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Teilmöblierter Wohnraum

Auf dieser Seite erfahren Sie, wann Wohnraum als „teilmöbliert“ gilt und was bei der Vermietung von teilmöbliertem Wohnraum zu beachten ist.

Teilmöblierter Wohnraum

Von teilmöbliertem Wohnraum spricht man, wenn der Vermieter einige Einrichtungsgegenstände zur Verfügung stellt, die den Nutzwert der Wohnung erhöhen, diese Möblierung aber nicht mehr als die Hälfte der für die Haushaltsführung notwendigen Ausstattung darstellt.

In der Regel stellen Sie bei einer Teilmöblierung dem Mieter einige wichtige Einrichtungsgegenstände wie

  • Einbauküche

  • Schränke

  • Tische

  • Sofa

zur Verfügung.

Instandhaltung und Instandsetzung
  • Der Vermieter muss die vereinbarte Möblierung vollständig und funktionsfähig bereitstellen.

  • Die Möbel müssen während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchsfähigen Zustand bleiben.

  • Schäden oder Defekte, die nicht auf unsachgemäßen Gebrauch durch den Mieter zurückzuführen sind, müssen vom Vermieter auf eigene Kosten behoben werden.

Die Instandhaltungspflicht für die Einrichtungsgegenstände kann nicht rechtswirksam auf die Mieter übertragen werden. Zusatzklauseln, die den Wohnraummieter zur Reparatur von Mobiliar verpflichten sollen, sind nach allgemeiner Rechtsmeinung wahrscheinlich unwirksam.

Als Vermieter können Sie Reparaturkosten der Möblierung, die als Erhaltungsaufwendungen gelten, grundsätzlich im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Verwenden Sie hierfür unter Einnahmen und Ausgaben die Kategorie "Instandhaltung, Erhaltungsaufwand, Handwerker, Reparaturen (sofort als Abschreibung abzugsfähig)".

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