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# Wartung Aufzug / Fahrstuhl (umgelegt auf Mieter)

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Diese Kategorie verwenden Sie für **regelmäßig anfallende Wartungs-, Kontroll- und Prüfkosten eines Personen- oder Lastenaufzugs**. Die Betriebskostenverordnung zählt hierzu insbesondere die Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, notwendige Einstellungen durch eine Fachkraft sowie die Reinigung der Aufzugsanlage.

Die Umlage setzt voraus, dass der Mieter laut Mietvertrag die Aufzugs- beziehungsweise Betriebskosten trägt – dies ist im Immodio-Mietvertrag unter § 6 Abs. 2 entsprechend berücksichtigt. Über vereinbarte Vorauszahlungen muss jährlich abgerechnet und dabei der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet werden.

#### Was kann hier gebucht werden?

Hier können insbesondere erfasst werden:

* regelmäßige Wartungen und Inspektionen,
* Kontrolle von Antrieb, Steuerung, Türen und Sicherheitseinrichtungen,
* Prüfung und Einstellung der Anlage durch Fachpersonal,
* Schmier-, Pflege- und Einstellarbeiten,
* regelmäßige Sicherheitsprüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle,
* Haupt- und Zwischenprüfungen,
* Reinigung des Maschinenraums, Aufzugsschachts und technischer Anlagenteile, soweit sie zur Aufzugswartung gehört,
* dokumentierte Kontrollen auf offensichtliche sicherheitsrelevante Mängel,
* Arbeits- und Anfahrtskosten, soweit sie unmittelbar auf die umlagefähige Wartung oder Prüfung entfallen.

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Für überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen darf die Frist zwischen den Hauptprüfungen höchstens zwei Jahre betragen. Zusätzlich ist grundsätzlich in der Mitte des Prüfzeitraums eine Zwischenprüfung vorgesehen.
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#### Gesetzliche Prüfungen und gewöhnliche Wartung unterscheiden

Die technische Wartung durch das Aufzugsunternehmen und die gesetzliche Sicherheitsprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle sind unterschiedliche Leistungen. Beide können jedoch grundsätzlich zu den laufenden Betriebskosten des Aufzugs gehören.

Bewahren Sie die Prüfbescheinigungen auf. Sie müssen unter anderem die Anlage, den Prüftermin, den Prüfumfang, das Ergebnis und den Termin der nächsten Prüfung erkennen lassen. In der Aufzugskabine muss außerdem eine Kennzeichnung mit dem nächsten Prüftermin und der prüfenden Stelle angebracht sein.

#### Zuordnung

Wählen Sie bei der Zuordnung **„Objekt“** aus und anschließend das Gebäude, in dem sich der Aufzug befindet.

Die Kosten werden dadurch dem betreffenden Objekt zugeordnet und im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die zugehörigen Mietverhältnisse verteilt. Ist kein anderer wirksamer Umlageschlüssel vereinbart, erfolgt die Verteilung bei Wohnraum grundsätzlich nach dem Anteil der Wohnfläche.

Betrifft ein Wartungsvertrag mehrere Aufzüge oder Gebäude, muss die Rechnung sachgerecht aufgeteilt werden, beispielsweise anhand:

* der Aufstellung des Dienstleisters,
* der Zahl der Aufzüge oder
* der Wartungspreise je Anlage.

#### Müssen Erdgeschossmieter Aufzugskosten tragen?

Auch ein Erdgeschossmieter kann aufgrund einer mietvertraglichen Vereinbarung an den laufenden Aufzugskosten beteiligt werden. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich selbst dann, wenn er den Aufzug nicht benötigt und weder Keller noch Dachboden damit erreichen kann. Ein individueller Nutzungsvorteil ist für die formularvertragliche Kostenverteilung **nicht** zwingend erforderlich.

Bei Mehrhausanlagen und getrennten Gebäudeteilen sollte die konkrete bauliche und vertragliche Zuordnung geprüft werden.

### Vollwartungsverträge genau aufteilen

Bei sogenannten Vollwartungs- oder Full-Service-Verträgen deckt die Pauschale häufig neben der laufenden Wartung auch Reparaturen, Ersatzteile und Störungsbeseitigungen ab.

Eine solche Rechnung darf **nicht** vollständig auf die Mieter umgelegt werden. Auch bei einem Wartungsvertrag muss danach unterschieden werden, welche Vergütung auf umlagefähige Betriebsleistungen und welche auf **nicht umlagefähige Reparaturen** entfällt.

Lassen Sie sich möglichst getrennt ausweisen:

1. regelmäßige Wartung und Inspektion,
2. gesetzliche Sicherheitsprüfungen,
3. Reinigung und Pflege,
4. Notrufüberwachung,
5. Reparaturarbeiten,
6. Ersatzteile und Material,
7. Austausch oder Erneuerung von Bauteilen.

Nur der nachvollziehbar auf die laufenden Wartungs- und Betriebsleistungen entfallende Anteil gehört in diese Kategorie.

#### Was sind keine umlagefähigen Wartungskosten?

Nicht in diese Kategorie gehören insbesondere:

* Reparaturen nach einem Defekt,
* Störungsbeseitigungen mit Reparaturcharakter,
* Ersatz defekter Steuerungen, Motoren oder Türantriebe,
* Austausch von Seilen, Rollen, Schienen oder Kabinenteilen,
* Ersatzteile und größere Materialkosten,
* Beseitigung von Verschleiß- oder Alterungsschäden,
* Erneuerung oder Modernisierung der Anlage,
* erstmaliger Einbau eines Aufzugs,
* Umbauten zur Barrierefreiheit,
* Beseitigung behördlich festgestellter Mängel, soweit es sich um eine Reparatur oder Erneuerung handelt.

Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten zur Beseitigung von durch Abnutzung, Alterung oder andere Einwirkungen entstandenen Mängeln gehören ausdrücklich nicht zu den Betriebskosten.

#### Beispiel für eine gemischte Rechnung

Enthält eine Rechnung folgende Leistungen:

* Jahreswartung: 1.200 Euro,
* gesetzliche Prüfung: 400 Euro,
* Austausch des Türantriebs: 2.500 Euro,

können grundsätzlich nur die Wartungs- und Prüfungskosten von insgesamt 1.600 Euro (1.200 Euro + 400 Euro) in dieser Kategorie berücksichtigt werden. Der Austausch des Türantriebs ist als Reparatur beziehungsweise Erhaltungsaufwand getrennt auf die Kategorie **"Instandhaltung, Erhaltungsaufwand, Handwerker, Reparaturen (Aktivierungspflichtig, Anschaffungsnahe Herstellkosten)"** zu buchen.

### Notrufsystem und Bereitschaftsdienst

Eine speziell für den Personenaufzug eingerichtete Notrufbereitschaft kann zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören. Voraussetzung ist, dass sie tatsächlich dem Aufzug dient und eine Reaktion auf Notrufe sowie erforderliche Befreiungsmaßnahmen sicherstellt.

Nicht darunter fällt eine allgemeine Notdienstpauschale für beliebige Störungen im Gebäude, etwa für Heizung, Wasser, Türen und Strom. Eine solche allgemeine Bereitschaft wird **nicht** allein dadurch zu einer Aufzugsbetriebskostenposition, dass sie auch Aufzugsstörungen einschließt.

### Wirtschaftlichkeit und Dokumentation

Der Vermieter muss bei der Abrechnung das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten. Ein umfassender Wartungsvertrag kann aus Sicherheits- und Zuverlässigkeitsgründen sinnvoll sein, nicht umlagefähige Reparatur- und Erneuerungsbestandteile müssen dennoch herausgerechnet werden.

Bewahren Sie insbesondere auf:

* Wartungsvertrag und Leistungsbeschreibung,
* Jahres- und Einzelrechnungen,
* Prüfbescheinigungen,
* Wartungs- und Kontrollprotokolle,
* Aufteilung von Vollwartungsentgelten,
* Nachweise über herausgerechnete Reparaturanteile,
* Aufstellung bei mehreren Aufzügen oder Objekten.
