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# Strom (umgelegt auf einen Mieter)

<figure><img src="/files/E5CQYrnVBXasBI74l5Jt" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie ausschließlich für **Stromkosten, die eindeutig einem bestimmten Mietverhältnis zugeordnet und aufgrund einer gesonderten vertraglichen Regelung an diesen Mieter weiterberechnet werden**.

Sie ist insbesondere für Fälle vorgesehen, in denen der Stromliefervertrag gegenüber dem Energieversorger über den Vermieter läuft, der Strom aber ausschließlich von einer bestimmten vermieteten Einheit beziehungsweise einem bestimmten Mietverhältnis verbraucht wird.

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Buchen Sie hier **keinen Allgemeinstrom** und keine Stromkosten technischer Gemeinschaftsanlagen.
{% endhint %}

### Rechtliche Einordnung

Der individuelle Haushaltsstrom einer Wohnung ist keine gewöhnliche Betriebskostenart nach der Betriebskostenverordnung. Die BetrKV nennt nur bestimmte objektbezogene Stromkosten, etwa den Betriebsstrom der Heizung, den Aufzugsstrom und die Beleuchtung gemeinschaftlich genutzter Bereiche. Der private Wohnungsstrom sollte daher nicht über die allgemeine Betriebskostenabrechnung des Gebäudes verteilt werden.

Wird der Strom vom Vermieter beschafft und verbrauchsabhängig an einen Mieter weiterberechnet, kann rechtlich eine **Stromlieferung an einen Letztverbraucher** vorliegen. Dann ist nicht nur das Mietrecht, sondern grundsätzlich auch das Energiewirtschaftsrecht zu beachten. Welche Pflichten konkret gelten, hängt unter anderem von der Zählerstruktur, dem Stromliefermodell, der Vertragsgestaltung und der Frage ab, ob über das öffentliche Netz oder ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage geliefert wird.

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Die Bezeichnung „umgelegt auf einen Mieter“ sollte deshalb nicht mit einer normalen Betriebskostenumlage verwechselt werden, es handlet sich eheer um eine **gesonderte Stromabrechnung gegenüber einem bestimmten Mietverhältnis**.
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### Wann kann diese Kategorie verwendet werden?

Die Kategorie kommt beispielsweise in Betracht, wenn:

* eine vermietete Wohnung einen eigenen Unterzähler besitzt, der Hauptliefervertrag aber auf den Vermieter läuft,
* der Vermieter den Strom einer möblierten oder zeitweise vermieteten Einheit beschafft und nach tatsächlichem Verbrauch abrechnet,
* eine Einliegerwohnung innerhalb der Kundenanlage über einen eigenen abrechnungsfähigen Zähler versorgt wird,
* der Vermieter einzelne Zimmer einer Wohnung mit nur einem gemeinsamen Hauptanschluss vermietet und die Stromkosten aufgrund einer eindeutigen Vereinbarung auf die einzelnen Mietverhältnisse aufteilt,
* eine bestimmte Gewerbeeinheit über einen Unterzähler versorgt wird,
* ein gesonderter Stromliefervertrag zwischen Vermieter und Mieter besteht.

Voraussetzung ist stets, dass der betreffende Betrag dem ausgewählten Mietverhältnis nachvollziehbar zugeordnet werden kann.

### Was kann hier gebucht werden?

Bei einer verbrauchsabhängigen Weiterberechnung können insbesondere berücksichtigt werden:

* der anhand des Zählers ermittelte Stromverbrauch in Kilowattstunden,
* ein dem Abrechnungszeitraum und Mietverhältnis zurechenbarer Grundpreis,
* laufende Mess- und Messstellenkosten, soweit diese vom Vermieter getragen werden und vertraglich Bestandteil der Stromlieferung sind,
* die in der Lieferantenrechnung enthaltenen Steuern, Umlagen, Netzentgelte und sonstigen Preisbestandteile,
* gegebenenfalls ein vertraglich vereinbarter Anteil an einem gemeinsamen Hauptanschluss,
* verbrauchsabhängige Stromkosten einer ausschließlich vom betreffenden Mieter genutzten Einrichtung.

Der Grundpreis sollte zeitanteilig oder nach einem anderen vertraglich vereinbarten, sachgerechten Maßstab verteilt werden. Der Verbrauchspreis sollte anhand der tatsächlich dem Mietverhältnis zugeordneten Kilowattstunden berechnet werden.

### Wer ist Vertragspartner des Energieversorgers?

#### Wohnung mit eigenem, ausschließlich zugeordnetem Hauptzähler

Wird der Strom einer vermieteten Wohnung über einen Zähler erfasst, der ausschließlich dieser Wohnung zugeordnet ist, richtet sich das in der Bereitstellung des Stroms liegende Vertragsangebot des Grundversorgers an den tatsächlichen Wohnungsnutzer und nicht an den Eigentümer. Durch die Entnahme kann daher ein Stromliefervertrag mit dem Mieter entstehen.

Erhält der Vermieter in einem solchen Fall eine Rechnung, sollte er nicht automatisch den Betrag mit dieser Kategorie an den Mieter weiterberechnen. Zunächst sollte geprüft werden:

* welcher Nutzer im Lieferzeitraum die Wohnung bewohnt hat,
* auf wen die Lieferstelle angemeldet war,
* ob der Energieversorger den richtigen Vertragspartner abgerechnet hat,
* welche Zählerstände bei Ein- und Auszug dokumentiert wurden.

Möglicherweise muss die Rechnung gegenüber dem Versorger korrigiert werden.

#### Einzelne WG-Zimmer mit nur einem gemeinsamen Zähler

Anders kann es bei einer Wohnung sein, deren Zimmer mit getrennten Mietverträgen vermietet werden, die aber nur einen gemeinsamen Stromzähler besitzt. Der Bundesgerichtshof hat 2025 entschieden, dass sich das Vertragsangebot des Versorgers unter solchen Umständen an den Vermieter richten kann. Der Verbrauch lässt sich ohne einzelne Zähler nicht den jeweiligen Zimmermietern zuordnen, und ein Zimmermieter will typischerweise nicht für den Gesamtverbrauch sämtlicher anderer Bewohner einstehen.

In einem solchen Vermietungsmodell sollte im Mietvertrag eindeutig geregelt werden:

* ob Strom im Mietpreis enthalten ist,
* ob eine Strompauschale erhoben wird,
* ob nach Personen, Zimmerfläche oder einem anderen Maßstab verteilt wird,
* ob Unterzähler vorhanden sind,
* wie Nutzerwechsel innerhalb des Abrechnungszeitraums berücksichtigt werden.

Ohne Unterzähler kann kein individueller Verbrauch behauptet werden. Die Kosten dürfen dann nur nach dem wirksam vereinbarten und transparent dargestellten Maßstab verteilt werden.

### Vertragliche Vereinbarung

Soll der Mieter Strom an den Vermieter bezahlen, sollte die Vereinbarung mindestens folgende Punkte enthalten:

* die genaue Verbrauchsstelle,
* Beginn und Ende der Stromversorgung,
* den verwendeten Stromzähler,
* Arbeitspreis und Grundpreis beziehungsweise die Berechnungsmethode,
* enthaltene Mess- und sonstige Entgelte,
* Ablese- und Abrechnungszeitraum,
* Höhe und Berechnung der Abschläge,
* Zahlungsweise und Fälligkeit,
* Preisänderungsregelungen,
* Vertragslaufzeit und Kündigung,
* Vorgehensweise bei Ein- und Auszug,
* Rechte bei fehlerhaften Abrechnungen.

Wird der Vermieter energierechtlich als Stromlieferant behandelt, müssen Energielieferverträge einfach und verständlich sein und unter anderem Angaben zu Verbrauchsstelle, Preisen, Vertragsdauer, Kündigung, Zahlungsweise, Messstellenbetrieb, Streitbeilegung und Lieferantenwechsel enthalten. Bei Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung bedarf der Energieliefervertrag grundsätzlich der Textform.

### Anforderungen an die Stromabrechnung

Ist der Vermieter rechtlich Stromlieferant, muss die Rechnung an den Mieter einfach und verständlich sein. Zu den gesetzlich vorgesehenen Informationen gehören unter anderem Anfangs- und Endzählerstand, Verbrauch, Art der Verbrauchsermittlung, geltende Preise, Vertrags- und Kündigungsangaben sowie Informationen zum Messstellen- und Netzbetreiber.

Eine nachvollziehbare Abrechnung sollte mindestens enthalten:

1. Mietverhältnis und Verbrauchsstelle,
2. Abrechnungszeitraum,
3. Zählernummer,
4. Anfangs- und Endzählerstand,
5. Differenz in Kilowattstunden,
6. Arbeitspreis je Kilowattstunde,
7. Verbrauchskosten,
8. Grund- und Messpreis,
9. gegebenenfalls verwendeten Aufteilungsmaßstab,
10. Gesamtkosten,
11. geleistete Abschläge,
12. Guthaben oder Nachzahlung.

Der Energieverbrauch darf in Abrechnungszeiträumen abgerechnet werden, die ein Jahr nicht überschreiten. Bei Beendigung des Lieferverhältnisses ist eine Abschlussrechnung zu erstellen. Für Energielieferanten sieht das EnWG grundsätzlich eine Rechnungsfrist von sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums beziehungsweise Lieferverhältnisses vor.

### Abschlagszahlungen

Werden monatliche Abschläge vereinbart, sollten diese am bisherigen Verbrauch oder am durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Nutzer ausgerichtet werden. Macht der Haushaltskunde einen wesentlich geringeren Verbrauch plausibel, ist dieser bei der Abschlagshöhe angemessen zu berücksichtigen.

### Zuordnung

Wählen Sie bei der Zuordnung **„Mietverhältnis“** aus und anschließend das Mietverhältnis, das den Strom tatsächlich verbraucht hat.

Die direkte Zuordnung ist wichtig, weil es sich nicht um Kosten des gesamten Objekts handelt. Der Betrag darf nicht auf andere Mieter, leer stehende Einheiten oder das gesamte Gebäude verteilt werden.

### Strompauschalen und Inklusivmieten

Ist der Strom aufgrund des Mietvertrags mit einem festen Betrag abgegolten, liegt keine verbrauchsgenaue Weiterberechnung vor. Eine solche Pauschale darf nicht nachträglich wie eine gemessene Stromabrechnung behandelt werden.

Die Vertragsgestaltung muss eindeutig erkennen lassen:

* ob die Pauschale endgültig ist,
* ob eine spätere Abrechnung stattfindet,
* ob ein angemessener Verbrauch vorausgesetzt wird,
* wie mit außergewöhnlich hohem Verbrauch umgegangen wird,
* ob es sich um einen selbstständigen Stromliefervertrag oder eine Nebenleistung des Mietverhältnisses handelt.

### Wann diese Kategorie nicht verwendet werden soll

Buchen Sie hier insbesondere nicht:

* Strom für Treppenhaus, Keller und Außenbeleuchtung,
* Betriebsstrom der Heizungs- oder Warmwasseranlage,
* Aufzugsstrom,
* Strom gemeinschaftlicher Pumpen oder Lüftungsanlagen,
* Strom für das Vermieter- oder Hausverwaltungsbüro,
* privaten Strom des Vermieters,
* Strom einer leer stehenden Wohnung ohne zugeordnetes Mietverhältnis,
* Stromkosten eines anderen Mieters,
* Reparaturen an Elektroanlagen,
* Austausch oder Anschaffung von Stromzählern,
* Neuinstallation von Leitungen oder Unterverteilungen,
* Mahn- und Säumniskosten des Vermieters,
* Sperr- und Wiederanschlusskosten, die der Vermieter selbst verursacht hat,
* frei geschätzte oder nicht belegte Verbrauchsmengen,
* Photovoltaik-Mieterstrom ohne ordnungsgemäßen Mieterstromvertrag.

Für Allgemeinstrom verwenden Sie die Kategorie **„Allgemein Strom (umgelegt auf Mieter)“**. Strom technischer Anlagen wird der jeweils passenden Anlagenkategorie zugeordnet.

### Unterlagen für die Abrechnung

Bewahren Sie insbesondere auf:

* Vertrag mit dem externen Stromversorger,
* gesonderte Vereinbarung mit dem Mieter,
* vollständige Lieferantenrechnungen,
* Zähler- und Unterzählernummern,
* Nachweis über Eichung beziehungsweise Konformität,
* Ein- und Auszugsprotokolle,
* Fotos der Zählerstände,
* Zwischenablesungen,
* Berechnung des Grundpreisanteils,
* Aufteilung bei einem gemeinsamen Hauptzähler,
* Abschlagsübersicht,
* Stromabrechnung und Zahlungsnachweise,
* gegebenenfalls Unterlagen zur Kundenanlage oder zum Mieterstrommodell.
