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# Zuwendungen, Spenden für kirchliche, religiöse und gemeinnützige Zwecke

<figure><img src="/files/SZf7m7mkVRNnXbmFGr5u" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie für **steuerbegünstigte Spenden und sonstige Zuwendungen für kirchliche, religiöse oder allgemein gemeinnützige Zwecke**, soweit für den konkreten Zweck keine der spezielleren Immodio-Kategorien **„mildtätige Zwecke“** oder **„wissenschaftliche und kulturelle Zwecke“** einschlägig ist.

Hierzu können beispielsweise Spenden gehören zur Förderung von:

* Religion und kirchlichen Zwecken,
* Jugend- und Altenhilfe,
* öffentlichem Gesundheitswesen,
* Umwelt-, Natur- oder Klimaschutz,
* Tierschutz,
* Katastrophen- und Zivilschutz,
* Entwicklungszusammenarbeit,
* Wohlfahrtswesen,
* Verbraucher- oder Denkmalschutz,
* oder anderen nach § 52 AO als gemeinnützig anerkannten Zwecken.

§ 52 AO enthält einen umfangreichen Katalog gemeinnütziger Zwecke. Die Förderung der Religion ist dort ausdrücklich genannt. **Kirchliche Zwecke** werden daneben in § 54 AO gesondert definiert; hierzu gehören beispielsweise die selbstlose Förderung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft und bestimmte kirchliche Aufgaben.&#x20;

#### **Warum gibt es hierfür eine eigene Kategorie?**

Das Steuerrecht unterscheidet zwischen **gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken**. Für die Zuordnung in Immodio werden Spenden nach ihrem **steuerbegünstigten Zweck** unterschieden.

* **Kirchliche, religiöse und sonstige gemeinnützige Zwecke** umfassen die allgemeine gemeinnützige Förderung.&#x20;
* **Mildtätige Zwecke** betreffen insbesondere die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.&#x20;
* **Wissenschaftliche und kulturelle Zwecke** umfassen insbesondere Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur.&#x20;

Rechtlich gehören **Religion, Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur zu den gemeinnützigen Zwecken nach § 52 AO**. Mildtätige Zwecke sind gesondert in **§ 53 AO**, kirchliche Zwecke in **§ 54 AO** geregelt.

Es existiert jeweils eine Kategorie für

* [Zuwendungen, Spenden für kirchliche, religiöse und gemeinnützige Zwecke](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10154200-zuwendungen-spenden-fuer-kirchliche-religioese-und-gemeinnuetzige-zwecke.md)
* [Zuwendungen, Spenden für mildtätige Zwecke](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10154300-zuwendungen-spenden-fuer-mildtaetige-zwecke.md)
* [Zuwendungen, Spenden für wissenschaftliche und kulturelle Zwecke](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10154400-zuwendungen-spenden-fuer-wissenschaftliche-und-kulturelle-zwecke.md)
* sowie eine Kategorie, für steuerlich nicht abziehbare Zuwendungen und Spenden: [Zuwendungen, Spenden, steuerlich nicht abziehbar](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10154700-zuwendungen-spenden-steuerlich-nicht-abziehbar.md)

Orientieren Sie sich für die richtige Immodio-Kategorie möglichst am **angegebenen Zweck auf der Zuwendungsbestätigung**.

**Beispiel: Spende an eine gemeinnützige Organisation**

Sie spenden **500 €** an eine steuerbegünstigte Organisation, die sich ausschließlich dem Tierschutz widmet.

Sie erhalten eine entsprechende Zuwendungsbestätigung.

Die **500 €** buchen Sie auf die Kategorie **„**[**Zuwendungen, Spenden für kirchliche, religiöse und gemeinnützige Zwecke**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10154200-zuwendungen-spenden-fuer-kirchliche-religioese-und-gemeinnuetzige-zwecke.md)**“**

{% hint style="info" %}
Die Zahlung ist **keine** Werbungskostenausgabe Ihrer Vermietung, sondern kann bei Vorliegen der Voraussetzungen als **Sonderausgabe nach § 10b EStG** berücksichtigt werden.
{% endhint %}

#### **Nicht allein nach der Tätigkeit der Organisation entscheiden**

Eine Organisation kann gleichzeitig:

* gemeinnützige,
* mildtätige,
* und gegebenenfalls kirchliche

Zwecke verfolgen. Deshalb sollte die Einordnung möglichst anhand des **konkret bestätigten Spendenzwecks** erfolgen.

#### **Spenden sind keine Werbungskosten der Vermietung**

Auch wenn die Zahlung von einem in Immodio geführten Konto erfolgt, wird eine Spende dadurch nicht zu einer Ausgabe Ihrer vermieteten Immobilie.

Steuerbegünstigte Zuwendungen für Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO können grundsätzlich bis zu **20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte** oder alternativ innerhalb der gesetzlichen 4-Promille-Grenze als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Beträge oberhalb der maßgeblichen Grenze können grundsätzlich als Spendenvortrag in folgenden Veranlagungszeiträumen berücksichtigt werden.&#x20;

#### **Die Zuwendungsbestätigung ist für die Zuordnung besonders wichtig**

Orientieren Sie sich bei der Auswahl der Kategorie möglichst an der **Zuwendungsbestätigung beziehungsweise Spendenbescheinigung.**

Nicht allein der Name einer Organisation entscheidet darüber, welcher steuerbegünstigte Zweck gefördert wird.

Eine Organisation kann beispielsweise mehrere Zwecke gleichzeitig verfolgen.

#### **Vereinfachter Spendennachweis bis 300 €**

Für bestimmte Zuwendungen von **höchstens 300 €** kann anstelle einer normalen Zuwendungsbestätigung ein vereinfachter Nachweis ausreichen.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen genügt insbesondere die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts zusammen mit den erforderlichen Angaben des Empfängers.&#x20;

#### **Zuordnung in Immodio**

Bei dieser Kategorie erfolgt die Zuordnung zum **Eigentümer**. Wählen Sie den Eigentümer aus, der die Zuwendung beziehungsweise Spende tatsächlich geleistet hat.

#### **Nicht auf Mieter umlegen**

Spenden und sonstige Zuwendungen sind **persönliche Ausgaben des Eigentümers** und keine laufenden Betriebskosten des Vermietungsobjekts.

Sie entstehen nicht durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Grundstücks oder Gebäudes und dürfen deshalb **nicht über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden**.

Der Schalter **„Umlegbar auf Betriebskostenabrechnung“** muss daher **deaktiviert** bleiben.

#### **Welche Unterlagen sollten Sie aufbewahren?**

Bewahren Sie insbesondere auf:

* **Zuwendungsbestätigung beziehungsweise Spendenbescheinigung**,
* Zahlungs- beziehungsweise Überweisungsnachweis,
* bei Nutzung des vereinfachten Nachweises den entsprechenden Beleg des Empfängers,
* gegebenenfalls Unterlagen zum konkret geförderten Zweck,
* bei Sachspenden Unterlagen zur Ermittlung des angesetzten Werts,
* und bei mehreren Eigentümern die eindeutige Zuordnung zum tatsächlichen Spender.

Zuwendungsnachweise müssen auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt werden. Soweit sie nicht bereits angefordert wurden, sieht § 50 EStDV grundsätzlich eine Aufbewahrung bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung vor.&#x20;
