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# Schornsteinreinigung, Schornsteinfeger, Reinigung der Abgasanlage (umgelegt auf Mieter)

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Diese Kategorie verwenden Sie für **laufend und wiederkehrend anfallende Kehr-, Reinigungs- und Überprüfungskosten von Schornsteinen und Abgasanlagen**, soweit diese Kosten nicht bereits über die Heizkostenabrechnung berücksichtigt werden.

Die Kosten der Schornsteinreinigung sind in § 2 Nr. 12 BetrKV ausdrücklich als Betriebskosten aufgeführt. Umlagefähig sind danach die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung beziehungsweise die entsprechenden laufenden Kosten der Schornsteinfegerarbeiten. Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten wirksam vorsieht – was im Immodio-Mietvertrag entsprechend berücksichtigt ist.

### Was kann hier gebucht werden?

Hier können insbesondere die laufenden Kosten folgender Arbeiten erfasst werden:

* turnusmäßige Reinigung und Kehrung von Schornsteinen,
* Reinigung von Abgasleitungen und Verbindungsstücken,
* vorgeschriebene Überprüfung von Abgasanlagen,
* Abgaswegüberprüfungen,
* Prüfung notwendiger Verbrennungsluft- und Abluftanlagen,
* Kohlenmonoxidmessungen im Rahmen der Abgaswegüberprüfung,
* Entfernung der bei den Kehrarbeiten anfallenden Verbrennungsrückstände,
* Arbeits- und Anfahrtskosten, soweit sie unmittelbar zu den umlagefähigen Kehr- oder Überprüfungsarbeiten gehören,
* vorgeschriebene wiederkehrende Messungen, sofern sie nicht bereits als Heizkosten gebucht werden.

Nach der Kehr- und Überprüfungsordnung sind unter anderem Abgasanlagen, Heizgaswege von Feuerstätten, Räucheranlagen sowie notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen kehr- oder überprüfungspflichtig. Die konkrete Häufigkeit hängt insbesondere von der Art der Feuerstätte, dem Brennstoff und der Nutzung ab. Eine pauschale Annahme, jede Anlage müsse einmal jährlich gekehrt werden, ist daher nicht zutreffend.

### Etagenheizungen und einzelne Feuerstätten

Bei Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten gehören die regelmäßige Reinigung, Wartung, Sicherheitsprüfung und die Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ebenfalls zu den ausdrücklich genannten Betriebskosten.

Betrifft die Rechnung ausschließlich eine einzelne Wohnung oder eine ausschließlich von einem Mietverhältnis genutzte Feuerstätte, sollte der Betrag möglichst unmittelbar der betroffenen **Einheit** beziehungsweise dem betroffenen **Mietverhältnis** zugeordnet werden.

Das kann beispielsweise betreffen:

* eine Gasetagenheizung,
* einen Kaminofen in einer bestimmten Wohnung,
* einen Kachelofen,
* eine einzelne Gastherme,
* eine ausschließlich einer Gewerbeeinheit dienende Feuerstätte.

Die Kosten eines Schornsteins dürfen nicht auf Mieter verteilt werden, deren Wohnungen diesem Schornstein weder angeschlossen sind noch ihn unter irgendeinem denkbaren Gesichtspunkt nutzen können.

### Immissionsschutz- und Abgasmessungen

Gesetzlich vorgeschriebene wiederkehrende Messungen an Feuerungsanlagen können grundsätzlich umlagefähige Betriebskosten sein.

Die 1. BImSchV sieht je nach Anlagenart, Alter und technischer Ausführung unterschiedliche Überwachungsintervalle vor. Beispielsweise werden bestimmte Öl- und Gasfeuerungsanlagen alle zwei oder drei Kalenderjahre gemessen; bei Anlagen mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Verbrennungsregelung kann ein längerer Turnus gelten.

### Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid

Die Feuerstättenschau ist von den gewöhnlichen Kehr-, Reinigungs- und Messarbeiten zu unterscheiden.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger überprüft dabei die Betriebs- und Brandsicherheit sämtlicher relevanter Anlagen. Die Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der vorherigen Feuerstättenschau stattfinden. Anschließend wird ein Feuerstättenbescheid erlassen, der die künftig durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten und deren Fristen festlegt.

Die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) enthält eigene Gebührenpositionen für:

* die Feuerstättenschau,
* den Feuerstättenbescheid,
* zusätzliche Ausfertigungen,
* bestimmte hoheitliche Überprüfungen.

### Einmalige Abnahme einer neuen oder geänderten Anlage

Nicht in diese Kategorie gehören Kosten, die aufgrund der erstmaligen Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Feuerungsanlage entstehen.

Die 1. BImSchV verlangt bei neuen oder wesentlich geänderten Anlagen bestimmte Feststellungen und Messungen vor bzw. kurz nach der Inbetriebnahme. Diese Leistungen stehen unmittelbar mit dem Einbau oder der Änderung der Anlage in Zusammenhang und sind keine gewöhnlich wiederkehrenden Schornsteinreinigungskosten.

Dazu gehören beispielsweise:

* Abnahme eines neu errichteten Schornsteins,
* Abnahme eines neu eingebauten Heizkessels,
* Prüfung nach einem Heizungsumbau,
* erstmalige Messung nach einer wesentlichen Anlagenänderung,
* Abnahme eines neu installierten Kaminofens,
* Prüfung nach dem erstmaligen Einbau einer Abgasleitung.

{% hint style="info" %}
Solche Kosten sind der Anschaffungs-, Bau- oder Modernisierungsmaßnahme zuzuordnen und **nicht** als laufende Betriebskosten auf die Mieter zu verteilen.
{% endhint %}

### Wiederholungs- und Sonderprüfungen nach festgestellten Mängeln

Stellt eine Messung oder Überprüfung fest, dass gesetzliche Anforderungen nicht eingehalten werden, muss der Mangel beseitigt und anschließend gegebenenfalls erneut geprüft werden.

Kosten einer solchen Wiederholungs- oder Sonderprüfung sollten nicht automatisch als reguläre Schornsteinfegerkosten auf die Mieter umgelegt werden. Sie können mit einer Reparatur, einer mangelhaften Anlage oder einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung von Eigentümerpflichten zusammenhängen.

Das betrifft beispielsweise:

* Wiederholungsmessungen nach einem unzulässigen Abgaswert,
* zusätzliche Kontrollen nach einer Reparatur,
* anlassbezogene Überprüfungen wegen eines konkreten Verdachts,
* Prüfungen nach einem Schornsteinbrand,
* Nachkontrollen behördlich festgestellter Mängel,
* zusätzliche Termine wegen versäumter Fristen.

{% hint style="warning" %}
Hier muss im Einzelfall zwischen einem laufenden, gesetzlich vorgesehenen Prüfvorgang und nicht umlagefähigen Mängelbeseitigungs- oder Verwaltungskosten unterschieden werden.
{% endhint %}

### Besondere Kehrarbeiten

Können Verbrennungsrückstände nicht mit gewöhnlichen Kehrwerkzeugen entfernt werden, sieht die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) unter bestimmten Voraussetzungen besondere Arbeiten wie Ausbrennen, Ausschlagen oder chemische Reinigung vor.

Solche Kosten können nur dann als laufende Betriebskosten in Betracht kommen, wenn die Arbeit:

* durch den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage erforderlich wurde,
* eine vorgeschriebene Kehr- oder Reinigungsleistung darstellt,
* nicht auf einem baulichen Defekt beruht,
* und keine Reparatur oder Sanierung beinhaltet.

Sind die besonderen Arbeiten dagegen Folge eines Schadens, einer jahrelang unterlassenen Instandhaltung, einer fehlerhaften Anlage oder eines baulichen Mangels, sollten sie **nicht** auf die Mieter umgelegt werden.

### Zuordnung

Wählen Sie bei der Zuordnung **"Objekt"** aus und anschließend das Gebäude, dessen Schornstein oder Abgasanlage gereinigt oder überprüft wurde. Betreffen Kosten nur ein bestimmtes Mietverhältnis, buchen Sie diese entsprechend auf das **"Mietverhältnis"**.

Ist kein anderer wirksamer Verteilerschlüssel vereinbart, werden gewöhnliche Betriebskosten grundsätzlich nach dem Anteil der Wohnfläche verteilt.

### Wann diese Kategorie nicht verwendet werden soll

Nicht hierher gehören insbesondere:

* Reparatur eines beschädigten Schornsteins,
* Schornsteinsanierung,
* Einziehen eines neuen Edelstahlrohrs,
* Abdichtung undichter Schornsteinzüge,
* Austausch defekter Abgasrohre,
* Erneuerung von Schornsteinköpfen oder Abdeckungen,
* Beseitigung von Feuchtigkeits- oder Versottungsschäden,
* Reparatur einer Feuerstätte oder Heizungsanlage,
* erstmalige Abnahme einer neuen Anlage,
* Abnahme nach einer Modernisierung,
* Kosten der Beseitigung festgestellter Mängel,
* Bußgelder, Mahngebühren und Säumniszuschläge,
* Kosten einer behördlichen Ersatzvornahme,
* allgemeine Verwaltungsgebühren des Vermieters,
* doppelt bereits in den Heizkosten enthaltene Schornsteinfegerleistungen.

Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten zur Beseitigung von Schäden durch Abnutzung, Alterung oder andere Einwirkungen sind ausdrücklich keine Betriebskosten.

### Unterlagen für die Betriebskostenabrechnung

Bewahren Sie insbesondere auf:

* Schornsteinfegerrechnungen,
* Feuerstättenbescheid,
* Bescheinigungen über Kehrungen und Überprüfungen,
* Messprotokolle nach der 1. BImSchV,
* Nachweise über die betroffenen Feuerstätten,
* Aufteilung bei mehreren Gebäuden oder Schornsteinzügen,
* Nachweise über die Zuordnung zu Heiz- oder Betriebskosten,
* Rechnungen über eventuell herausgerechnete Reparaturen,
* Zahlungsnachweise.

Über Betriebskostenvorauszahlungen muss jährlich unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots abgerechnet werden. Der Mieter kann Einsicht in die zugrunde liegenden Belege verlangen.
