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# Werkzeuge (z.B. Rasenmäher, Kehrmaschine, Heckenschere)

<figure><img src="/files/IDjk3aFUa7BG5xjFgLTP" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie für **Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsgeräte mit Anschaffungskosten von mehr als 952 € brutto**, die Sie längerfristig für Ihre Vermietungstätigkeit einsetzen.

Wichtig,&#x20;

Typische Beispiele sind:

* Rasenmäher,
* Kehrmaschinen,
* Heckenscheren,
* Hochdruckreiniger,
* Motorsägen,
* Bohr- oder andere Elektrowerkzeuge,
* größere Reinigungsgeräte,
* Geräte für die Pflege von Außenanlagen,
* oder vergleichbare selbstständig nutzbare Arbeitsgeräte.

Voraussetzung ist, dass das jeweilige Gerät tatsächlich der **Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung Ihrer Vermietungseinnahmen** dient.

#### **Diese Kategorie ist für Werkzeuge über 952 € brutto**

Immodio unterscheidet hier nach den Anschaffungskosten.

Bei einem selbstständig nutzbaren Werkzeug gilt grundsätzlich, dass&#x20;

* Positionen **bis** **einschließlich 952 €** brutto auf die Kategorie „[Geringwertige Wirtschaftsgüter](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10066400-geringwertige-wirtschaftsgueter.md)“ gebucht werden und&#x20;
* Positionen **über** **952 €** brutto auf die Kategorie „[Werkzeuge (z. B. Rasenmäher, Kehrmaschine, Heckenschere)](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10148600-werkzeuge-z-b-rasenmaeher-kehrmaschine-heckenschere.md)“ gebucht werden.

Die steuerliche Grenze beträgt **800 € ohne Umsatzsteuer**. Bei 19 % Umsatzsteuer also **800 € + 152 € Umsatzsteuer = 952 € brutto**

**Beispiel: Rasenmäher für 700 €**

Sie kaufen für die Pflege der Außenanlagen Ihrer Vermietungsobjekte einen Rasenmäher für **700 € brutto**

Der Betrag liegt unter **952 € brutto**

Damit verwenden Sie **nicht** die Kategorie "[Werkzeuge (z. B. Rasenmäher, Kehrmaschine, Heckenschere)](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10148600-werkzeuge-z-b-rasenmaeher-kehrmaschine-heckenschere.md)", sondern die Kategorie  "[Geringwertige Wirtschaftsgüter](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10066400-geringwertige-wirtschaftsgueter.md)".

**Beispiel: Rasenmäher für 1.500 €**

Kaufen Sie dagegen einen Rasenmäher für **1.500 € brutto,** liegen die Anschaffungskosten über **952 € brutto**, und Sie verwenden die Kategorie "[Werkzeuge (z. B. Rasenmäher, Kehrmaschine, Heckenschere)](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10148600-werkzeuge-z-b-rasenmaeher-kehrmaschine-heckenschere.md)".

{% hint style="info" %}
Die 1.500 € werden steuerlich nicht vollständig im Jahr des Kaufs abgezogen, sondern über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geräts abgeschrieben.
{% endhint %}

#### **Die Nutzungsdauer hängt vom jeweiligen Werkzeug ab**

Werkzeuge und Maschinen haben nicht alle dieselbe steuerliche Nutzungsdauer.

Die amtliche AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter nennt beispielsweise:

* **Rasenmäher → 9 Jahre**
* **Kehrmaschinen → 9 Jahre**
* **Hochdruckreiniger → 8 Jahre**
* **mobile Sägen → 8 Jahre**.&#x20;

### Praxisfall: Rasenmäher für vermietete Immobilien

Ein typischer Anwendungsfall ist die Anschaffung eines **Rasenmähers**, der für die Pflege der Außenanlagen vermieteter Immobilien eingesetzt wird.

Wurde der Kaufpreis des Rasenmähers aufgrund seiner Anschaffungskosten in der Kategorie **„**[**Werkzeuge (z. B. Rasenmäher, Kehrmaschine, Heckenschere)**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10148600-werkzeuge-z-b-rasenmaeher-kehrmaschine-heckenschere.md)**“** erfasst, wird im nächsten Schritt das Gerät über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in der Kategorie "[**Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Fahrzeuge und Gebäude)**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10002800-abschreibungen-auf-sachanlagen-ohne-afa-auf-fahrzeuge-und-gebaeude.md)" abgeschrieben.

{% hint style="info" %}
Für Rasenmäher beträgt die Nutzungsdauer nach [der amtlichen AfA-Tabelle](https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerverwaltungu-Steuerrecht/Betriebspruefung/AfA_Tabellen/afa_tabellen.html) grundsätzlich **neun Jahre**.
{% endhint %}

**Beispiel**

Ein Rasenmäher kostet **1.800 €** und wird im Juli 2026 angeschafft.

Der volle Kaufpreis für die Anschaffung selbst wird zunächst in der Kategorie:**„**[**Werkzeuge (z. B. Rasenmäher, Kehrmaschine, Heckenschere)**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10148600-werkzeuge-z-b-rasenmaeher-kehrmaschine-heckenschere.md)**“** erfasst.

Bei einer Nutzungsdauer von neun Jahren beträgt die lineare AfA grundsätzlich:

**1.800 € ÷ 9 Jahre = 200 € pro Jahr**

Da der Rasenmäher erst im Juli angeschafft wurde, kann im Anschaffungsjahr nur für sechs Monate abgeschrieben werden, also:

**200 € × 6/12 = 100 €**

Im ersten Jahr beträgt die Abschreibung somit **100 €**. In den folgenden vollen Jahren sind grundsätzlich jeweils **200 €** jährlich als AfA zu berücksichtigen.

Die Anschaffung und die Abschreibung sind dabei voneinander zu unterscheiden:

* **1.800 € Anschaffungskosten** → Erfassung in der Kategorie **"**[**Werkzeuge (z. B. Rasenmäher, Kehrmaschine, Heckenschere)**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10148600-werkzeuge-z-b-rasenmaeher-kehrmaschine-heckenschere.md)**"**
* **100 € AfA im ersten Jahr**→ Erfassung in der Kategorie "[**Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Fahrzeuge und Gebäude)**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10002800-abschreibungen-auf-sachanlagen-ohne-afa-auf-fahrzeuge-und-gebaeude.md)"

In den Folgejahren wird nur noch die jeweilige jährliche Abschreibung berücksichtigt. Der Rasenmäher wird nicht jedes Jahr erneut als Anschaffung in der Werkzeugkategorie erfasst, jedoch wird jedes Jahr eine Buchung in der Kategorie "[**Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Fahrzeuge und Gebäude)**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10002800-abschreibungen-auf-sachanlagen-ohne-afa-auf-fahrzeuge-und-gebaeude.md)" mit der entsprechenden Abschreibung vorgenommen.

Die monatsgenaue Kürzung der AfA im Anschaffungsjahr ergibt sich aus § 7 Abs. 1 EStG.

#### **Das Werkzeug muss tatsächlich der Vermietung dienen**

Ein Rasenmäher oder eine Heckenschere wird nicht allein deshalb zu Werbungskosten, weil Sie Vermieter sind.

Das Gerät muss tatsächlich für Ihre Vermietung eingesetzt werden.

**Beispiel: ausschließlich für Mietobjekte**

Sie besitzen mehrere vermietete Häuser und verwenden eine Kehrmaschine ausschließlich zur Pflege der gemeinschaftlichen Außenbereiche dieser Immobilien.

Dann besteht grundsätzlich ein vollständiger Zusammenhang mit Ihrer Vermietung.

**Beispiel: teilweise privat genutzt**

Sie kaufen eine Heckenschere und verwenden sie:

* **60 % für die Grünanlagen Ihrer Vermietungsobjekte**
* **40 % für Ihren privaten Garten**

Dann darf grundsätzlich nur der **vermietungsbezogene Anteil** der Anschaffung beziehungsweise Abschreibung Ihrer Vermietung zugerechnet werden.

{% hint style="info" %}
Bei gemischter Nutzung sollte die Aufteilung sachgerecht und nachvollziehbar dokumentiert werden.
{% endhint %}

#### **Werkzeug und Gebäudebestandteil unterscheiden**

Diese Kategorie ist für **bewegliche, selbstständig nutzbare Arbeitsgeräte** gedacht.

Nicht jedes technische Gerät im Zusammenhang mit einer Immobilie ist deshalb automatisch ein Werkzeug.

Ein Gegenstand, der beispielsweise:

* fest in das Gebäude eingebaut wird,
* Bestandteil einer technischen Gebäudeanlage wird,
* oder dauerhaft zur Ausstattung einer Mietwohnung gehört,

muss entsprechend seiner tatsächlichen Funktion behandelt werden.

**Beispiel**

* Sie kaufen einen mobilen Hochdruckreiniger, mit dem Sie verschiedene Objekte reinigen. Das ist grundsätzlich ein Werkzeug, dass Sie auf diese Kategorie buchen können.
* Sie lassen dagegen eine technische Anlage dauerhaft in das Gebäude einbauen. Das ist dann kein gewöhnliches bewegliches Werkzeug und darf nicht auf diese Kategorie gebucht werden.

#### **Vorsicht bei mehreren Bestandteilen eines Werkzeugs**

Die 952-€-Grenze wird grundsätzlich für das **einzelne selbstständig nutzbare Wirtschaftsgut** geprüft.

§ 6 Abs. 2 EStG verlangt ausdrücklich, dass das betreffende Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar ist. Kann ein Bestandteil nach seiner Zweckbestimmung nur zusammen mit einem anderen Wirtschaftsgut verwendet werden und ist technisch darauf abgestimmt, kann die Beurteilung anders ausfallen.&#x20;

Deshalb sollten Gerät, notwendige Bestandteile und bloßes zusätzliches Zubehör nach ihrem tatsächlichen Nutzungszusammenhang beurteilt und ggf. gemeinsam gebucht werden.

#### **Anschaffung des Werkzeugs nicht auf Mieter umlegen**

Die Kosten der **laufenden Gartenpflege** können bei Vorliegen der mietvertraglichen Voraussetzungen grundsätzlich Betriebskosten sein. § 2 Nr. 10 BetrKV nennt ausdrücklich die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, Spielplätze sowie bestimmter Plätze, Zugänge und Zufahrten.&#x20;

{% hint style="warning" %}
Davon zu unterscheiden ist jedoch der **Kauf eines eigenen Werkzeugs oder einer Maschine durch den Vermieter**.
{% endhint %}

Die Anschaffung beispielsweise eines neuen Rasenmähers darf nicht einfach als Kaufpreis in die Betriebskostenabrechnung übernommen werden. Diese Kategorie dient zunächst der **Erfassung des angeschafften Wirtschaftsguts beim Eigentümer**.

Die Frage, welche Kosten einer tatsächlich von Ihnen selbst erbrachten Gartenpflege gegebenenfalls als Betriebskosten angesetzt werden können, ist davon getrennt zu beurteilen. § 1 BetrKV erlaubt bspw. bei Eigenleistungen des Eigentümers grundsätzlich den Ansatz des Betrags, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten angesetzt werden könnte.

#### **Zuordnung in Immodio**

Bei dieser Kategorie erfolgt die Zuordnung zum **Eigentümer**. Wählen Sie den Eigentümer aus, dem das Werkzeug gehört und dessen Vermietungstätigkeit das Gerät tatsächlich dient.

#### **Welche Unterlagen sollten Sie aufbewahren?**

Bewahren Sie insbesondere auf:

* **Kaufrechnung beziehungsweise Kaufvertrag**,
* Zahlungsnachweis,
* genaue Bezeichnung des Geräts,
* Anschaffungsdatum,
* Rechnung über Liefer- und sonstige unmittelbare Anschaffungsnebenkosten,
* gegebenenfalls Seriennummer oder Gerätenummer,
* Unterlagen zur verwendeten **Nutzungsdauer und AfA**,
* bei gemischter Nutzung eine nachvollziehbare Berechnung des **vermietungsbezogenen Anteils**,
* Reparatur- und Wartungsbelege während der Nutzungsdauer,
* und bei Verkauf beziehungsweise Ausscheiden des Geräts entsprechende Nachweise.

So bleibt später nachvollziehbar, wann das Werkzeug angeschafft wurde, welcher Wert abzuschreiben ist und in welchem Umfang es tatsächlich Ihrer Vermietung dient.
