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# Sonstige Versicherungen (umgelegt auf Mieter)

<figure><img src="/files/dGBViv6dDyMakSYdEp0m" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie für **laufende Prämien sonstiger objektbezogener Sach- und Haftpflichtversicherungen**, die dem Schutz des Grundstücks, seiner technischen Einrichtungen sowie der Bewohner und Besucher dienen.

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**Gebäude-Sachversicherungen** gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel oder sonstige Elementarschäden werden nicht hier, sondern in der bereits vorhandenen Kategorie **„Versicherungen für Gebäude (umgelegt auf Mieter)“**&#x67;ebucht.
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§ 2 Nr. 13 BetrKV nennt neben der Gebäudeversicherung ausdrücklich die Glasversicherung sowie Haftpflichtversicherungen für das Gebäude beziehungsweise Grundstück, den Öltank und den Aufzug. Die gesetzliche Aufzählung ist nicht abschließend. Nach der Rechtsprechung können grundsätzlich auch weitere Sach- und Haftpflichtversicherungen erfasst sein, wenn sie dem Schutz des Gebäudes, seiner Bewohner oder Besucher dienen.

### Was kann hier gebucht werden?

#### Glasversicherung

Buchen Sie hier die laufende Prämie einer **separaten Glasversicherung**, soweit diese fest mit dem Gebäude verbundene oder gemeinschaftlich genutzte Verglasungen absichert.

Dazu können beispielsweise gehören:

* Fenster- und Türverglasungen,
* Glasflächen in Eingangsbereichen und Treppenhäusern,
* Glasfassaden,
* Oberlichter und Lichtkuppeln,
* gemeinschaftliche Glaswände oder Trennwände,
* Verglasungen von Aufzugskabinen,
* fest eingebaute Spiegel oder sonstige Gebäudeverglasungen, soweit sie vom Vertrag erfasst sind.

Die Glasversicherung wird in § 2 Nr. 13 BetrKV ausdrücklich als umlagefähige Sachversicherung genannt.

**Nicht** in diese Kategorie gehören Glas-Versicherungen für:

* das Mobiliar des Vermieters,
* private Haushaltsgegenstände,
* Schaufenster und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich zu einem bestimmten Gewerbebetrieb gehören, sofern die Prämie diesem Gewerbemieter direkt zugeordnet werden kann,
* Glasgegenstände im Eigentum einzelner Mieter.

Enthält die Glasversicherung sowohl gemeinschaftliche Gebäudeverglasung als auch private oder ausschließlich gewerbliche Risiken, muss die Prämie sachgerecht aufgeteilt werden.

#### Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Hierher gehört insbesondere die laufende Prämie einer **Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung**, teilweise auch als Grundstücks-, Gebäude- oder Vermieterhaftpflicht bezeichnet.

Sie schützt den Eigentümer vor Haftpflichtansprüchen, die aus dem Zustand oder der Nutzung des Grundstücks und seiner gemeinschaftlichen Anlagen entstehen können, beispielsweise im Zusammenhang mit:

* nicht ausreichend gesicherten Wegen,
* herabfallenden Gebäudeteilen,
* mangelhafter Beleuchtung gemeinschaftlicher Bereiche,
* Gefahrenstellen im Treppenhaus,
* Bäumen und Außenanlagen,
* Verletzungen von Kontroll- und Verkehrssicherungspflichten,
* gemeinschaftlichen Spiel- oder Aufenthaltsflächen.

Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht ist von der **Wohngebäude-Sachversicherung** zu unterscheiden. Sie ersetzt **nicht** Schäden am Gebäude selbst, sondern wehrt gegen den Eigentümer gerichtete Haftpflichtansprüche ab beziehungsweise reguliert berechtigte Ansprüche. Der Bundesgerichtshof hat die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht als typische, auf Mieter umlagefähige Versicherung des Vermieters eingeordnet.

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Eine private Haftpflichtversicherung des Vermieters darf dagegen nicht allein deshalb umgelegt werden, weil sie möglicherweise auch einzelne Grundstücksrisiken einschließt. Lassen Sie sich bei einer kombinierten Police den objektbezogenen Anteil gesondert ausweisen.
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#### Öltank- oder Gewässerschadenhaftpflichtversicherung

Buchen Sie hier die laufenden Prämien einer:

* Öltankhaftpflichtversicherung,
* Gewässerschadenhaftpflichtversicherung,
* Haftpflichtversicherung für ober- oder unterirdische Heizöltanks.

Diese Versicherung deckt Haftungsrisiken ab, wenn beispielsweise Heizöl aus dem Tank oder den zugehörigen Leitungen austritt und Boden, Grundwasser oder fremdes Eigentum beschädigt. Die Haftpflichtversicherung für einen Öltank ist in § 2 Nr. 13 BetrKV ausdrücklich aufgeführt.

Voraussetzung ist, dass der versicherte Tank dem ausgewählten Mietobjekt beziehungsweise dessen Heizungsversorgung dient. Versichert eine Police mehrere Tanks oder Gebäude, muss der auf das jeweilige Objekt entfallende Anteil nachvollziehbar aufgeteilt werden.

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Achten Sie darauf, dass die Prämie zur Versicherungsposition nicht zusätzlich als Heizkostenbestandteil gebucht werden.
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#### Aufzugshaftpflichtversicherung

Hier können die laufenden Prämien einer Haftpflichtversicherung für einen Personen- oder Lastenaufzug gebucht werden.

Die Aufzugshaftpflicht ist in § 2 Nr. 13 BetrKV ausdrücklich als umlagefähige Haftpflichtversicherung genannt.

Nicht mit der Versicherungsprämie zu verwechseln sind:

* Wartung und Sicherheitsprüfung des Aufzugs,
* Aufzugsnotruf,
* Betriebsstrom,
* Reinigung der Anlage,
* Reparaturen und Ersatzteile.

#### Weitere besondere Sach- oder Haftpflichtversicherungen

Weitere Versicherungen könnten im Einzelfall unter Umständen umlagefähig sein, wenn sie:

* eine Sach- oder Haftpflichtversicherung darstellen,
* sich eindeutig auf das ausgewählte Objekt oder eine gemeinschaftliche Anlage beziehen,
* dem Schutz des Gebäudes, seiner Bewohner oder Besucher dienen,
* laufend anfallen,
* wirtschaftlich erforderlich und angemessen sind,
* und keiner passenderen Kategorie zugeordnet werden können.

### Welche Versicherungen sind nicht umlagefähig?

Nicht in diese Kategorie gehören insbesondere:

* Vermieter-Rechtsschutzversicherungen,
* Mietrechtsschutzversicherungen,
* separate Mietausfallversicherungen,
* Mietnomaden- oder Forderungsausfallversicherungen,
* Kautions- und Bürgschaftsversicherungen,
* Kredit-, Darlehens- und Restschuldversicherungen,
* private Haftpflicht- oder Hausratversicherungen des Eigentümers,
* Hausrat-, Inhalts- oder Betriebsversicherungen einzelner Mieter,
* Vermögensschadenhaftpflicht einer Hausverwaltung,
* Berufshaftpflicht-, D\&O- oder Cyberversicherungen,
* Versicherungen gegen allgemeine Leerstands- oder Vermietungsrisiken,
* Prozesskosten- und Inkassoversicherungen,
* Bauleistungs- und Bauherrenhaftpflichtversicherungen für einzelne Bauvorhaben,
* Versicherungen für Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen oder sonstiges Vermietereigentum ohne unmittelbaren Bezug zum laufenden Gebäudebetrieb.

Solche Policen schützen in erster Linie das persönliche, finanzielle, administrative oder unternehmerische Risiko des Vermieters und nicht das Gebäude, seine Bewohner oder Besucher. Eine **separate Mietausfallversicherung** ist nach der Rechtsprechung insbesondere von einem Mietausfallbaustein innerhalb einer Gebäudeversicherung zu unterscheiden und **nicht** als gewöhnliche Betriebskostenposition umlagefähig.

### Vertragliche Voraussetzung

Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung sind ausdrücklich in § 2 Nr. 13 BetrKV aufgeführt. Bei Wohnraum genügt deshalb grundsätzlich eine wirksame Vereinbarung, nach der der Mieter die Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung trägt, was im Immodio-Mietvertrag entsprechend berücksichtigt ist.

Enthält der Mietvertrag dagegen nur eine abschließende Aufzählung einzelner Kostenarten, muss geprüft werden, ob die betreffende Sach- oder Haftpflichtversicherung davon erfasst wird.

Bei einer neu abgeschlossenen oder ungewöhnlichen Spezialversicherung ist zusätzlich zu prüfen:

* ob sie nach ihrem Inhalt tatsächlich § 2 Nr. 13 BetrKV zugeordnet werden kann,
* ob der Mietvertrag auch später neu entstehende Betriebskosten erfasst,
* ob der Abschluss für das Objekt erforderlich und angemessen ist.

### Was darf von der Versicherungsrechnung gebucht werden?

Buchen Sie grundsätzlich nur die **laufende Versicherungsprämie** einschließlich der darauf entfallenden Versicherungssteuer, soweit die Rechnung ausschließlich eine umlagefähige Police betrifft.

**Nicht** hierher gehören:

* Selbstbeteiligungen im Schadensfall,
* nicht versicherte Schadenskosten,
* Reparatur- und Wiederherstellungskosten,
* Kosten für die Beseitigung eines Schadens,
* Schadenersatzzahlungen,
* Gutachter- und Rechtsanwaltskosten,
* Verwaltungsaufwand bei der Schadensabwicklung,
* Mahn-, Verzugs- oder Rücklastschriftkosten,
* Vermittlungs- oder Beratungskosten, die separat für die Verwaltung des Vertrags berechnet werden,
* Beiträge zu einer eigenen Schaden- oder Instandhaltungsrücklage.

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Selbstbeteiligungen und konkrete Schadenskosten sind keine laufenden Versicherungsprämien. Soweit sie der Beseitigung von Schäden oder Mängeln dienen, handelt es sich idR. um nicht umlagefähige Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten.
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### Zuordnung

Wählen Sie bei der Zuordnung **„Objekt“** aus und anschließend das Gebäude beziehungsweise Grundstück, auf das sich die Police bezieht.

Die Kosten werden dem Objekt zugeordnet und im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die zugehörigen Mietverhältnisse auf Basis der jeweiligen Wohnflächen verteilt.

### Wirtschaftlichkeitsgebot

Der Vermieter darf den Mieter nur mit erforderlichen und angemessenen Versicherungskosten belasten. Das Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt nicht zwingend den billigsten Tarif, schützt aber vor unnötigen Doppelversicherungen, offensichtlich überhöhten Prämien und einem für das konkrete Objekt nicht sachgerechten Versicherungsumfang.

Prüfen Sie deshalb regelmäßig:

* ob das versicherte Objekt korrekt bezeichnet ist,
* ob nicht mehr vorhandene Anlagen weiterhin versichert sind,
* ob ein Öltank oder Aufzug noch betrieben wird,
* ob Risiken mehrfach in verschiedenen Policen versichert sind,
* ob private oder gewerbliche Zusatzrisiken enthalten sind,
* ob der Versicherungsschutz zum tatsächlichen Gebäuderisiko passt,
* ob Beitragserhöhungen nachvollziehbar sind,
* ob bei erheblichen Preissteigerungen Vergleichsangebote sinnvoll sind.

### Unterlagen für die Betriebskostenabrechnung

Bewahren Sie insbesondere auf:

* Versicherungsschein,
* Beitragsrechnung,
* aktuelle Vertragsnachträge,
* Beschreibung der versicherten Risiken,
* Aufstellung der einzelnen Versicherungsbausteine,
* Zahlungsnachweis,
* Berechnung bei mehreren Objekten,
* Nachweis über herausgerechnete nicht umlagefähige Bestandteile,
* gegebenenfalls Angaben zum gewerblichen Mehrbeitrag.

Über Betriebskostenvorauszahlungen muss jährlich und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots abgerechnet werden. Der Mieter kann Einsicht in die zugrunde liegenden Versicherungs- und Abrechnungsbelege verlangen.
