung,
* Wartungsdokumentation,
* zulässige technische beziehungsweise funkgestützte Funktionsprüfung,
* Arbeits- und Anfahrtskosten des Wartungsunternehmens, soweit sie zur Wartungsleistung gehören.

{% hint style="info" %}
Gerätemiete gehört dagegen niemals allein deshalb auf die Wartungskategorie, weil Miete und Wartung vom selben Unternehmen abgerechnet werden.
{% endhint %}

#### **Beispiel: Miete und Wartung werden getrennt ausgewiesen**

Ein Dienstleister betreut **30 Rauchwarnmelder**.

Die Jahresrechnung lautet:

**Gerätemiete: 180 €**

**Wartung und Funktionsprüfung: 120 €**

**Gesamt: 300 €**

Dann buchen Sie:

* 180 € auf die Kategorie **„**[**Miete für Rauchwarnmelder, Rauchmelder**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10090110-miete-fuer-rauchwarnmelder-rauchmelder.md)**“** nd:
* und 120 € auf die Kategorie **„**[**Wartung Rauchwarnmelder, Rauchmelder**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10147600-wartung-von-rauchwarnmeldern-rauchmelder-keine-reparatur-oder-kauf-umgelegt-au.md)**“**

Die **180 € Gerätemiete sind nicht umlagefähig**.

Die **120 € Wartungskosten können grundsätzlich umlagefähig sein**, wenn insbesondere eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung über diese sonstigen Betriebskosten besteht.

#### **Gemischte „Full-Service“-Verträge besonders prüfen**

In der Praxis vermieten Dienstleister Rauchwarnmelder häufig nicht mit zwei sauber getrennten Verträgen.

Stattdessen finden sich beispielsweise Bezeichnungen wie:

* **„Miete inklusive Wartung“**
* **„Full-Service Rauchwarnmelder“**
* **„Geräteservice“**
* **„Rauchmelderservice“**
* **„Bereitstellung und Inspektion“**
* **„Miete inklusive Ferninspektion“**
* **„Rauchwarnmelder-Komplettservice“**

Bei solchen Verträgen ist die Aufteilung besonders wichtig.

Ein Gesamtentgelt kann wirtschaftlich mehrere unterschiedliche Leistungen enthalten:

* Gerätemiete,
* Wartung,
* Funktionsprüfung,
* Ferninspektion,
* Geräteaustausch,
* Reparatur,
* Portal- oder Verwaltungsleistungen,
* Dokumentation,
* sonstige Dienstleistungen.

**Diese Bestandteile dürfen für die Betriebskostenabrechnung nicht ungeprüft gleichbehandelt werden.**

#### **Was tun, wenn Miete und Wartung nicht getrennt ausgewiesen sind?**

Steht auf der Rechnung beispielsweise lediglich:

**„Rauchwarnmelder Full Service: 450 €“**

und lässt sich aus Rechnung und Vertrag nicht erkennen, welcher Betrag auf die:

* Gerätemiete,
* Wartung,
* Prüfung,
* Reparatur,
* oder andere Leistungen

entfällt, sollte die Rechnung **nicht ungeprüft vollständig als umlagefähige Wartung behandelt werden**.

{% hint style="info" %}
Lassen Sie sich in diesem Fall vom Dienstleister möglichst eine nachvollziehbare Aufteilung geben.
{% endhint %}

#### **Turnusmäßiger Geräteaustausch**

Bei Rauchwarnmeldern mit fest eingebauter Langzeitbatterie wird häufig nach Ablauf der vorgesehenen Gerätelebensdauer das **gesamte Gerät ausgetauscht**.

Dieser vollständige Austausch ist von der regelmäßigen Funktionsprüfung zu unterscheiden.

Die Wartungskategorie ist für die laufende Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft bereits vorhandener Geräte vorgesehen.

Wird dagegen der vollständige Rauchwarnmelder ersetzt, liegt grundsätzlich keine bloße jährliche Wartungsleistung mehr vor.

Auch betriebskostenrechtlich darf ein vollständiger Geräteaustausch deshalb nicht automatisch als Wartungskostenposition behandelt werden. § 1 Abs. 2 BetrKV grenzt laufende Betriebskosten von Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten ab.

#### **Batteriewechsel gesondert betrachten**

Anders kann die Situation bei einem turnusmäßigen Batteriewechsel liegen.

Ist der Batteriewechsel Teil der regelmäßigen Wartungsleistung und dient er dazu, die Betriebsbereitschaft des vorhandenen Geräts sicherzustellen, kann er Bestandteil der Wartungsleistung sein.

Wird dagegen nicht lediglich die Batterie gewechselt, sondern wegen einer fest eingebauten Batterie das **vollständige Gerät ersetzt**, ist dies nicht dasselbe wie die normale Funktionsprüfung.

Deshalb ist auch hier der konkrete Rechnungsinhalt entscheidend.

#### **Vermietete Eigentumswohnung und WEG-Abrechnung**

Bei einer vermieteten Eigentumswohnung kann die Wohnungseigentümergemeinschaft einheitliche Verträge über Rauchwarnmelder abschließen.

Die Gemeinschaft kann beispielsweise Kosten abrechnen für:

* Gerätemiete,
* Wartung,
* Funktionsprüfung,
* Ersatzgeräte,
* oder einen kombinierten Full-Service-Vertrag.

Die Tatsache, dass eine Position in der **WEG-Abrechnung auf den Wohnungseigentümer verteilt wird**, bedeutet jedoch nicht automatisch, dass dieselbe Position anschließend auf den Wohnungsmieter umgelegt werden darf.

Für das Mietverhältnis muss erneut geprüft werden, **welcher konkrete Kostenbestandteil vorliegt**.

Bei einer gemischten WEG-Abrechnung sollte deshalb insbesondere geprüft werden:

* Welcher Betrag entfällt auf die Gerätemiete?
* Welcher Betrag entfällt auf die Wartung?
* Sind Anschaffungs- oder Ersatzkosten enthalten?
* Sind Reparaturen enthalten?
* Sind sonstige Verwaltungs- oder Servicekosten enthalten?

Der auf die **Gerätemiete** entfallende Betrag bleibt gegenüber dem Wohnungsmieter nicht umlagefähig.

#### **Zuordnung in Immodio**

Wählen Sie bei der Zuordnung "**Objekt**" bzw. "**Einheit**" und im Anschluss das Objekt bzw. die Einheit für welche die Kosten angefallen sind.

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#### **Nicht auf Mieter umlegen**&#x20;

Die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern dürfen nicht als sonstige Betriebskosten auf die Wohnraummieter umgelegt werden.

Der Schalter **„Umlegbar auf Betriebskostenabrechnung“** muss daher bei dieser Kategorie deaktiviert bleiben.

#### **Kurz gesagt**

Für Rauchwarnmelder gilt eine besonders wichtige Trennung:

**Gerätemiete ist Vermietersache. Wartung kann Betriebskostensache sein.**

Buchen Sie deshalb auf **„Miete für Rauchwarnmelder, Rauchmelder“** insbesondere:

* Gerätemiete,
* Bereitstellungsentgelt,
* Nutzungsentgelt,
* vergleichbare Kosten der bloßen Geräteüberlassung.

Diese Kosten dürfen **nicht auf die Betriebskostenabrechnung Ihrer Mieter übernommen werden**.

Regelmäßige Funktionsprüfungen und Wartungsleistungen gehören dagegen auf die separate Kategorie **„Wartung Rauchwarnmelder, Rauchmelder“** und können unter den dort beschriebenen Voraussetzungen grundsätzlich umlagefähig sein.

Bei kombinierten Verträgen sollten Sie deshalb dauerhaft aufbewahren:

* Miet- beziehungsweise Servicevertrag,
* Jahresrechnung,
* Aufschlüsselung zwischen Miete und Wartung,
* Anzahl der Geräte,
* Zuordnung der Geräte zu Gebäuden beziehungsweise Wohnungen,
* gesonderte Ausweisung von Ersatz-, Reparatur- oder Zusatzleistungen.

**Je sauberer Gerätemiete und Wartung bereits auf der Rechnung getrennt sind, desto einfacher und rechtssicherer bleibt später auch die Betriebskostenabrechnung.**
