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# Sonstige Zuwendungen, Spenden

<figure><img src="/files/RN6dxXWtE0Dn1VshcuNB" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie für **Spenden und sonstige Zuwendungen des Eigentümers**, die über ein in Immodio geführtes Konto bezahlt werden und bei denen **keine konkrete Gegenleistung des Empfängers** erfolgt.

Typische Beispiele sind Zahlungen an:

* gemeinnützige Vereine,
* gemeinnützige Stiftungen,
* mildtätige Organisationen,
* kirchliche Einrichtungen,
* juristische Personen des öffentlichen Rechts,
* oder andere steuerbegünstigte Organisationen.

{% hint style="warning" %}
Wichtig ist dabei insbesondere: Eine klassische Spende ist **grundsätzlich keine Werbungskostenausgabe Ihrer Vermietung**. Steuerlich begünstigte Spenden werden idR. als **Sonderausgaben nach § 10b EStG** berücksichtigt und nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen.&#x20;
{% endhint %}

**Was ist eine Spende?**

Eine Spende ist grundsätzlich eine freiwillige Zuwendung, die:

* ohne Anspruch auf eine konkrete Gegenleistung erfolgt,
* einem steuerbegünstigten Zweck dient
* und an einen begünstigten Empfänger geleistet wird.

§ 10b EStG nennt insbesondere Zuwendungen zur Förderung **gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke**. Begünstigte Spenden können innerhalb der gesetzlichen Grenzen als Sonderausgaben berücksichtigt werden.&#x20;

**Beispiel: Spende an eine gemeinnützige Organisation**

Sie überweisen **500 €** an eine gemeinnützige Organisation und erhalten hierfür keine Leistung, keine Werbung und keinen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil.

Die **500 €** können dann in Immodio auf die Kategorie **„**[**Sonstige Zuwendungen, Spenden**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10116000-sonstige-zuwendungen-spenden.md)**“** gebucht werden.

{% hint style="info" %}
Steuerlich handelt es sich bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich um eine **Spende beziehungsweise Sonderausgabe** und nicht um Werbungskosten Ihrer vermieteten Immobilie.
{% endhint %}

#### **Spende und Sponsoring unterscheiden**

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen einer echten **Spende** und **Sponsoring**.

Bei einer Spende erhalten Sie grundsätzlich **keine konkrete Gegenleistung**.

Beim Sponsoring kann dagegen beispielsweise vereinbart sein, dass der Empfänger:

* Ihren Namen oder Ihr Unternehmen bewirbt,
* Ihr Logo veröffentlicht,
* auf Ihrer Website beziehungsweise Ihrem Angebot verlinkt,
* Werbeflächen bereitstellt,
* oder eine sonstige konkrete Werbeleistung erbringt.

Eine Zuwendung ist als Spende zu behandeln, wenn sie **kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers** ist und kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer solchen Leistung besteht.&#x20;

**Beispiel**

Sie zahlen einem gemeinnützigen Verein: **500 €**

* **Fall 1:** Sie erhalten dafür keine Gegenleistung → grundsätzlich **Spende**
* **Fall 2:** Der Verein verpflichtet sich, Ihr Immobilienangebot ein Jahr lang auf seiner Website zu bewerben → keine reine Spende; es liegt eine Gegenleistung vor und der Vorgang muss entsprechend dieser Leistung beurteilt werden.

#### **Nicht jede freiwillige Zahlung ist steuerlich eine abzugsfähige Spende**

Eine Zahlung kann zwar wirtschaftlich eine freiwillige Zuwendung sein, ohne dass sie steuerlich als Spende abzugsfähig ist.

Für den Sonderausgabenabzug müssen insbesondere die Voraussetzungen des § 10b EStG beim **Empfänger und beim geförderten Zweck** erfüllt sein.&#x20;

**Beispiel: private Unterstützung**

Sie überweisen einer privat bekannten Person **500 €** als finanzielle Unterstützung. Wenn die Person  **keine** steuerbegünstigte Organisation ist, handelt es sich **nicht um eine nach § 10b EStG begünstigte Spende**.

#### **Mitgliedsbeiträge können teilweise ebenfalls begünstigte Zuwendungen sein**

§ 10b EStG erfasst neben Spenden grundsätzlich auch bestimmte **Mitgliedsbeiträge**.

Allerdings sind nicht sämtliche Mitgliedsbeiträge begünstigt. Ausgeschlossen sind beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen Mitgliedsbeiträge an Organisationen, die insbesondere:

* Sport,
* bestimmte kulturelle Freizeitbetätigungen,
* Heimatpflege und Heimatkunde

fördern.&#x20;

#### **Wie hoch können Spenden steuerlich berücksichtigt werden?**

Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke können nach § 10b EStG grundsätzlich bis zu **20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte** als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Daneben enthält das Gesetz eine alternative Höchstgrenze von **4 Promille der Summe der Umsätze sowie der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter**. Nicht innerhalb der Höchstgrenzen nutzbare begünstigte Zuwendungen können grundsätzlich in folgende Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.&#x20;

#### **Spendennachweis aufbewahren**

Für den steuerlichen Spendenabzug benötigen Sie grundsätzlich einen geeigneten Nachweis. In der Regl ist dies eine **Zuwendungsbestätigung** des Empfängers.

Für bestimmte Spenden bis einschließlich **300 € je Zahlung** gilt ein vereinfachter Nachweis. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann beispielsweise der Kontoauszug beziehungsweise die Buchungsbestätigung der Bank zusammen mit den erforderlichen Angaben des Empfängers ausreichen.&#x20;

Bei höheren Beträgen sollten Sie insbesondere die entsprechende **Zuwendungsbestätigung** aufbewahren.

#### **Sachspenden gesondert dokumentieren**

Eine Zuwendung muss nicht zwingend aus Geld bestehen, § 10b EStG lässt grundsätzlich auch **Sachzuwendungen von Wirtschaftsgütern** zu. Für deren Bewertung gelten jedoch besondere Regeln.&#x20;

**Beispiel**

Sie spenden einer begünstigten Organisation nicht Geld, sondern einen Gegenstand.

Dann darf nicht einfach irgendein geschätzter Betrag auf diese Kategorie gebucht werden.

Für die steuerliche Anerkennung müssen insbesondere:

* der gespendete Gegenstand,
* sein maßgeblicher Wert,
* der Empfänger,
* und die Zuwendungsbestätigung

nachvollziehbar dokumentiert werden.

#### **Politische Spenden haben besondere Regeln**

Für Zuwendungen an politische Parteien gelten besondere steuerliche Regelungen.

Hier kann zunächst eine **Steuerermäßigung nach § 34g EStG** und darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen ein Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG relevant sein.&#x20;

Solche Zahlungen sollten daher **nicht** wie eine gewöhnliche Spende an einen gemeinnützigen Verein beurteilt werden.

#### **Zuordnung in Immodio**

Bei dieser Kategorie erfolgt die Zuordnung zum **Eigentümer**. Wählen Sie den Eigentümer aus, der die Zuwendung tatsächlich geleistet hat.

#### **Nicht auf Mieter umlegen**

Eine Spende beziehungsweise sonstige Zuwendung des Eigentümers ist **keine Betriebskostenposition des Mietobjekts**.

Sie entsteht weder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes noch durch dessen laufenden Betrieb.

Der Schalter **„Umlegbar auf Betriebskostenabrechnung“** muss daher **deaktiviert** bleiben.

Bewahren Sie insbesondere **Zahlungsnachweis und Zuwendungsbestätigung beziehungsweise die Unterlagen für den vereinfachten Spendennachweis** auf.
