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# Zuwendungen, Spenden, steuerlich nicht abziehbar

<figure><img src="/files/F8Ebkuq1NA952QrwtmfM" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

Diese Kategorie verwenden Sie für **Zuwendungen, Spenden oder vergleichbare freiwillige Zahlungen,** die steuerlich **nicht** als begünstigte Spende nach § 10b EStG berücksichtigt werden können.

Die Zahlung kann dabei durchaus freiwillig und gemeinnützig gemeint sein. Entscheidend ist jedoch, ob die **gesetzlichen Voraussetzungen für den steuerlichen Spendenabzug tatsächlich erfüllt sind**.

#### **Warum gibt es hierfür eine eigene Kategorie?**

Nicht jede freiwillige Zahlung ist automatisch eine steuerlich begünstigte Spende.

Damit eine Zuwendung nach § 10b EStG als Sonderausgabe berücksichtigt werden kann, müssen insbesondere:

* ein steuerbegünstigter Zweck nach §§ 52 bis 54 AO vorliegen,
* ein begünstigter Zuwendungsempfänger vorliegen,
* und die gesetzlichen Nachweisanforderungen erfüllt sein.&#x20;

#### **Typische Fälle**

Hierzu können beispielsweise gehören:

* freiwillige Geldgeschenke an Privatpersonen,
* private Unterstützungszahlungen ohne begünstigten Zuwendungsempfänger,
* Zuwendungen an Organisationen, die nicht zum Empfang steuerlich abziehbarer Spenden berechtigt sind,
* Zahlungen für einen nicht steuerbegünstigten Zweck,
* Zahlungen, bei denen ein erforderlicher steuerlicher Nachweis endgültig nicht erbracht werden kann,
* nicht begünstigte Mitgliedsbeiträge,
* oder andere freiwillige Zuwendungen, die die Voraussetzungen des § 10b EStG nicht erfüllen.

**Beispiel: Unterstützung einer Privatperson**

* Sie überweisen einer privat bekannten Person **1.000 €** weil Sie diese finanziell unterstützen möchten. Somit handelt es sich **nicht** um eine Zahlung an einen steuerbegünstigten Zuwendungsempfänger.
* Die **1.000 €** sind deshalb **keine** steuerlich begünstigte Spende nach § 10b EStG.

Sie buchen den Betrag auf die Kategorie **„**[**Zuwendungen, Spenden, steuerlich nicht abziehbar**](/anleitung/einnahmen-und-ausgaben/buchhaltung-erweiterung/10154700-zuwendungen-spenden-steuerlich-nicht-abziehbar.md)**“**

#### **Nicht abzugsfähige Mitgliedsbeiträge**

§ 10b EStG schließt bestimmte Mitgliedsbeiträge ausdrücklich vom Sonderausgabenabzug aus.

Dazu gehören unter anderem Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die:

* Sport,
* kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
* Heimatpflege und Heimatkunde,
* sowie bestimmte weitere Freizeitbetätigungen

fördern.&#x20;

{% hint style="info" %}
Das bedeutet **nicht**, dass auch jede echte Spende an dieselbe Organisation nicht abzugsfähig wäre.
{% endhint %}

Beispielsweise kann ein Mitgliedsbeitrag an einen Sportverein nicht begünstigt sein, während eine davon getrennte echte Spende an einen steuerbegünstigten Sportverein grundsätzlich steuerlich abzugsfähig sein kann.

Entscheidend ist deshalb, **ob es sich um einen Mitgliedsbeitrag oder eine Spende handelt**.

#### **Fehlender klassischer Spendenbeleg**&#x20;

Bei Zuwendungen bis einschließlich **300 €** kann unter den Voraussetzungen des § 50 EStDV ein vereinfachter Nachweis ausreichen.

Fehlt eine klassische Spendenbescheinigung, sollte deshalb zunächst geprüft werden, ob:

* der vereinfachte Spendennachweis zulässig ist,
* oder die Zuwendungsbestätigung noch vom Empfänger angefordert werden kann.

{% hint style="info" %}
Erst wenn die Voraussetzungen des steuerlichen Abzugs tatsächlich nicht erfüllt werden können, kommt die Kategorie **„steuerlich nicht abziehbar“** in Betracht.&#x20;
{% endhint %}

#### **Zuordnung in Immodio**

Bei dieser Kategorie erfolgt die Zuordnung zum **Eigentümer**. Wählen Sie den Eigentümer aus, der die Zuwendung beziehungsweise Spende tatsächlich geleistet hat.

#### **Nicht auf Mieter umlegen**

Spenden und sonstige Zuwendungen sind **persönliche Ausgaben des Eigentümers** und keine laufenden Betriebskosten des Vermietungsobjekts.

Sie entstehen nicht durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Grundstücks oder Gebäudes und dürfen deshalb **nicht über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden**.

Der Schalter **„Umlegbar auf Betriebskostenabrechnung“** muss daher **deaktiviert** bleiben.

#### **Welche Unterlagen sollten Sie aufbewahren?**

Bewahren Sie auch bei steuerlich nicht abziehbaren Zuwendungen insbesondere auf:

* Zahlungs- beziehungsweise Überweisungsbeleg,
* Rechnung oder sonstigen Beleg, soweit vorhanden,
* Angaben zum Empfänger,
* gegebenenfalls Korrespondenz zum Zweck der Zahlung,
* eine vorhandene Zuwendungsbestätigung oder deren Ablehnung,
* und gegebenenfalls eine kurze Dokumentation, **warum die Zahlung steuerlich nicht als begünstigte Spende behandelt wurde**.

Damit bleibt später nachvollziehbar, warum eine Zahlung bewusst **nicht** einer der drei steuerbegünstigten Spendenkategorien zugeordnet wurde.
