Untermietvertrag
Die Erstellung von Untermietverträgen steht in Immodio derzeit noch nicht zur Verfügung.
Ein Untermietverhältnis liegt vor, wenn ein Mieter oder Vertreter des Mieters einer Einheit (Wohnung) diese ganz oder teilweise an einen Dritten (Untermieter) weitervermietet. Der Mieter bleibt offizieller Vertragspartner des Vermieters und trägt weiterhin alle Verpflichtungen aus dem geschlossenen Mietvertrag – z.B. Verpflichtungen über die Mietzahlung und die Verantwortung für eventuelle Schäden. Diese Verpflichtungen gelten auch für Schäden, die ein Untermieter an der Mietsache verursacht.
Grundsätzlich können Mieter Ihre Wohnung untervermieten, jedoch benötigen sie in den meisten Fällen die Genehmigung Ihres Vermieters (§§ 540, 553 BGB). So ist es auch im Immodio-Mietvertrag vereinbart.
Eine Einheit kann dauerhaft oder zeitweise sowie ganz oder teilweise untervermietet werden.
Ganze Einheit vs. teilweise Untervermietung der Einheit
Mieter haben die Möglichkeit, eine Einheit entweder ganz oder teilweise unterzuvermieten:
Ganze Einheit: Wenn die gesamte Einheit (Wohnung) untervermietet wird und der Mieter selbst nicht mehr dort wohnt, benötigen er in jedem Fall die Zustimmung des Vermieters. Wenn der Mieter eine Wohnung ohne die erforderliche Genehmigung untervermietet, verletzt er seine vertraglichen Pflichten und riskiert, dass der Vermieter das Mietverhältnis kündigen kann. Laut § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann eine nicht genehmigte Untervermietung einen wichtigen Grund für eine Kündigung durch den Vermieter darstellen.
Teilweise Untervermietung der Einheit: Wenn ein Mieter weiterhin in der Einheit wohnt und nur ein oder mehrere Zimmer untervermietet, kann der Vermieter hierfür die Erlaubnis gemäß § 553 BGB Abs. 1 Satz 1 nicht ohne Weiteres verweigern, sofern ein berechtigtes Interesse besteht (z. B. finanzielle oder persönliche Gründe).
Zeitweise vs. dauerhafte Untervermietung
Dauerhaft: Der Mieter überlässt die Einheit oder Teile der Einheit einem Untermieter für eine längere Zeit oder unbefristet.
Zeitweise: Der Mieter vermietet die Einheit oder Teile der Einheit nur vorübergehend, z. B. für einige Monate während eines eigenen Auslandsaufenthalts.
Untervermietung an Touristen
Wichtig: Die unbefugte Überlassung der Wohnung an Dritte kann ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter sein (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Insbesondere die Vermietung an Touristen als Ferienwohnung fällt nicht unter eine übliche Untervermietung und ist selbst dann unzulässig, wenn dem Mieter eine generelle Erlaubnis zur Untervermietung vorliegt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine touristische Vermietung sich wesentlich von einer langfristigen Untervermietung unterscheidet und daher eine gesonderte Zustimmung des Vermieters erforderlich ist.
Mehr Informationen zum Urteil: BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – VIII ZR 210/13
Um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollte sich ein Mieter vor jeder beabsichtigten Untervermietung an Touristen die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters einholen.
Zuletzt aktualisiert