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# Verwaltungskosten, Kosten für Hausverwaltung (nicht umgelegt auf Mieter)

<figure><img src="/files/UdMMnvkAUVjKGQ3qXgDC" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie für **laufende Kosten einer Haus-, Miet- oder Objektverwaltung**, die im Zusammenhang mit Ihrem Vermietungsobjekt entstehen und **nicht** über die Betriebskostenabrechnung auf Ihre Mieter umgelegt werden.

Typische Fälle sind insbesondere:

* laufende Vergütung einer Hausverwaltung,
* Kosten einer **Mietverwaltung**,
* Verwaltergebühren bei einer vermieteten Eigentumswohnung,
* zusätzliche vereinbarte Verwaltungsleistungen,
* Kosten für die kaufmännische Verwaltung des Mietobjekts,
* oder andere tatsächliche Verwaltungskosten, die Ihnen als Vermieter in Rechnung gestellt werden.

Soweit die Verwaltungskosten wirtschaftlich mit einer vermieteten Immobilie zusammenhängen, können sie grundsätzlich als **Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung** berücksichtigt werden. Nach § 9 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.&#x20;

#### **Externe Hausverwaltung**

Sie beauftragen eine Hausverwaltung mit der laufenden Verwaltung eines vermieteten Mehrfamilienhauses.

Die Verwaltung übernimmt beispielsweise:

* Kommunikation mit Mietern,
* Überwachung der Mietzahlungen,
* Vorbereitung beziehungsweise Durchführung von Mieterhöhungen,
* Koordination von Dienstleistern,
* Verwaltung von Verträgen,
* kaufmännische Betreuung des Objekts,
* Erstellung oder Vorbereitung von Abrechnungen.

Jährliche Verwaltungsvergütung: **2.400 €**

Diese  **2.400 €** buchen Sie auf die Kategorie **„**[**Verwaltungskosten, Kosten für Hausverwaltung (nicht umgelegt auf Mieter)**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10143700-verwaltungskosten-kosten-fuer-hausverwaltung-nicht-umgelegt-auf-mieter.md)**“.**

#### **Verwaltungskosten sind keine umlagefähigen Betriebskosten**

Das ist bei dieser Kategorie besonders wichtig.

§ 1 Abs. 2 BetrKV schließt **Verwaltungskosten ausdrücklich von den Betriebskosten aus**.

Zu den Verwaltungskosten gehören nach der Betriebskostenverordnung insbesondere:

* Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen,
* Kosten der Aufsicht,
* Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit,
* Kosten gesetzlicher oder freiwilliger Prüfungen des Jahresabschlusses,
* Kosten der Geschäftsführung.&#x20;

{% hint style="warning" %}
Deshalb dürfen normale Hausverwaltungsgebühren bei Wohnraummietverhältnissen **nicht** über die Betriebskostenabrechnung an die Mieter weitergegeben werden.
{% endhint %}

#### **Wichtig bei Eigentumswohnungen**

Bei einer vermieteten Eigentumswohnung erhalten Sie häufig eine **Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft beziehungsweise Hausverwaltung**.

Diese Abrechnung kann ganz unterschiedliche Kosten enthalten, beispielsweise:

* umlagefähige Betriebskosten,
* Verwaltervergütung,
* Reparatur- und Instandhaltungskosten,
* Zuführungen zur Erhaltungsrücklage,
* sonstige nicht umlagefähige Kosten.

Die vollständige Hausgeldzahlung darf deshalb **nicht als Verwaltungskosten** gebucht werden, sondern die einzelnen Bestandteile müssen nach ihrem tatsächlichen Inhalt getrennt werden.

{% hint style="info" %}
Weitere Informationen für die relevanten Buchungen einer WEG-Hausverwaltung finden Sie [**hier**](/anleitung/betriebskostenabrechnung/betriebskostenabrechnung-fur-einheiten-in-einer-weg-erstellen.md).
{% endhint %}

#### **Sondervergütungen der Hausverwaltung prüfen**

Hausverwaltungen berechnen teilweise neben der normalen Grundvergütung zusätzliche Gebühren.

Beispielsweise für:

* Bearbeitung eines Mieterwechsels,
* besondere Verwaltungsleistungen,
* zusätzliche Eigentümerversammlungen,
* umfangreiche Korrespondenz,
* besondere kaufmännische Tätigkeiten.

Handelt es sich tatsächlich um eine **Verwaltungsleistung für das vermietete Objekt**, kann die Sondervergütung grundsätzlich ebenfalls auf diese Kategorie gehören.

Bezieht sich die Zusatzgebühr dagegen auf eine andere Leistung – beispielsweise eine konkrete Reparatur, eine Finanzierung oder einen Immobilienverkauf – sollte sie nach ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang eingeordnet werden.

#### **Eigene Verwaltungsarbeit des Vermieters**

Verwalten Sie Ihre Mietobjekte selbst, dürfen Sie **nicht** einfach einen fiktiven Stundenlohn für Ihre eigene Arbeit als Werbungskosten buchen.

**Beispiel**

* Sie verbringen im Jahr **100 Stunden** mit Ihrer eigenen Immobilienverwaltung.
* Sie setzen für Ihre Zeit einen rechnerischen Wert von: **40 € pro Stunde** an.

Rechnerisch: **100 × 40 € = 4.000 €**

Diese **4.000 €** sind **keine** tatsächlich entstandene Ausgabe und werden **nicht** als eigene Verwaltungsgebühr auf diese Kategorie gebucht.

Tatsächlich entstandene Aufwendungen Ihrer Selbstverwaltung – beispielsweise bestimmte Telefon-, Porto- oder Softwarekosten – können dagegen entsprechend ihrer jeweiligen **eigenen Immodio-Kategorie** erfasst werden.

#### **Gemischt genutzte Immobilie**

Wird ein Objekt teilweise vermietet und teilweise selbst genutzt, dürfen Verwaltungskosten nicht automatisch vollständig der Vermietung zugerechnet werden.

**Beispiel**

Eine Immobilie wird genutzt:

* **75 % vermietet**
* **25 % selbst genutzt**

Jährliche allgemeine Verwaltungskosten: **2.000 €**

Können die Kosten nicht unmittelbar einzelnen Bereichen zugeordnet werden und ist eine Aufteilung nach diesem Verhältnis sachgerecht, entfallen auf die Vermietung: **2.000 € × 75 % = 1.500 €**

{% hint style="info" %}
Die übrigen **500 €** betreffen den **privat** **genutzten** **Bereich** und sind grundsätzlich **keine** Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.
{% endhint %}

#### **Zuordnung in Immodio**

Bei dieser Kategorie erfolgt die Zuordnung zum **Objekt**. Wählen Sie das Vermietungsobjekt aus, für das die Verwaltungskosten tatsächlich entstanden sind.

#### **Nicht auf Mieter umlegen**

Diese Kategorie ist ausdrücklich für **nicht umlagefähige Verwaltungskosten** vorgesehen. Bei Wohnraummietverhältnissen sind Verwaltungskosten nach § 1 Abs. 2 BetrKV **keine** Betriebskosten.&#x20;

Der Schalter **„Umlegbar auf Betriebskostenabrechnung“** muss daher **deaktiviert** bleiben.

#### **Welche Unterlagen sollten Sie aufbewahren?**

Bewahren Sie insbesondere auf:

* **Verwaltervertrag beziehungsweise Hausverwaltungsvertrag**,
* Rechnungen über die Verwaltervergütung,
* Zahlungsnachweise,
* bei Eigentumswohnungen die **WEG-Jahresabrechnung und Einzelabrechnung**,
* Wirtschaftsplan,
* Aufstellung beziehungsweise Erläuterung der nicht umlagefähigen Kosten,
* gegebenenfalls Rechnungen über Sondervergütungen des Verwalters,
* bei gemischter Nutzung die Berechnung des vermietungsbezogenen Anteils,
* und Unterlagen, aus denen die **Erhaltungsrücklage getrennt von den laufenden Verwaltungskosten** hervorgeht.

Gerade bei vermieteten Eigentumswohnungen sollte die Jahresabrechnung vollständig aufbewahrt werden, damit später eindeutig nachvollziehbar bleibt, **welcher Teil des Hausgelds auf Verwaltung, Betriebskosten, Reparaturen und Erhaltungsrücklage entfällt**.
