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# Sonstige Abgaben und Kosten (umgelegt auf Mieter)

<figure><img src="/files/323zcaOTWBftkT1GXKjC" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie nur für **laufend entstehende, objektbezogene Kosten**, die grundsätzlich als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen, für die aber keine passendere Buchungskategorie vorhanden ist.

{% hint style="warning" %}
Die Kategorie ist **kein allgemeines Sammelkonto für beliebige Ausgaben des Vermieters**. Sonstige Betriebskosten müssen die Voraussetzungen des § 1 BetrKV erfüllen und dürfen nicht bereits von einer der konkreten Betriebskostenarten in § 2 Nr. 1 bis 16 BetrKV erfasst sein. Verwaltungskosten, Reparaturen, Instandsetzungen und Anschaffungskosten bleiben ausgeschlossen.
{% endhint %}

### Voraussetzungen für die Umlage

Eine Ausgabe kann in dieser Kategorie erfasst werden, wenn sie grundsätzlich **alle** folgenden Voraussetzungen erfüllt:

* Sie entsteht durch das Eigentum am Grundstück oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, seiner Anlagen oder Einrichtungen.
* Sie fällt laufend oder in wiederkehrenden Zeitabständen an.
* Sie dient dem ordnungsgemäßen Betrieb, der Kontrolle, Pflege oder Sicherheit des Gebäudes.
* Sie ist keine Reparatur, Instandsetzung, Verwaltung oder Anschaffung.
* Für die Ausgabe besteht keine passendere Kategorie in Immodio.
* Die konkrete Kostenart darf laut Mietvertrag auf den Mieter umgelegt werden (sie ist bspw. unter den [**individuellen Zusatzvereinbarungen**](/anleitung/mietverhaltnisse/mietverhaltnis-anlegen/zusatzvereinbarungen.md#individuelle-vereinbarungen) festgehalten worden).

Bei **sonstigen Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV** genügt im Wohnraummietvertrag grundsätzlich nicht allein die Formulierung „sonstige Betriebskosten“. Die jeweilige Kostenart muss möglichst konkret benannt sein, beispielsweise als „Kosten der regelmäßigen Elektroprüfung“ oder „Kosten der Dachrinnenreinigung“.

### Was kann hier gebucht werden?

Abhängig von der Ausstattung des Gebäudes und der konkreten mietvertraglichen Vereinbarung könnten unter Umständen bspw. folgende Positionen in Betracht kommen:

#### Regelmäßige technische Prüfungen

* wiederkehrende Prüfung der elektrischen Gebäudeanlage,
* regelmäßige Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen in gemeinschaftlichen Bereichen,
* wiederkehrende Funktions- und Sicherheitsprüfungen technischer Einrichtungen,
* regelmäßige Prüfung einer Blitzschutzanlage,
* regelmäßige Prüfung einer Druckerhöhungsanlage,
* regelmäßige Prüfungen von Notbeleuchtungs- oder Sicherheitsbeleuchtungsanlagen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass regelmäßig wiederkehrende Kosten für die Prüfung der Betriebssicherheit einer Elektroanlage sonstige Betriebskosten sein können. Die Prüfung darf jedoch nicht mit der Beseitigung festgestellter Defekte verwechselt werden: Die Kontrolle kann umlagefähig sein, die anschließende Reparatur grundsätzlich nicht.

#### Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen

Je nach Mietvertrag und Gebäude könnten unter Umständen bspw. laufende Prüf- und Wartungskosten folgender Einrichtungen in Betracht kommen:

* Feuerlöscher,
* Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,
* automatische Brandschutzklappen,
* Sprinkler- oder Löschanlagen,
* Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen,
* Fluchtweg- und Notbeleuchtungen,
* sonstige regelmäßig zu prüfende Sicherheitseinrichtungen.

Erfasst werden dürfen nur die laufende Kontrolle, Wartung, Reinigung und Funktionsprüfung. Kauf, erstmalige Installation, Austausch, Reparatur oder Erneuerung der Einrichtungen gehören **nicht** in diese Kategorie.

#### Regelmäßige Reinigung besonderer Gebäudeteile

Hier könnten unter Umständen erfasst werden:

* regelmäßige Reinigung von Rinneneinläufen und dazugehörigen Fallrohren,
* sonstige wiederkehrende Reinigungsleistungen an besonderen Gebäudeeinrichtungen, die keiner bestehenden Kategorie zugeordnet werden können.

#### Weitere besondere Gebäudeeinrichtungen

Je nach Objekt könnten unter Umständen auch wiederkehrende Kosten für die Überwachung, Pflege oder Funktionsprüfung folgender Anlagen in Betracht kommen:

* Lüftungs- oder Abluftanlagen, soweit sie keiner Heizkostenposition zuzuordnen sind,
* automatische Türen und Tore,
* Schranken- und Zufahrtsanlagen,
* Hebeanlagen oder besondere Pumpenanlagen,
* Rückstausicherungen,
* Fassadenbefahranlagen,
* gemeinschaftliche Zugangskontrollsysteme,
* Notstrom- oder Sicherheitsstromanlagen,
* sonstige technische Anlagen, die in § 2 Nr. 1 bis 16 BetrKV nicht gesondert genannt sind.

{% hint style="info" %}
Ob diese Kosten tatsächlich umlagefähig sind, muss stets anhand des konkreten Leistungsinhalts und des Mietvertrags geprüft werden. In der Regel können sonstige Kosten nur erfasst werden, wenn sie laufenden Betriebskosten vergleichbar sind.
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### Sonstige laufende öffentliche Abgaben

Unter die Kategorie können unter Umständen auch **laufende grundstücksbezogene öffentliche Lasten** fallen, wenn:

* sie regelmäßig erhoben werden,
* sie unmittelbar das betreffende Grundstück betreffen,
* sie grundsätzlich umlagefähig sind,
* und keine passendere Kategorie in Immodio vorhanden ist.

Eine öffentliche Abgabe sollte nur dann unter „Sonstige Abgaben und Kosten“ erfasst werden, wenn keine speziellere Kategorie existiert. Übernehmen Sie dabei die genaue Bezeichnung aus dem Gebühren- oder Abgabenbescheid.

Einmalige Erschließungs-, Ausbau-, Anschluss- oder Anliegerbeiträge sind grundsätzlich **keine** laufenden Betriebskosten und gehören **nicht** in diese Kategorie.

### Zuordnung

Wählen Sie bei der Zuordnung je nach Kostenart entweder **„Objekt“** aus, wenn die Kosten ein gesamtes Gebäude betreffen oder entsprechend **"Mietverhältnis"** bzw. **"Einheit"**, wenn nur einzelne Mietverhältnisse oder Einheiten von diesen Kosten betroffen sind.

Alternativ haben Sie im Objekt im Bereich [**"Abrechnung"**](/anleitung/immobilien/objekt/abrechnung-objekt.md#individuelle-verteilerschlussel) die Möglichkeit individuelle Verteilerschlüssel anzulegen.

### Wann diese Kategorie nicht verwendet werden soll

Nicht hierher gehören insbesondere:

* Hausverwaltungs- und Buchhaltungskosten,
* Kosten für die Erstellung der allgemeinen Betriebskostenabrechnung,
* Steuerberatungs- und Rechtsberatungskosten,
* Porto-, Bank- und Kontoführungsgebühren,
* Darlehenszinsen und Finanzierungskosten,
* Mietausfall- oder Leerstandskosten,
* Mahn-, Säumnis- und Vollstreckungskosten,
* Bußgelder und Vertragsstrafen,
* Reparaturen und Störungsbeseitigungen,
* Ersatzteile,
* Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen,
* erstmalige Anschaffungen und Installationen,
* Modernisierungen und Erneuerungen,
* Gerätemieten, die wirtschaftlich eine Anschaffung ersetzen,
* einmalige Gutachten aufgrund eines Schadens oder Mangels,
* Kosten zur Beseitigung eines festgestellten Defekts,
* einmalige Anschluss-, Ausbau- oder Erschließungsbeiträge,
* Kosten, die ausschließlich dem persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse des Vermieters dienen.

Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind gesetzlich ausdrücklich von den Betriebskosten ausgeschlossen. Auch Anschaffungs- und Finanzierungskosten können nicht über die Auffangkategorie „sonstige Betriebskosten“ auf die Mieter verlagert werden.

### Unterlagen für die Abrechnung

Bewahren Sie insbesondere auf:

* Mietvertrag und vereinbarte Kostenarten,
* Rechnungen und Leistungsbeschreibungen,
* Wartungs- und Prüfverträge,
* Prüf- und Wartungsprotokolle,
* Gebühren- und Abgabenbescheide,
* Aufteilung gemischter Rechnungen,
* Berechnung bei mehreren Gebäuden,
* Zahlungsnachweise,
* verwendeten Verteilerschlüssel.

Über Betriebskostenvorauszahlungen muss jährlich abgerechnet werden. Der Mieter kann Einsicht in die zugrunde liegenden Belege verlangen; außerdem muss der Vermieter bei der Auswahl und Beauftragung von Leistungen das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten.
