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# Möblierung

<figure><img src="/files/dVwIXPigvF4meUNOTWJ0" alt=""><figcaption></figcaption></figure>

{% hint style="info" %}
Die Begriffe „möblierte Wohnung“ und „teilmöblierte Wohnung“ sind gesetzlich nicht genau definiert. Gemeint ist hiermit jedoch die Ausstattung der Mietwohnung mit Einrichtungsgegenständen durch den Vermieter.
{% endhint %}

* Von [**möbliertem Wohnraum** ](/anleitung/mietverhaltnisse/mietverhaltnis-anlegen/moblierung.md)spricht man in der Regel, wenn der Vermieter mehr als die Hälfte der für den Alltag notwendigen Einrichtungsgegenständen stellt. Dabei ist entscheidend, dass die Möblierung im Mietvertrag vereinbart wurde – nicht nur, dass Möbel tatsächlich vorhanden sind.
* Eine [**teilmöblierte Wohnung** ](/anleitung/mietverhaltnisse/mietverhaltnis-anlegen/moblierung/teilmoblierter-wohnraum.md)liegt vor, wenn nur einige Möbel oder Einrichtungsgegenstände gestellt werden, die aber nicht den Großteil (idR. die Hälfte) der notwendigen Ausstattung für die Haushaltsführung ausmachen. Beispiele sind eine Einbauküche, Schränke oder Sofa.
